Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2000, Az. II ZR 218/98

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3144

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet [X.] Februar 2000BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB § 626Die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers hatregelmäßig eine Abmahnung nicht zur Voraussetzung.[X.], Urteil vom 14. Februar 2000 - [X.] - [X.] 2 - [X.] des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] Prof. Dr. [X.], Prof. [X.], [X.] sowie die RichterinMünkefür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des25. Zivilsenats des [X.] vom 19. Juni 1998aufgehoben.Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der [X.] [X.] des [X.] vom 6. November 1997wird zurückgewiesen.Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.Von Rechts [X.]:Der Kläger war auf Grund eines auf zwölf Monate befristeten [X.] vom 20. Dezember 1995 seit dem 1. April 1996 als [X.] im Bereich Vertrieb/Marketing bei der [X.] tätig. Nach kurzer [X.]- 4 -kam es zwischen ihm und dem Alleingesellschafter der [X.] zu Spannun-gen und Auseinandersetzungen. Der Alleingesellschafter der [X.] er-klärte dem Kläger am 25. Juli 1996 mündlich die fristlose Kündigung [X.] sowie seine Abberufung als Geschäftsführer und wiederholtediese Erklärung am 29. Juli 1996 in schriftlicher Form. Der Kläger hält die frist-lose Kündigung des Anstellungsverhältnisses für unwirksam. Er hat im Urkun-denprozeß Zahlung seines Gehalts für die Monate August bis Dezember 1996in Höhe von 165.512,50 DM verlangt und ein seinem Antrag stattgebendesVorbehaltsurteil erstritten. Im Nachverfahren hat das [X.] und unter Aufhebung des [X.] die Klage abgewiesen. Die Be-rufung des [X.] führte zur Abänderung dieser Entscheidung und Aufrecht-erhaltung des [X.] unter Wegfall des Vorbehalts. Mit der [X.] die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.[X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die fristlose Kündigung [X.] unwirksam. Der Vorwurf der [X.], der Kläger [X.] bei unterschiedlichen Gelegenheiten und verschiedenen Personen ge-genüber negativ über ihren Alleingesellschafter oder auch sie selbst geäußertund Vorstellungsgespräche in unangemessener Weise geführt, sei durch dieBeweisaufnahme bestätigt worden. Er rechtfertige aber bei [X.] Umstände des Einzelfalles und Abwägung der Interessen beider Parteiendie sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht. Der [X.] wäre- 5 -es zumutbar gewesen, den Kläger zunächst zur Rede zu stellen und ihn [X.], sein Verhalten zu unterlassen. Zumindest wäre eine Abmahnunggeboten gewesen.I[X.] Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die fristloseKündigung eines Dienstverhältnisses ist gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorlie-gen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umständedes Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile [X.] des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu dervereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet [X.], § 626 Abs. 1 BGB. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatder Kläger gegenüber Angestellten der [X.] deren [X.] "Wurzel allen Übels" bezeichnet und ihn [X.], [X.] gebildet" genannt, gegenüber Bewerberinnen um einen [X.] der [X.] den Alleingesellschafter als Choleriker oder auch als schwie-rigen Menschen beschrieben sowie einer von ihnen erklärt, die Beklagte undihr Alleingesellschafter hätten einen schlechten Ruf, und ihr geraten, sie solleüber die Beklagte Erkundigungen einziehen, um ihr bei dem nächsten [X.] mit unangemessenen Worten mitzuteilen, daß sie für die Stelle, für [X.] sich beworben habe, ungeeignet sei.Dieses Verhalten des [X.] rechtfertigt entgegen der Auffassung [X.] bei der gebotenen umfassenden Würdigung der Gesamtum-stände die fristlose Kündigung seines Anstellungsverhältnisses. Das [X.] hat im wesentlichen darauf abgestellt, daß es nicht um Verfehlun-gen im Leistungsbereich gehe, das Verhalten des [X.] kaum eine Wirkungnach außen gehabt habe und auch innerbetrieblich ohne weitere Auswirkungengeblieben sei. Damit hat es erhebliche Aspekte außer Betracht gelassen: [X.] stand aufgrund seiner leitenden, gut dotierten Position in einem beson-deren Vertrauensverhältnis zur [X.] und ihrem Alleingesellschafter, diefestgestellten Äußerungen fielen, als er erst kurze [X.] für die [X.]. Der Kläger erging sich als Vorgesetzter nach nur kurzer Firmenzugehörig-keit Mitarbeitern und Bewerbern gegenüber in Äußerungen, die seiner abfälli-gen Meinung über die Beklagte und die Person ihres [X.] verliehen. Sein Verhalten war illoyal und geeignet, den [X.] der [X.] jegliches Vertrauen in eine gute, reibungslose, sachori-entierte und für das Unternehmen positive Zusammenarbeit verlieren zu [X.]. Die Bemerkungen des [X.] geben zwar, wie das Berufungsgerichtausführt, persönliche Wertungen wieder. Das ändert aber nichts daran, daß sieunangemessen und ehrverletzend waren und ohne jede sachliche Veranlas-sung erfolgten.Unter den gegebenen Umständen war der [X.] eine Fortsetzungdes Dienstverhältnisses bis zu dessen vereinbarter Beendigung am 31. [X.] entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zuzumuten. Das Be-rufungsgericht stellt rechtsfehlerhaft darauf ab, ob die Geschäftsinteressen der[X.] durch das Verhalten des [X.] gefährdet wurden oder ihr sogarein Schaden drohte. Das ist hier ebenso wenig entscheidend, wie die Überle-gung, daß der [X.] aus ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse darangelegen sein mußte, sich die Dienste des [X.] zu erhalten. Denn da [X.] nur einen [X.]er hat, kommt es maßgeblich darauf an, obdieser für eine weitere Zusammenarbeit noch eine Basis sehen mußte. Das istnach dem Vorstehenden nicht der [X.] -Eine Abmahnung des [X.] war nicht geboten. Das [X.] ist im Arbeitsrecht im Hinblick auf die [X.] Schutzbedürftigkeit ab-hängig Beschäftigter entwickelt worden. Dieser Schutzgesichtspunkt kann [X.] von Kapitalgesellschaften nicht ausschlaggebend sein. [X.] regelmäßig die ihnen obliegenden Pflichten und sind sich über dieTragweite etwaiger Pflichtverletzungen auch ohne besondere Hinweise [X.] im klaren. Soweit [X.] so gravierend sind, daß sie- wie hier - zur Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu den [X.]ernoder anderen Organen der [X.] geführt haben, kommt eine [X.] ohnehin nicht in Betracht (vgl. schon Senatsurteil vom 13. Juli 1998- II ZR 131/97, [X.], 1779, 1780).II[X.] Da es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf, kann [X.] die Frage der Zumutbarkeit der Fortsetzung des [X.] mit dem erstinstanzlichen Urteil selbst entscheiden (Senats-urteil vom 26. Juni 1995 - [X.], [X.], 1331, 1334).Röhricht[X.]Goette Kurzwelly Münke

Meta

II ZR 218/98

14.02.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2000, Az. II ZR 218/98 (REWIS RS 2000, 3144)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3144

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