Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.06.2012, Az. 4 BN 12/12, 4 BN 12/12 (4 CN 2/12)

4. Senat | REWIS RS 2012, 5516

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Gegenstand

Revisionszulassung; Anforderungen an die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen


Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg.

2

Die Beschwerde ist zulässig und nicht wegen Versäumung der Frist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Das Telefax, mit dem die Beschwerde am letzten [X.] beim Oberverwaltungsgericht eingelegt worden ist, ist zwar nicht unterschrieben, und das unterschriebene Original ist vier Tage nach Fristablauf eingegangen, der Antragstellerin ist aber in Ansehung des Beschlusses des [X.] vom 26. April 2004 - 1 BvR 1819/00 - (NJW 2004, 2583) auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Ihr Prozessbevollmächtigter hat einen Sachverhalt geschildert und glaubhaft gemacht, aus dem sich ergibt, dass sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.

3

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur weiteren Klärung der Frage beitragen kann, welche Anforderungen an die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange bei der [X.] für Windenergieanlagen zu stellen sind. Der Zulassung der Revision steht nicht entgegen, dass - wie der Antragsgegner meint - die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich seien, weil die Antragstellerin in Bezug auf die selbständig tragende Begründung zu den [X.] keinen Grund für die Zulassung der Revision dargelegt habe. Das Oberverwaltungsgericht hat die [X.] selbst nur auf einen Teil der geprüften Mängel im [X.] hinsichtlich der von der Antragstellerin vorgetragenen Belange bezogen. Die in der Nichtzulassungsbeschwerde formulierten Fragen gehen darüber hinaus.

4

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

4 BN 12/12, 4 BN 12/12 (4 CN 2/12)

19.06.2012

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: CN

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 10. November 2011, Az: 1 C 17/09, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.06.2012, Az. 4 BN 12/12, 4 BN 12/12 (4 CN 2/12) (REWIS RS 2012, 5516)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5516


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 CN 2/12

Bundesverwaltungsgericht, 4 CN 2/12, 11.04.2013.


Az. 4 BN 12/12, 4 BN 12/12 (4 CN 2/12)

Bundesverwaltungsgericht, 4 BN 12/12, 4 BN 12/12 (4 CN 2/12), 19.06.2012.


Az. 1 C 17/09

Bundesverwaltungsgericht, 1 C 17/09, 16.11.2010.


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