Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.06.2016, Az. V B 97/15

5. Senat | REWIS RS 2016, 10180

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Gegenstand

Zur Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten - Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts


Leitsatz

1. NV: Die sich hinsichtlich der Besteuerung von Geldspielautomatenumsätzen ergebenden umsatzsteuerrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung geklärt .

2. NV: Durch die Rechtsprechung ist insbesondere geklärt, dass

- § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit dem Unionsrecht vereinbar ist,

- nach der MwStSystRL die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat,

- das Unionsrecht einer innerstaatlichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht,

- Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL es den Mitgliedstaaten gestattet, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Steuer zu befreien,

- das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift oder Praxis, wonach beim Betrieb von Spielgeräten die Höhe der Kasseneinnahmen dieser Geräte nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird, nicht entgegensteht,

- das Verhältnis zwischen Umsatz- und Ertragsteuer im Verfahren wegen Umsatzsteuer nicht geklärt werden kann, weil die Besteuerung des Ertrags nicht Gegenstand des Verfahrens wegen Umsatzsteuer ist .

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 6. August 2015  5 K 3449/12 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erzielte in den Streitjahren (2006 bis 2010) Umsätze u.a. aus dem Betrieb von Geldspielautomaten. Dabei verwendete sie ausschließlich aktuelle Geldspielgeräte mit einem sog. Hopper, die von der Bauart und Technik identisch zu den in Spielbanken verwendeten Geldspielgeräten sind. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) behandelte die bis zum 5. Mai 2006 von der Klägerin ausgeführten Umsätze als steuerfrei und unterwarf sie ab 6. Mai 2006 (Inkrafttreten des § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes --UStG-- in Gestalt der Änderung durch Art. 2 des [X.], 1095--) der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht ([X.]) wies die Klage nach erfolglosem Einspruchsverfahren als unbegründet ab und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

2

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde. Sie hält folgende Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten für grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--):

1.

Darf eine mehrfache Besteuerung desselben steuerlichen Substrats durch Umsatzsteuer und Ertragsteuern erfolgen? Stellt das Anknüpfen der Bemessungsgrundlage an den [X.] zugleich ein Anknüpfen an den Gewinn und eine steuerdogmatisch nicht zu rechtfertigende Vermengung von Gewinn- und Verbrauchsbesteuerung dar?

2.

Darf für Umsätze aus Geldspielautomaten das [X.] im Wege der Schätzung durch den sog. Saldo 2 erfolgen?

3.

Gebieten es der Schutz des gemeinsamen Binnenmarktes und der Harmonisierung der Mehrwertsteuersysteme klare Voraussetzungen zu normieren, die es bisher nicht begünstigten Anbietern von Glücksspielen ermöglichen, ebenfalls eine Steuerbefreiung zu erlangen, wenn sie die von den jeweiligen Mitgliedstaaten aufgestellten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen?

4.

Ist es dem [X.] Gesetzgeber gestattet, nicht harmonisierte Steuern zu erlassen bzw. eine Anrechnung der Mehrwertsteuerschuld auf diese nicht harmonisierten Steuern vorzunehmen?

5.

Kann diese Anrechnung nur für Glücksspielanbieter in hoheitlicher Trägerschaft erfolgen und privatrechtlichen Anbietern versagt werden?

3

Die Klägerin macht zudem geltend, die Gewinnbesteuerung anhand des Saldo 2 mache zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung durch den [X.] ([X.]) erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 [X.]O).

Entscheidungsgründe

4

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

5

1. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil sie entweder nicht klärungsbedürftig oder in einem Revisionsverfahren nicht klärbar sind.

6

a) An der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie durch die Rechtsprechung des [X.] hinreichend geklärt ist und --wie im [X.] keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den [X.] geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.]-Beschlüsse vom 3. März 2016 VIII B 25/14, [X.]/NV 2016, 1021, Rz 11; vom 12. Oktober 2015 VIII B 143/14, [X.]/NV 2016, 40, Rz 5).

