Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2009, Az. AnwZ (B) 73/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 2659

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] ([X.]) 73/08 vom 6. Juli 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] am [X.]undesgerichtshof [X.], [X.] Ernemann und [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.], Prof. Dr. [X.] und Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung am 6. Juli 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] [X.]s [X.]erlin vom 19. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] am 30. Mai 1948 in [X.]erlin geborene Antragsteller ist am [X.] 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Mit [X.]escheid vom 8. [X.] - 3 - gust 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur An-waltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge-richtshof [X.]erlin zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen [X.]eschwerde will der [X.] weiterhin die Aufhebung der Widerrufsverfügung erreichen. II. Die sofortige [X.]eschwerde ist statthaft (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO) und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 4 [X.]RAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 2 1. Die Zulassung zur Anwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechts-anwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interes-sen der Rechtsuchenden nicht gefährdet werden. Ein Vermögensverfall ist ge-geben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle [X.] geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind ins-besondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen ge-gen ihn (st. Rspr.; vgl. z.[X.]. Senatsbeschluss vom 14. April 2007 - [X.] ([X.]) 6/06, [X.]. 5 m.w.[X.]). 3 2. Im Zeitpunkt der Zustellung der Widerrufsverfügung am 17. August 2007 waren diese Voraussetzungen erfüllt. Nach Aktenlage bestanden am 17. August 2007 folgende Forderungen gegen den Antragsteller, die dieser nicht begleichen konnte: 4 - 4 - (1) Forderung der [X.]. Krankenkasse in Höhe von 6.741,11 •; (2) Forderung der [X.]Rechtsschutzversicherung AG, vertreten durch die Rechtsanwälte S.

pp., auf Rückzahlung geleisteter Vorschüsse in Höhe von 5.151,96 • (Urteil des Landgerichts [X.]erlin vom 24. Oktober 2006 - 14 O 271/06); die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung wegen dieser Forderung und hat außerdem Strafanzeige gegen ihn gestellt; (3) Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt [X.]in Höhe von 31.886,79 • per 15. Februar 2007; auch das Finanzamt [X.]

hat bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller veranlasst; (4) Forderung des Taxiunternehmers [X.], vertreten durch den Rechtsanwalt [X.]. [X.], auf Auszahlung von [X.] in Höhe von 1.181,24 •. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass des [X.] nicht vor. 5 3. Der [X.] ist auch nicht nachträglich entfallen. 6 a) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen ([X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Anwalt muss dazu im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und [X.] - 5 - [X.] wieder als geordnet erscheinen lässt (vgl. Senat, [X.]eschl. v. 6. November 1998 - [X.] ([X.]) 25/98, [X.]RAK-Mitt. 1999, 36). Er hat dazu seine Einkommens- und Ver[X.] umfassend darzulegen. Dazu gehört insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen, aus der sich ergibt, ob und in welcher Höhe Forderungen erfüllt worden sind oder in welcher Weise sie erfüllt werden sollen (vgl. Senat, [X.]eschl. v. 21. No-vember 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; v. 31. März 2008 - [X.] ([X.]) 8/07, [X.]. 9). Es darf keine Forderung auf unabsehbare Zeit offen bleiben (Senat, [X.]eschl. v. 7. Dezember 2004 - [X.] ([X.]) 40/04, NJW 2005, 1271, 1272). b) Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nicht gerecht geworden. 8 aa) Im Verfahren vor dem [X.] hat er behauptet, die Steu-erforderung sei "erheblich reduziert"; auch im Übrigen würden "[X.] alsbald nicht mehr bestehen". Weiter begründet hat er seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht; er hat auch nicht an der Verhandlung vor dem [X.] teilgenommen. Nach einer Auskunft des Finanzamtes [X.]vom 1. Februar 2008 betrug die Steuerforderung per 22. Januar 2008 insgesamt 56.593,20 •. 9 bb) Im jetzigen [X.]eschwerdeverfahren trägt der Antragsteller ohne [X.] von Einzelheiten vor, die Forderungen der [X.]. Krankenkasse und der [X.] Rechtsschutzversicherung AG seien "inzwischen erledigt", hinsichtlich der Steuerforderung bestehe "Klärungsbedürftigkeit wegen der Hö-he". Selbst wenn diese [X.]ehauptungen zuträfen, wäre der [X.] des Vermögensverfalls nicht zweifelsfrei entfallen; denn das vorenthaltene Fremd-geld wäre nach wie vor noch nicht ausgekehrt, und Steuerforderungen [X.] - 6 - den weiterhin, ohne dass der Antragsteller dargelegt hätte, ob und wie er seine Verbindlichkeiten begleichen werde. Zudem hat der Antragsteller seine Anga-ben nicht glaubhaft gemacht. Die am Tag der mündlichen Verhandlung als Anlage zu einem Fax einge-reichten "Versorgungsbilanzen" eines Lebensversicherers genügen nicht als [X.]eleg, dass die darin genannten Versicherungssummen aktuell zur [X.]egleichung der Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen. 11 c) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht mehr [X.] sind. 12 - 7 - 4. Der Senat konnte mündlich verhandeln und in der Sache entscheiden, weil der ordnungsgemäß geladene Antragsteller sein Ausbleiben nicht hinrei-chend entschuldigt hat. 13 Ganter Ernemann [X.][X.] [X.] [X.] Stüer Vorinstanz: AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 19.06.2008 - [X.] 18/07 -

Meta

AnwZ (B) 73/08

06.07.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2009, Az. AnwZ (B) 73/08 (REWIS RS 2009, 2659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2659

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.