Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2019, Az. 4 StR 546/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1282

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:211119B4STR546.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 546/19

vom
21. November
2019
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21. November 2019
gemäß
§
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Juni 2019 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seiner Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von zehn
Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die [X.] hat strafschär-fend berücksichtigt, dass der Angeklagte in seiner Einlassung das Opfer in [X.] Weise verächtlich gemacht habe, indem er ihm abseitige sexuelle In-teressen unterstellt habe. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte dahin eingelassen, dass seine
Ehefrau den Höhepunkt beim [X.] nur erreicht habe, wenn er sie gedrosselt habe. Auch am Morgen des Tat-1
2
-
3
-
tages habe er mit ihr verkehrt, dabei habe er sie zu heftig gedrosselt, was er zunächst nicht bemerkt habe. Mit der Behauptung regelmäßiger
Strangulation-spraktiken beim Geschlechtsverkehr sollte der Vorwurf der vorsätzlichen Tötung entkräftet werden. Insoweit stellt sie sich als zulässiger Teil der Verteidigung des Angeklagten dar und diente nicht lediglich dem Zweck, das Tatopfer herab-zuwürdigen, so dass sie nicht straferschwerend gewertet werden darf (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6.
Juni 1989

1
StR 272/89, [X.]R StGB §
46 Abs.
2 Verteidigungsverhalten
6; vom 29.
März 1994

1
StR 71/94, [X.]R StGB §
46 Abs.
2 Verteidigungsverhalten
13; vom 22.
September 2011

2
StR 313/11, juris Rn.
4).
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind von dem Wertungs-fehler nicht betroffen und können bestehen bleiben.

Quentin
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke

3

Meta

4 StR 546/19

21.11.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2019, Az. 4 StR 546/19 (REWIS RS 2019, 1282)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1282

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4 StR 546/19

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