Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2014, Az. III ZR 494/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1164

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 494/13

Verkündet am:

20. November 2014

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 839 Fe; [X.] § 3 Abs. 3 Satz 1, § 30 Abs. 1; [X.] § 1 Abs. 2
In den Schutzbereich der nach §
1 Abs.
2 [X.] bestehenden, der Sicherung des Unterlassungsanspruchs nach §
3 Abs.
3 [X.] dienenden Amtspflicht, eine Grundstücksverkehrsgenehmigung (nur) unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen zu erteilen, ist nur der materiell restitutionsberechtigte An-tragsteller
einbezogen.
[X.], Urteil vom 20. November 2014 -
III ZR 494/13 -
OLG [X.]

[X.]

-

2

-

Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November
2014
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.],
Dr. Remmert
und Reiter

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten
wird das Urteil des [X.] des
[X.]s [X.]
vom 18. Oktober 2013
aufgeho-ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt
den beklagten Landkreis unter dem Vorwurf einer rechtswidrig erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung aus Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Vater des [X.] hatte mit an das Landratsamt des [X.] G.

gerichtetem Schreiben vom 18. September 1990 als Mitglied einer [X.] für alle Miterben die Wiederherstellung der früheren Eigentumsrech-te des Erblassers an dem Flurstück Nr. 82a der Gemarkung K.

beantragt. 1
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Zur Begründung des Antrags hatte er vorgebracht, das Staatliche Notariat habe nach dem Tod des Erblassers im Jahre 1974 die gesetzlichen Erben durch
un-lautere Machenschaften (Täuschung über die angebliche Überschuldung des Nachlasses) veranlasst, die Erbschaft auszuschlagen. Zu diesem Zeitpunkt war im Grundbuch als Eigentümer des Flurstücks "Eigentum des Volkes, Rechtsträ-ger: Rat der [X.] B.

"
eingetragen. Am 4. Oktober 1999 schlos-sen die [X.] B.

als Verkäufer und M.

B.

als Käu-fer einen notariellen Kaufvertrag unter anderem über eine aus dem vorgenann-ten Flurstück noch heraus
zu
vermessende Teilfläche. In Ziffer [X.] des [X.] wird erwähnt, dass hinsichtlich des Flurstücks vermögensrechtliche [X.] angemeldet worden sind. Am 21. Oktober 1999 wurde zugunsten des Käufers im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen.
Das Landrat-samt des M.

kreises, des
Rechtsvorgängers des Beklagten,
erteilte für den Kaufvertrag am 4. Mai 2004 eine Genehmigung nach der Grundstücksver-kehrsordnung. Dem dagegen eingelegten Widerspruch gab das Landratsamt des M.

kreises mit [X.] vom 28. Februar 2007
statt und nahm
die Grundstücksverkehrsgenehmigung
vom 4. Mai 2004 bezüglich des Flur-stücks Nr. 82a mit der Begründung zurück, die Genehmigung sei rechtswidrig ohne Beachtung des vermögensrechtlichen Anspruchs des Vaters des [X.] erteilt worden.

Zwischenzeitlich war am 10.
Januar 2005 zugunsten der Sparkasse
M.

r-den. Der Kläger nahm die [X.] B.

in einem über drei Instanzen geführten Vorprozess ohne Erfolg auf die Beibringung von [X.] für die Grundschuld und die am 21. Oktober 1999
eingetragene Auflas-sungsvormerkung in Anspruch.

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Das den Kläger betreffende Restitutionsverfahren wurde durch ableh-nenden Bescheid des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt L.

vom 14. Januar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 3. Dezember 2009 abgeschlossen. Die hiergegen zum Verwaltungsgericht erhobene Klage nahm der Kläger zurück.

Außerhalb des laufenden [X.] zog das Amtsgericht G.

den zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik
erteilten Erb-schein durch Beschluss vom 27. Mai 2004
ein und erteilte
am 2. Juni 2004 zu-gunsten des [X.] einen
Erbschein nach dem vormaligen Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks.
Das Amtsgericht G.

hatte sich hierbei von der Erwägung leiten lassen, dass die
im Jahre 1974 nach Eintritt des Erbfalls für den damals minderjährigen Kläger von seiner sorgeberechtigten Mutter er-klärte Ausschlagung der Erbschaft wegen Fehlens der erforderlichen [X.] Genehmigung keine Wirksamkeit erlangt
hatte. Daraufhin wurde der Kläger am 14. März 2006 als Eigentümer in das Grundbuch einge-tragen.

