Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2019, Az. 4 StR 546/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1280

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Gegenstand

Strafschärfende Berücksichtigung der Verächtlichmachung des Tatopfers in der Einlassung des Angeklagten


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Juni 2019 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seiner Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die [X.] hat strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte in seiner Einlassung das Opfer in besonderer Weise verächtlich gemacht habe, indem er ihm abseitige sexuelle Interessen unterstellt habe. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte dahin eingelassen, dass seine Ehefrau den Höhepunkt beim Geschlechtsverkehr nur erreicht habe, wenn er sie gedrosselt habe. Auch am Morgen des [X.] habe er mit ihr verkehrt, dabei habe er sie zu heftig gedrosselt, was er zunächst nicht bemerkt habe. Mit der Behauptung regelmäßiger Strangulationspraktiken beim Geschlechtsverkehr sollte der Vorwurf der vorsätzlichen Tötung entkräftet werden. Insoweit stellt sie sich als zulässiger Teil der Verteidigung des Angeklagten dar und diente nicht lediglich dem Zweck, das Tatopfer herabzuwürdigen, so dass sie nicht straferschwerend gewertet werden darf (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6. Juni 1989 - 1 StR 272/89, [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 6; vom 29. März 1994 - 1 StR 71/94, [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 13; vom 22. September 2011 - 2 StR 313/11, juris Rn. 4).

3

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind von dem [X.] nicht betroffen und können bestehen bleiben.

[X.]     

        

Roggenbuck     

        

Cierniak

        

Bender     

        

Feilcke     

        

Meta

4 StR 546/19

21.11.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bielefeld, 6. Juni 2019, Az: 10 Ks 3/19

§ 46 Abs 2 StGB, § 212 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2019, Az. 4 StR 546/19 (REWIS RS 2019, 1280)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1280

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