Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2013, Az. 2 StR 478/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 438

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 478/13
vom
11. Dezember
2013
in der Strafsache
gegen

wegen Nötigung u.a.

-
2 -

Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2013 gemäß §§
46,
349 Abs.
2
und
4
StPO beschlossen:
1.
Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren, wird verworfen.

2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Juni 2013 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.

3.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschaussage

zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verur-teilt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur [X.]. Im Übrigen haben das Rechtsmittel sowie der [X.] auf Wiedereinsetzung in die [X.] keinen Erfolg.
1

-
3 -

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die [X.] ist unzulässig, weil das Rechtsmittel -
wie der [X.] in seiner [X.]sschrift vom 18. September 2013
zutreffend ausgeführt hat -
rechtzeitig [X.] wurde (vgl.
auch [X.], Beschlüsse vom 3.
Juli 2012 -
4 [X.], vom 21.
Dezember 2011 -
4 [X.]/11
und
vom 25.
Mai 2005 -
2 [X.]; s. auch [X.], Beschluss vom 17.
Januar 1962 -
4 [X.], [X.]St 17, 94, 96).
2. Die Revision hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbe-gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das [X.] hat die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB aus dem
Strafrahmen des § 153 StGB i.V.m. § 26 StGB -
drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe -
gebildet. Es hat dabei u.a. zu Lasten des Angeklagten gewer-tet, dass er die vo

Diese Wertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Anstiftung (§
26 StGB) setzt voraus, dass ein anderer zur Begehung einer vorsätzlichen rechts-widrigen Tat bestimmt wird. Wird -
wie hier -
die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat begangen, besteht regelmäßig die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung (vgl. auch §
160 Abs. 1, § 163 Abs. 1 StPO).
Die regelmäßigen Auswirkungen der Anstiftungshandlung stellen aber keinen Strafschärfungsgrund dar (vgl. auch Senat, Beschluss vom 3.
April 1998 -
2 StR 101/98, [X.]R StGB §
46 Abs. 3 Beihilfe
3 zu den regelmäßigen Auswirkungen der Beihilfehandlung).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass bei [X.] Strafzumessung eine niedrigere Strafe ausgesprochen worden wäre.
3. Der Senat weist auf Folgendes hin:
2
3
4
5
6

-
4 -

a) Die bisherige Begründung
des [X.], die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, begegnet ebenfalls rechtli-chen Bedenken. Die [X.] hat zunächst die Prüfung unterlassen, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu stellen ist (§ 56 Abs.
1 StGB; vgl. auch Senat, Beschluss vom 22. Dezember 1988 -
2 StR 664/88, [X.]R StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 3). Bei Anwendung der Ausnahmevor-schrift ([X.], Urteil vom 8. Dezember 1970 -
1
StR 353/70, [X.]St 24, 40, 43) des § 56 Abs.
3 StGB hat das [X.] zudem nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 1990 -
2 [X.], [X.]R StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 7), Untersuchungshaft verbüßt und die Tat gestanden hat (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Juni 1991 -
1 [X.], [X.]R StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 11). Die Überlegungen des [X.] laufen zudem auf den -
bedenklichen -
Gedanken eines generel-len Ausschlusses der Aussetzungsmöglichkeit bei [X.] hinaus. Der Senat verweist
insoweit auf seinen Beschluss vom 13. April 2011 -
2 [X.], [X.]R StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 21.
7

-
5 -

b) Der neue Tatrichter wird zu
prüfen haben, ob eine Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem -
aufgrund des Beschlusses des Senats vom 19. November 2013 (2
StR 527/13) nunmehr rechtskräftigen -
Urteil des [X.] Frank-furt am Main vom 18. Juni 2013 zu bilden ist.
VRi[X.] Prof. Dr. Fischer Appl Eschelbach
ist wegen urlaubsbedingter
Abwesenheit an der Unter-
schriftsleistung gehindert

Appl

Ott Zeng
8

Meta

2 StR 478/13

11.12.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2013, Az. 2 StR 478/13 (REWIS RS 2013, 438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 438

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