Mit der Klage begehrt der Kläger im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der ihm im Zusammenhang mit dem Vorprozess gegen die Gemein-de B.

entstandenen Rechtsverfolgungskosten sowie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung aller weiteren aus der vom [X.] erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 4. Mai 2004 resultie-renden Schäden. Er hat die Auffassung vertreten, die Genehmigung sei [X.]. Der
Beklagte habe vor ihrer Erteilung nicht hinreichend geprüft, ob eine Anmeldung nach dem [X.] vorliege, über die noch nicht entschie-den worden sei. Die Erteilung der Genehmigung habe dazu geführt, dass zu 4
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Lasten des Grundstücks eine Auflassungsvormerkung und eine Grundschuld eingetragen worden seien, mit denen das Grundstück werthaltig ausgeschöpft sei.
Die Regelungen der [X.] wollten verhindern, dass es zu [X.] komme, bevor [X.] endgültig [X.] seien. In den Schutzbereich dieser Regelungen sei er einbezogen. Auf die Frage, ob sich die von ihm geltend gemachten Restitutionsansprüche später als zutreffend herausgestellt hätten, komme es nicht an.

Der
Beklagte hat behauptet, am 22. Juli 2011 sei erneut eine Grund-stücksverkehrsgenehmigung erteilt worden. Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei zu Unrecht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden, da er wegen der in seinem Namen wirksam erfolgten Erbausschlagung seiner Mutter nicht Erbe geworden sei. Durch die Eintragung der Auflassungsvormer-kung und der Grundschuld werde er daher nicht in seinen Rechten verletzt. Ei-gentümerin sei weiterhin die [X.]. Ein Schaden sei dem Kläger
zudem deshalb nicht entstanden, weil zwischenzeitlich bestandskräftig feststehe, dass er keinen Rückübertragungsanspruch nach dem [X.] habe.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] den Beklagten verurteilt, an den Kläger . Es hat die Verpflichtung des Beklagten festgestellt, alle weiteren Schäden des [X.] resultierend aus der vom [X.] erteilten rechtswidrigen Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 4. Mai 2004 zu tragen.
Gegen das Urteil des [X.]s richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene
Revision des Beklagten.

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Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten
hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts
war die Erteilung der Genehmi-gung nach der [X.]
([X.]), die dem Beklagten als Amtspflicht obgelegen habe, pflichtwidrig, weil im Zeitpunkt
der Erteilung ein der Genehmigung entgegen stehender [X.]
vorgelegen habe.

Der Kläger sei als Antragsteller nach dem [X.] ([X.]) in den Schutzbereich der [X.]
einbezogen gewesen, da diese allein der Sicherung des Unterlassungsanspruchs aus § 3 Abs. 3 [X.] diene.
Dabei könne offen bleiben, ob er
Berechtigter im Sinne des Vermögens-gesetzes gewesen sei. Jedenfalls sei er im Zeitpunkt der Amtshandlung nicht offensichtlich nicht berechtigt im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] gewesen, so dass
er dem Schutzbereich unterfallen sei, der dem Antragsteller nach dem [X.] zukomme. Die Nichtberechtigung des [X.] stehe auch nicht deshalb bindend fest, weil der entsprechende Widerspruchsbescheid des Landesamts für offene Vermögensfragen bestandskräftig geworden sei. Es feh-le hierfür an einer das Berufungsgericht bindenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Auch die (mögliche) Erbenstellung stehe der Einbeziehung des [X.] in den Schutzbereich der Grundstücksverkehrsverordnung nicht entge-gen. Die verschiedenen möglichen Ansprüche des [X.] nach dem Vermö-9
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gensgesetz
und
nach dem Erbrecht schlössen sich nicht gegenseitig aus, wes-halb der jeweilige Schutzbereich unberührt bleibe.

Der dem Kläger durch die schuldhafte Amtspflichtverletzung kausal ent-standene Schaden bestehe in den von ihm nutzlos aufgewendeten [X.]. Auf die bereits zuvor eingetragene Auflassungsvormerkung habe die fehlerhafte, am 4. Mai 2004 erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung zwar keinen Einfluss haben können. Die am 10. Januar 2005 in das Grundbuch eingetragene Grundschuld sei jedoch die kausale Folge der [X.].

Der dem Kläger entstandene Schaden sei nicht deshalb zu verneinen, weil der Kläger -
nach Auffassung des Beklagten -
zu Unrecht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden sei. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB sei davon auszugehen, dass der Kläger Eigentümer des Grundstücks sei. Diese Vermutung habe der Beklagte nicht widerlegt.

