Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.02.2014, Az. V B 1/13

5. Senat | REWIS RS 2014, 7517

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Gegenstand

Umsatzbesteuerung von Glücksspielumsätzen - Vorlage an den EuGH durch FG


Leitsatz

1. NV: Es ist geklärt, dass Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat und dass Art. 1 Abs. 2 MwStSystRL einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegensteht, nach der die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird.

2. NV: Die Finanzgerichte sind nicht zu Vorlagen an den EuGH verpflichtet.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) zuzulassen.

3

Die Klägerin hält es für klärungsbedürftig, ob Mehrwertsteuer und nationale Sonderabgaben auf Glücksspiele nur alternativ, nicht aber kumulativ erhoben werden dürfen. Gleiches gelte für die Frage, ob landesrechtliche Bestimmungen mit dem [X.]srecht vereinbar sind, die für staatliche Spielbanken eine Anrechnung, Stundung oder einen Erlass von Sonderabgaben vorsehen, die mit der Umsatzsteuer korrespondieren und die so zu einem faktischen Wettbewerbsvorteil im Verhältnis zu privaten Geldspielautomatenaufstellern führen.

4

Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung geklärt. So hat der [X.] ([X.]) mit Urteil vom 24. Oktober 2013 [X.]/12 [X.] ([X.], 866) entschieden, dass Art. 401 der Richtlinie 2006/112/[X.] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) i.V.m. Art. 135 Abs. 1 Buchst. i dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, "dass die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat" und dass Art. 1 Abs. 2 MwStSystRL dahin auszulegen ist, "dass er einer innerstaatlichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer [X.] auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht". Damit besteht kein weitergehender Klärungsbedarf in Bezug auf die aufgeworfenen Fragen.

5

2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O) zuzulassen, da durch das [X.]-Urteil [X.] in [X.] 2013, 866, das die nationalen Gerichte bei der Rechtsauslegung und –anwendung zu beachten haben, eine hinreichende Klärung eingetreten ist. Dies gilt auch in Bezug auf frühere Urteile des [X.].

6

Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin auch erhobene Rüge, das Finanzgericht ([X.]) habe ihr durch das Unterlassen einer Vorlage an den [X.] [X.] entzogen und damit gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) verstoßen, greift nicht durch. Denn nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] sind die Finanzgerichte --als nicht letztinstanzliche Gerichte-- nicht zur Vorlage an den [X.] verpflichtet (vgl. Urteil des [X.] --BFH-- vom 19. Juli 1994 VII R 107/93, [X.], 192, [X.] 1994, 875, unter II.2. der Gründe; [X.] vom 27. November 2003 VII R 49/03, [X.], 521, unter II.2.). Das gilt auch, wenn Rechtsmittel --ggf. durch das höhere Gericht-- zuzulassen sind (vgl. [X.] vom 9. November 2007 IV B 169/06, [X.], 390, unter 4.).

7

3. Es liegt auch kein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O) vor. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass ihr Anspruch auf faires Verfahren und damit Art. 103 GG verletzt sei. Im [X.] wendet sich die Klägerin aber gegen die materiell-rechtliche Beurteilung durch das [X.], die zwischenzeitlich durch den [X.] bestätigt wurde. Dass die Klägerin eine nachvollziehbare Ableitung der finanzgerichtlichen Überzeugung vermisst und beanstandet, dass das [X.] davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 74 [X.]O evident nicht vorgelegen hätten, reicht nicht aus.

8

4. Auch der Erlass des Änderungsbescheides führt nicht zur Begründetheit der Beschwerde.

9

Ergeht während des Verfahrens über eine zulässige, aber unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde ein Änderungsbescheid, ist die Vorentscheidung entsprechend § 127 [X.]O aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen. Die Vorentscheidung ist aber nicht entsprechend § 127 [X.]O aufzuheben, wenn der Änderungsbescheid keine gegenüber den bisherigen Belastungen verbösernde Entscheidung enthält oder diese Entscheidung nicht streitig ist (z.B. [X.] vom 31. März 2006 V B 13/04, [X.], 1492; vom 8. Februar 2007 IV B 138/05, [X.], 1326, und vom 29. Oktober 2010 V B 123/09, [X.] 2011, 663).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der [X.] 2011 vom 4. Juli 2013 hat die --auch-- angefochtenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide Januar bis Mai 2011, Juli 2011 und September bis Dezember 2011 ersetzt und ist nach § 68 [X.]O zum Verfahrensgegenstand geworden ([X.] vom 15. Oktober 2008 [X.], [X.] 2009, 205; vom 29. Oktober 2004 XI B 213/02, [X.] 2005, 566). Klägerin und der Beklagte und Beschwerdegegner haben zudem erklärt, dass sich durch den Erlass des [X.]es der Streitgegenstand nicht geändert habe.

Meta

V B 1/13

26.02.2014

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 21. November 2012, Az: 5 K 217/12, Urteil

§ 4 Nr 9b UStG 2005, Art 1 EGRL 112/2006, Art 135 Abs 1 Buchst i EGRL 112/2006, Art 267 AEUV, Art 103 GG, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 127 FGO, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010, UStG VZ 2011, UStG VZ 2012

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.02.2014, Az. V B 1/13 (REWIS RS 2014, 7517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7517

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