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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
[X.]
(Brfg)
22/13
vom
9. Juli 2013
in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs
der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. [X.], die
Richter Prof. Dr. König
und Seiters
sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas
und Dr. Braeuer
am
9.
Juli 2013 beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. [X.]s des [X.]s Baden-Württemberg
vom 6.
März
2013
wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf
50.000
fest-gesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger
wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
wegen Vermögensverfalls
(§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]).
Seine
dagegen gerichtete
Klage
hat der [X.] abgewiesen
und die Beru-fung nicht zugelassen. Hiergegen richtet
sich der
Kläger
mit seinem Zulas-sungsantrag.
II.
Der nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO
statthafte Antrag hat keinen Erfolg.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-hen nicht (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO).
a) Der Vermögensverfall wird nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Letzteres
war hier gegeben. Gegen den Kläger [X.] zum maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheids
im Schuldnerverzeichnis mehrere Haftbefehle eingetragen. Die
hierdurch begrün-dete
Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Die erforderliche detaillierte Dar-legung seiner Einkommens-
und Vermögensverhältnisse ist weder im Verwal-tungsverfahren noch im Verfahren vor dem [X.] erfolgt. Auch dem Zulassungsantrag ist hierzu nichts zu entnehmen.
b) Nach der in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zum Ausdruck kommenden [X.] ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Ge-fährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme einer Interessengefährdung ist dabei regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Um-gang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern ge-rechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 29.
Juni 2011
[X.]
(Brfg)
11/10, [X.]Z 190, 187
Rn.
8 m.w.N.). Es bestehen keine [X.], dass eine solche Gefährdung durch den als Einzelanwalt tätigen Kläger ausnahmsweise nicht gegeben war.
c) Entgegen der Auffassung des [X.] verstößt der Widerruf nicht ge-gen Art.
12 Abs.
1 GG. Die Regelung des §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] ist verfas-sungsgemäß (vgl. [X.], NJW 2005, 3057 zur [X.] des §
50 Abs.
1 Nr.
6 BNotO;
[X.], Urteil vom 2.
Juli 2012
[X.]
(Brfg)
16/11, juris Rn.
18 m.w.N.); die Voraussetzungen für den Widerruf lagen wie ausgeführt vor.
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2. Die Berufung ist auch nicht nach §
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO zuzulassen. Soweit dem Vorbringen des [X.] zu einer fehler-haften Durchführung eines [X.] durch das Rechts-anwaltsversorgungswerk die
Erhebung einer Aufklärungsrüge zu entnehmen sein sollte (§
86 Abs.
1 VwGO), ist den insoweit bestehenden Darlegungspflich-ten nicht genügt (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 23.
Januar 2012
[X.]
(Brfg)
11/11, juris Rn.
10 m.w.N.). Der [X.] vermag den Ausführungen des [X.] schon nicht zu entnehmen, aus welchem Grund ein nicht näher bezeichneter Bescheid des [X.] "offensichtlich [X.]"
gewesen sein soll
und warum sich demgemäß der [X.] zu Ermittlungen in dieser Richtung hätte gedrängt sehen müssen.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m.
§
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf
§
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
Tolksdorf
König
Seiters
Quaas
Braeuer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 06.03.2013 -
AGH 23/12 (II) -
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Meta
09.07.2013
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2013, Az. AnwZ (Brfg) 22/13 (REWIS RS 2013, 4339)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4339
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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