Die vom Kläger aufgewendeten Rechtsverfolgungskosten seien insoweit erstattungsfähig, als sie bis einschließlich der Rechtswahrnehmung bis zur zweiten Instanz angefallen seien, um die Grundschuld aus dem Grundbuch lö-schen zu lassen. Der Kläger habe auch einen Anspruch
auf die begehrte Feststellung.

[X.]

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem entschei-denden Punkt nicht stand.
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1.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die
zuständige
Bedienstete des
Rechtsvorgängers des Beklagten mit der -
trotz des [X.] des [X.] vom 18. September 1990 erfolgten -
Ertei-lung der Grundstücksverkehrsgenehmigung am 4. Mai 2004
schuldhaft eine ihr obliegende Amtspflicht verletzt hat. Hiergegen erhebt die Revision keine Ein-wendungen.

2.
Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass der Kläger bereits in Anbetracht seiner Antragstellung nach dem [X.] in den Schutzbereich der [X.] einbezogen gewesen sei und dass deshalb offen bleiben könne, ob er Berechtigter im Sinne des [X.]es gewesen sei.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der [X.] der Sicherung des Unterlassungsanspruchs aus § 3 Abs. 3 [X.] und damit der Sicherung eines öffentlich-rechtlichen Restitutionsanspruchs dient (vgl. Entwurf des [X.], BT-Drucks. 12/5553
S.
156; BVerwGE 143, 1 Rn. 18; [X.], [X.] 1997, 655, 656 mwN; OVG Frankfurt
an der Oder, [X.] 2002, 40, 42). Zu diesem Zweck gelten das Gebot des
§ 3 Abs. 3 [X.], den Restitutionsanspruch nachhaltig beeinträchtigende Rechtshandlungen (insbesondere Veräußerung des Vermögenswerts und [X.] dinglicher Rechte)
zu unterlassen, und das Verbot der Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nach § 1 [X.] bereits
dann, wenn -
nicht offensichtlich unbegründete (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]) -
Restitutionsansprü-che angemeldet worden sind, die noch zu prüfen sind und deren Berechtigung daher noch nicht feststeht. Auf die sachliche Begründetheit des angemeldeten 16
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Anspruchs kommt es insofern nicht an
([X.], Urteil vom 15.
April 1994 -
V [X.], [X.]Z 126, 1, 9). Würde das Unterlassungsgebot erst gelten, wenn der Restitutionsanspruch des Antragstellers feststeht, könnte dies in zahlreichen
Fällen zu spät und das Recht des [X.] nachhaltig beein-trächtigt sein.

b) Aus dem unabhängig von der materiellen Berechtigung des [X.] zeitlich schon mit dem [X.] einsetzenden [X.] nach § 3 Abs. 3 [X.] -
und dem seiner Sicherung dienenden Erforder-nis einer Grundstücksverkehrsgenehmigung -
folgt indes nicht, dass jeder An-tragsteller, dessen angemeldeter Restitutionsanspruch nicht offensichtlich un-begründet ist, unabhängig von seiner materiellen Restitutionsberechtigung in den Schutzbereich von § 3 Abs. 3 [X.] und der Grundstücksverkehrsord-nung einbezogen ist.

Sinn und Zweck des [X.] nach § 3 Abs. 3 [X.] ist es,
die Position des restitutionsberechtigten Antragstellers möglichst wirkungsvoll zu schützen
(Senat, Urteile vom 17.
Juni 2004 -
III ZR 335/03, [X.], 1732 und vom 24. Februar 2011 -
III ZR 95/10, [X.], 672 Rn. 7, 11).
Ziel ist mithin der Schutz des [X.] und seines Anspruchs
(vgl. Senat, Urteile vom 17. Juni 2004 und vom 24. Februar 2011, jeweils aaO; vgl. ferner Unterrichtung der Bundesregierung zum Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen als Anlage zum [X.], BT-Drucks. 11/7831 S.
4), nicht hingegen, einen nicht restitutionsberechtigten Antragsteller
zu schützen. Zwar löst auch der Antrag des letzteren, soweit er nicht offensichtlich unbe-gründet ist, das Unterlassungsgebot aus und verhindert auch sein Antrag die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung. Daraus folgt jedoch nicht die Einbeziehung seiner -
außerhalb des [X.]es und von Restituti-19
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onsansprüchen liegenden -
Vermögensinteressen in den Schutzbereich des § 3 Abs. 3 [X.] und der [X.].

