§ 30 GVO

Geschäftszimmer

Bayern

(1) 1Der Gerichtsvollzieher muss an seinem Amtssitz ein Geschäftszimmer auf eigene Kosten halten. 2Der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) kann dem Gerichtsvollzieher gestatten, das Geschäftszimmer an einem anderen Ort als dem des Amtssitzes zu unterhalten, wenn das Geschäftszimmer verkehrsgünstig in der Nähe des Amtssitzes eingerichtet wird, eine Internetanbindung gewährleistet ist und die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte und die Belange der Parteien nicht beeinträchtigt werden, insbesondere dem Land und den Parteien keine Mehrkosten entstehen. 3Mehrere Gerichtsvollzieher können sich zu einer Bürogemeinschaft zusammenschließen.

(2) 1Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, das Geschäftszimmer durch ein an der Außenseite des Hauses in der Nähe des Hauseingangs anzubringendes Schild kenntlich zu machen, das den Namen des Gerichtsvollziehers enthalten und die Aufschrift „Gerichtsvollzieher“ enthalten muss. 2Das Schild beschafft der Gerichtsvollzieher auf eigene Kosten. 3Das Schild einer Bürogemeinschaft muss neben der Aufschrift „Gerichtsvollzieher“ die Namen sämtlicher Gerichtsvollzieher, die Mitglieder der Bürogemeinschaft sind, enthalten. 4Am Eingang zum Geschäftszimmer muss sich ein Briefeinwurf oder Briefkasten befinden. 5Der Gerichtsvollzieher hat mindestens ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach oder ein anderes nach dem OSCI-Standard eingerichtetes Postfach zu unterhalten. 6Soweit der Gerichtsvollzieher das Postfach selbst einrichtet, sind die Zugangsdaten in einem versiegelten Umschlag bei dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu hinterlegen. 7Im Falle der Änderung der Zugangsdaten sind die geänderten Daten in gleicher Weise zu hinterlegen. 8Der zuvor hinterlegte versiegelte Umschlag wird zurückgegeben. 9Das elektronische Postfach oder die elektronischen Postfächer ist bzw. sind mindestens einmal arbeitstäglich abzurufen.

(3) 1Das Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers muss für den Publikumsverkehr geeignet sein. 2Dementsprechend muss es mit einer für die ordentliche und schnelle Geschäftsführung erforderlichen Büroeinrichtung, insbesondere einer zweckmäßigen, ausschließlich für dienstliche Zwecke zu nutzenden IT-Ausstattung und den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften ausgestattet sein. 3Ein vorhandener Zugang zu Gesetzes- und Entscheidungsdatenbanken steht der Ausstattung mit Gesetzen und Dienstvorschriften gleich.

(4) 1Die verwendeten Computer und darauf gespeicherten Daten sind in verschlossenen Räumen oder Behältnissen aufzubewahren oder durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen gegen Missbrauch, insbesondere gegen unbefugte Wegnahme, zu sichern. 2Das IT-System ist durch ein nur dem Gerichtsvollzieher und seinem Vertreter bekanntes „Kennwort“ (Code, Kennziffer usw.) zu sichern. 3Das jeweils aktuelle Kennwort ist in einem versiegelten Umschlag bei dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu hinterlegen. 4Der zuvor hinterlegte versiegelte Umschlag wird zurückgegeben. 5Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), des Bundesdatenschutzgesetzes und die landesrechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. 6Wegen der erforderlichen hohen Anforderungen an die Sicherheit der Datenbestände sind von den verwendeten Datenträgern arbeitstäglich Sicherungskopien des dienstlichen Datenbestandes, d.h. ohne die Daten der Programmsoftware und des Betriebssystems, auf Wechseldatenträgern herzustellen, die in einer Missbrauch, Beschädigung oder Vernichtung ausschließenden Weise zu verwahren sind. 7Eine Sicherungskopie darf erst dann überschrieben werden, wenn eine neue Sicherungskopie gefertigt ist. 8Die verwendeten Programme und die programmierte Kennzeichnung der Register und Kassenbücher dürfen nicht verändert werden. 9Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, das genutzte IT-System durch Software gegen Schadprogramme zu schützen und den Schutz regelmäßig zu aktualisieren. 10Näheres kann durch besondere landesrechtliche Bestimmungen geregelt werden.

(5) 1Der Gerichtsvollzieher hat durch Einsatz geeigneter elektronischer Kommunikationsmittel sicherzustellen, dass er täglich während der Geschäftszeiten des Amtsgerichts für Nachrichten der Verteilungsstelle und der Dienstaufsicht telefonisch, per Telefax und über sein IT-System empfangsbereit ist und zeitnah auf Rückfragen antworten kann. 2Ein von einem Gerichtsvollzieher verwendetes Kopiergerät muss Ablichtungen herstellen, die das Schriftstück in Originalgröße oder nur gering verkleinert wiedergeben und hinreichend fälschungssicher sind.

(6) Der Gerichtsvollzieher hat Vorsorge zu treffen, dass eilige Aufträge unverzüglich an seinen Vertreter oder die Dienstbehörde gelangen können, falls er vom Geschäftszimmer abwesend oder sonst an der Erledigung der Aufträge verhindert ist.

(7) 1Der Gerichtsvollzieher hat mindestens zweimal in der Woche Sprechstunden abzuhalten, während derer er sich in seinem Geschäftszimmer aufhalten muss. 2Die Sprechstunden sind nach § 2 Satz 4 bekannt zu machen.

(8) 1Akten, Register, Kassenbücher und sonstige dienstliche Unterlagen hat der Gerichtsvollzieher ebenso im Geschäftszimmer aufzubewahren wie für dienstliche Zwecke genutzte IT-Anlagen und Datenträger. 2Entsprechendes gilt für Unterlagen, die nach Landesrecht für die Geschäftsprüfung vorzuhalten sind; sonstige private Unterlagen dürfen in dem Geschäftszimmer nicht aufbewahrt werden. 3Der Gerichtsvollzieher oder im Fall seiner Verhinderung sein Vertreter hat dafür Sorge zu tragen, dass zu Zwecken der Dienstaufsicht der Zugang zu dem Geschäftszimmer gewährleistet wird.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 27. April 2024 06:19

G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.06.2023.

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