Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2012, Az. IX ZR 143/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4482

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 143/11

vom

19. Juli
2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter Raebel, die Richterin [X.], den Richter Dr.
Pape und die Richterin Möhring

am 19. Juli 2012
beschlossen:

Die Anhörungsrügen des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 10.
Mai 2012 werden als unzulässig verworfen; die hilfsweise beantragte [X.] wird als unzulässig [X.].

Gründe:

Die nach §
555 Abs.
1, §
321a Abs.
1 ZPO statthafte, nach §
321a Abs.
2 Satz
1 und 4 ZPO frist-
und formgerecht erhobene Anhörungsrüge genügt den Begründungsanforderungen des §
321a Abs.
2 Satz
5 ZPO nicht. Sie legt nicht dar, dass der Senat den Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör mög-licherweise in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Garantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art.
103 Abs.
1 GG begründet kein Recht der [X.], dass das erkennende Gericht ihrer Rechtsansicht folgt. Umgekehrt rechtfertigt ein anderweitiges Erkenntnis nicht den Rückschluss darauf, dass das Gericht die Rechtsansicht der unterlegenen Partei bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen habe.
1
-

3

-

1. Der Senat hat sich in seinem angegriffenen Urteil mit der vom Kläger vertretenen Ansicht, die Revision sei unbeschränkt zugelassen worden, ausei-nandergesetzt (Urteilsausfertigung S.
3
f). Der von der Anhörungsrüge zitierte Beschluss des VII.
Zivilsenats des [X.] vom 10.
Februar 2011 (VII
ZR 71/10, NJW 2011, 1228) widerlegt gleichfalls ihre Ansicht, die be-schränkte Zulassung der Revision im Berufungsurteil könne [X.] gewesen sein. Eine irgendwie geartete Stütze für den von ihr erhobenen Vorwurf ergibt sich hieraus nicht.

2.
Die von der Anhörungsrüge verneinte Erhebung der [X.] durch die beklagte Sozietät (erstinstanzlich: Schriftsatz vom 14. Oktober 2010, S.
2 unten; zweitinstanzlich: Schriftsatz vom 29.
Juli 2011, S.
3) hat der Senat bei seiner Entscheidung geprüft und bejaht. Der Kläger hat sich mit der erhobenen Einrede schon erstinstanzlich in seinem Schriftsatz an das [X.] vom 11. November 2010 (S.
3
f) auseinandergesetzt. Seine anders lauten-den [X.] widersprechen dem aktenkundigen Prozessverlauf der [X.] und dem Tatbestand des Berufungsurteils, ohne dass hiergegen ein entsprechend begründeter [X.]santrag gestellt worden wä-re.

Der Senat hat in seinem angegriffenen Urteil die erhobene [X.] nach unstreitigem Sachverhalt für begründet erachtet. Er ist damit auch der Ansicht der Revision entgegengetreten, die Verjährungseinrede sei man-gels "substantiierten" Sachvortrags unerheblich gewesen.
Für eine mögliche Gehörsverletzung ist auch insoweit kein Raum.

3. Im Tatbestand des angegriffenen Urteils ist zutreffend angegeben worden, dass sich erstinstanzlich neben Rechtsanwalt Dr.
S.

auch 2
3
4
5
-

4

-
Rechtsanwalt Dr.
K.

gegen die Klage in ursprünglicher Form verteidigt ha-be. Das beruht auf der Anzeige im Schriftsatz vom 8.
Dezember 2009. Der Se-nat hat dieses Prozessgeschehen in der Revisionsverhandlung vom 10.
Mai 2012 erörtert. Die Revision hat die gegebene Darstellung im Termin nicht bean-standet. Eine Gehörsverletzung in diesem Punkt ist offensichtlich ausgeschlos-sen.

4. Eine Änderung des richtigen Tatbestandes in dem Senatsurteil vom 10.
Mai 2012 kommt nicht in Betracht. Die hilfsweise beantragte Tatbestands-berichtigung ist nach §
555 Abs.
1, §
320 ZPO ebenfalls bereits unzulässig, weil ihr für das Kostenfestsetzungsverfahren erster Instanz zum Prozessgeschehen keine Beweiskraft nach §
314 ZPO zukommt (vgl. [X.], Urteil vom 10.
März 1983 -
VII ZR 135/82, NJW 1983, 2030, 2031
f unter II.
2.
c).

Kayser
Raebel
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.12.2010 -
4 O 17285/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.09.2011 -
15 [X.] Rae -

6

Meta

IX ZR 143/11

19.07.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2012, Az. IX ZR 143/11 (REWIS RS 2012, 4482)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4482

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6 Ni 46/20 (EP) (Bundespatentgericht)


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