Etwas anderes ergibt sich -
entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts -
auch nicht aus der Entscheidung des Senats vom 12.
Juli 2012
(III ZR 104/11, [X.], 1436 Rn. 17 ff). Diese betrifft lediglich
die Mitteilungspflicht nach
§ 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] der nach §§
24, 25 [X.] zuständigen Behör-den, die (bereits) durch einen [X.] nach § 30 [X.] ausgelöst wird
und nicht die Berechtigung des Antrags zur Voraussetzung hat. Die vom Berufungsgericht herangezogene
Textstelle
der Senatsentscheidung betraf dementsprechend nur die -
in der unterbliebenen Mitteilung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] liegende -
Amtspflichtverletzung und nicht den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht. Letzterer war zweifelsfrei betroffen, da dem dortigen Klä-ger ein Restitutionsanspruch zustand
(Senat aaO Rn. 23). Das Berufungsge-richt hat die Ausführungen des Senats zu einer Amtspflichtverletzung mithin im Sinne einer Aussage zum Schutzbereich von § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] miss-verstanden.

Entgegen der Auffassung des [X.]
ergibt sich auch aus dem Urteil des [X.] vom 15. April 1994
([X.] aaO) nicht, dass § 1 Abs. 2 [X.] jeden
schützt, der einen -
nicht offensichtlich unbegründeten -
Restitutionsan-trag gestellt hat. Die Entscheidung des [X.] betrifft allein die Voraus-setzungen von §
3 Abs. 3 [X.]
und
§ 1 Abs. 2 [X.], nicht hingegen den Schutzbereich dieser Normen. Aus ihr folgt nicht, dass derjenige, der durch die Stellung eines nicht offensichtlich unbegründeten Antrags die Wirkungen der vorgenannten Normen auslöst, bereits in Folge seiner formalen Rechtsposition in deren
Schutzbereich einbezogen ist. Der faktische Schutz, den auch der nicht restitutionsberechtigte Antragsteller bis zur Entscheidung über seinen An-21
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trag genießt, ist vielmehr nur ein "Reflex"
und eine notwendige Folge der Ge-setzessystematik, die -
vorübergehend -
auch den Nichtberechtigten faktisch schützen muss, um einen wirkungsvollen Schutz des Berechtigten zu erreichen.

c) Eine Einbeziehung des [X.] in den Schutzbereich der vorgenann-ten Normen käme zwar in Betracht, wenn der
Schutzbereich auch auf das [X.] Grundstück bezogene
Ansprüche -
etwa solche eines Erben -
außer-halb des Vermögens-
und Restitutionsrechts umfassen würde. Hiervon kann indes, wie schon das [X.] zutreffend angenommen
hat, nicht [X.] werden. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] setzt zur Erteilung einer Grund-stücksverkehrsgenehmigung das Fehlen eines Antrags nach § 30 Abs. 1 [X.] beziehungsweise
die
bestandskräftige Ablehnung eines
solchen An-trags
oder seine Rücknahme voraus. Das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist an das Vorliegen eines Antrags nach § 30 [X.] geknüpft. Daraus wird der besondere, auf [X.] begrenzte Schutzzweck dieser beiden Normen
deutlich. Er umfasst die -
materielle -
Rechtsposition des [X.] nur, wenn und soweit sie
durch das [X.] geschützt wird.

3.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist
563 Abs. 1, 3 ZPO). Insbesondere ist nunmehr zu klären, ob der Kläger als Antragsteller nach §
30 Abs. 1 [X.] materiell [X.] und damit in den Schutzbereich von § 3 Abs. 3 [X.] und der [X.]
einbezogen war.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein fehlendes Restitutionsrecht des [X.] nicht bereits aufgrund des bestandskräftigen Widerspruchsbescheids
des Landes-amts für offene Vermögensfragen vom 3. Dezember
2009 bindend feststeht
(zur mangelnden Bindung an bestandskräftige Verwaltungsakte im Amtshaf-23
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tungsprozess vgl. Senat, Urteil vom 15.
November 1990 -
III ZR 302/89, [X.]Z 113, 17, 18
ff; [X.]/[X.], BGB [Neubearbeitung 2013], § 839 Rn. 417). Es fehlt insofern an einer bindenden verwaltungsgerichtlichen Entschei-dung
(vgl. hierzu Senat, Urteil vom 7. Februar 2008 -
III ZR 76/07, [X.]Z 175, 221 Rn. 10; [X.]/[X.] aaO Rn. 419), nachdem der Kläger durch Rücknahme seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht den Bescheid bestands-kräftig werden ließ.

[X.]

[X.]

[X.]

Remmert
Reiter

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.02.2012 -
7 O 2741/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.10.2013 -
1 [X.] -

Meta

III ZR 494/13

20.11.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2014, Az. III ZR 494/13 (REWIS RS 2014, 1164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1164

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 494/13

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