7

b) Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass

  -

§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der ab 6. Mai 2006 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen ([X.], 1095) mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/[X.] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL; bis 31. Dezember 2006 Art. 13 Teil B Buchst. f der [X.]/[X.] zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer) vereinbar ist (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --[X.]-- [X.] vom 24. Oktober 2013 [X.], [X.]:[X.], Leitsatz 1, Unterabs. 2; [X.] vom 10. Juni 2010 [X.]/09, [X.]:[X.], Rz 39; [X.]-Urteil vom 10. November 2010 XI R 79/07, [X.]E 231, 373, [X.], 311, Rz 29; [X.]-Beschlüsse vom 26. Februar 2014 V B 1/13, [X.]/NV 2014, 915, Rz 4; vom 30. September 2015 V B 105/14, [X.]/NV 2016, 84, Rz 3 ff.; vom 14. Dezember 2015 XI B 113/14, [X.]/NV 2016, 599, Rz 15, 16),

  -

nach der MwStSystRL die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat ([X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.], Rz 32),

  -

das Unionsrecht einer innerstaatlichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer [X.] auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht ([X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.], Rz 60),

Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL es den Mitgliedstaaten gestattet, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Steuer zu befreien ([X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.], Rz 39),

  -

das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift oder Praxis, wonach --wie bei der Klägerin-- beim Betrieb von Spielgeräten die Höhe der Kasseneinnahmen dieser Geräte nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird, nicht entgegensteht ([X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.], Rz 44).

8

Der [X.] hat sich dieser Rechtsprechung des [X.] in einer Vielzahl von Entscheidungen angeschlossen (z.B. [X.]-Beschlüsse in [X.]/NV 2016, 599, Rz 15; in [X.]/NV 2016, 84, Rz 3 f.; vom 8. Juni 2011 XI B 38/11, [X.]/NV 2011, 1546, Rz 4; [X.]-Urteil in [X.]E 231, 373, [X.], 311, Rz 29 mit dem hierzu ergangenen Nichtannahme-Beschluss des [X.] vom 16. April 2012  1 BvR 523/11, [X.]/NV 2012, 1405).

9

2. Damit sind alle von der Klägerin aufgeworfenen Fragen geklärt. Die Klägerin hat in ihrer umfangreichen Beschwerdebegründung keine Gesichtspunkte vorgetragen, die in den genannten Entscheidungen des [X.] und des [X.] noch keine Berücksichtigung gefunden haben konnten und die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den [X.] oder [X.] geboten erscheinen lassen.

Die von der Klägerin umfassend vorgetragene Frage nach dem Verhältnis zwischen Umsatz- und Gewinnbesteuerung ist in dem angestrebten Revisionsverfahren schon deshalb nicht klärbar, weil die Besteuerung des Ertrags der Klägerin nicht Gegenstand des Verfahrens wegen Umsatzsteuer ist (vgl. hierzu [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2016, 599, Rz 11).

3. Die Revision ist wegen den von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt daher ebenfalls die Darlegung und das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 3. März 2016 VIII B 25/14, juris, Rz 19). Hieran fehlt es (dazu oben unter [X.]. b und 2.).

4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

5. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Meta

V B 97/15

10.06.2016

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend FG Münster, 6. August 2015, Az: 5 K 3449/12 U, Urteil

§ 4 Nr 9 Buchst b UStG 2005 vom 28.04.2006, Art 135 Abs 1 Buchst i EGRL 112/2006, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, UStG VZ 2006, UStG VZ 2007, UStG VZ 2008, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.06.2016, Az. V B 97/15 (REWIS RS 2016, 10180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10180


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. V S 24/16

Bundesfinanzhof, V S 24/16, 01.09.2016.


Az. V B 97/15

Bundesfinanzhof, V B 97/15, 10.06.2016.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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9 KN 68/17

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