Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2000, Az. 4 StR 597/99

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3352

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[X.] StR 597/99alt: 4 StR 293/98vom25. Januar 2000in der Strafsachegegenwegen Totschlags- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 25. Januar 2000 gemäߧ 397 a StPO [X.] Der Nebenklägerin [X.]wird auf ihren Antrag vom14. April 1998 für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts indem Revisionsverfahren 4 StR 293/98 unter Beiordnung vonRechtsanwalt R. Prozeßkostenhilfe bewilligt.2. Der Antrag der Nebenklägerin vom 13. Oktober 1999, ihr indem Revisionsverfahren 4 StR 597/99 Prozeßkostenhilfe fürdie Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wirdabgelehnt.[X.] In dem durch die Beschlüsse des Senats vom 28. Juli 1998 [X.] ist der Nebenklägerin rückwirkendauf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozeßkostenhilfe zu gewähren, da sieden Antrag rechtzeitig vor Abschluß des Revisionsverfahrens gestellt, damitbereits alles für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Erforderliche getan hatte(vgl. [X.]/[X.] StPO 44. Aufl. § 397 a Rdn. 15) und die Vor-aussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorgelegen haben.2. In dem nunmehr anhängigen Revisionsverfahren ist dagegen eineanwaltliche Vertretung der Nebenklägerin im Hinblick auf die allein vom Ange-klagten eingelegte Revision, die sich nur gegen den Strafausspruch richtet und- 3 -nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist, nicht erforderlich ([X.] 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5 und 7).Maatz [X.] Athing [X.]

Meta

4 StR 597/99

25.01.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2000, Az. 4 StR 597/99 (REWIS RS 2000, 3352)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3352

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