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Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Aussetzung eines Unterbringungsbeschlusses gem § 81 Abs 1 StPO
Die einstweilige Anordnung vom 19. Mai 2023 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Die [X.] des [X.] des [X.] hat durch einstweilige Anordnung vom 19. Mai 2023 den Vollzug des Beschlusses des [X.] vom 27. März 2023 - 04 Cs 210 Js 141387/20 - ausgesetzt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Verfassungsbeschwerde sei weder von vornherein unzulässig noch unbegründet und die Folgenabwägung spreche für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, da es im Falle des Vollzugs zu einem Eingriff komme, dessen Wirkungen nicht rückgängig gemacht werden könnten.
Das [X.] kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. [X.] 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; [X.], Beschluss des [X.] vom 20. Dezember 2022 - 2 BvR 900/22 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. Februar 2022 - 2 BvR 1514/21 -, Rn. 2).
Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom 19. Mai 2023 verwiesen. Die Sach- und Rechtslage hat sich seither nicht geändert.
Meta
07.11.2023
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerfG, 19. Mai 2023, Az: 2 BvR 637/23, Einstweilige Anordnung
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 81 Abs 1 StPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 07.11.2023, Az. 2 BvR 637/23 (REWIS RS 2023, 8536)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 8536
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