Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2014, Az. X ZR 143/12

X. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1298

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Entscheidungstext


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BUNDES[X.]ERICH[X.]SHO[X.]
IM NAMEN DES [X.]OLKES
UR[X.]EIL
X ZR
143/12
[X.]erkündet am:

18. November 2014

[X.]ermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der [X.]eschäftsstelle

in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.]erhand-lung vom 18.
November
2014 durch [X.], Dr.
[X.]rabinski und [X.] sowie die Richterinnen Schuster und Dr.
Kober-Dehm
für
Recht erkannt:

Die Berufung gegen das am 13.
September
2012 verkündete Ur-teil des 10.
Senats (Juristischen
Beschwerdesenats und Nichtig-keitssenats) des [X.] wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.

[X.]on Rechts wegen

[X.]atbestand:

Die Beklagte ist Inhaberin des mit [X.]irkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1
396
593 (Streitpatents), das ein [X.]ußbodensystem mit mechanisch verbindbaren, rechteckigen Laminat-
oder [X.] betrifft und aus einer [X.]eilanmeldung hervorgegangen ist. Die [X.] ist am 26.
April
2000 unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 30.
April
1999 eingereicht worden. Das Streitpatent umfasst elf Patentansprüche, von denen Patentanspruch
1 in der [X.] wie folgt lautet:

"A flooring system comprising a plurality of laminate or wood ve-neer rectangular floorboards of about 1.2
m x
0.2
m having a lock-ing system for mechanical joining of such floorboards (1), [X.] ([X.]) of 7

10
mm, exhibiting an up-1
-
3
-
per surface layer of 0.2
-
0.8
mm, a 6

9
mm body (30) of fibre-board, [X.] (4a, 4b), and a 0.1
-
0.6
mm balancing layer (34) [X.] (30), [X.] (1, 1') in a mechanically joined position hav-ing their first and second joint edge portions (4a, 4b) joined at a
vertical joint plane ([X.]), said locking system comprising

a)
[X.] (4a) of a first floorboard (1) and the second joint portion (4a, 4b) of an ad-joining second floor boards (1') mechanically cooperating means (36, 38) in the form of a tongue groove (36) formed in the first joint edge portion (4a) and a tongue (38) formed in the second joint edge portion (4b), and

b)
for horizontal joining of the first joint edge portion (4a) of the first floorboard (1) and the
second joint edge portion (4a, 4b) of the adjoining second floorboard (1') mechanically cooperat-ing means (6, 8, 14), which comprise

a locking groove (14) formed in the underside (3) of said sec-ond board (1') and extending parallel to and at a distance
from the vertical joint plane ([X.]) at said second joint edge portion (4) and having a downward opening, and

a strip (6) [X.] (30) of said first floorboard (1), [X.] (4a) from said vertical joint plane ([X.]) and at a distance
from the joint plane ([X.]) having a locking element (8), which projects towards a plane containing the upper side (2) of said first floorboard (1) and which has at least one operative [X.] (10) for coaction with said locking groove (14), [X.] (6) forming a horizontal extension of the first joint edge portion (4a) below the tongue groove (36), and

the locking surface (10) of the locking element (8) being in-clined relative to the horizontal plane at
an angle (A) of at least 45°,

characterised in

that
the tongue groove depth ([X.]) as measured from the joint plane ([X.]) and inwards towards the board (1) to a vertical limiting plane which coincides with the bottom of the tongue groove (36) is less than 0.4 times the thickness ([X.]) of the board (1), and

that
[X.] width ([X.]) as measured outwards from the joint plane ([X.]) to a vertical limiting plane which coincides with the outermost -
4
-
tip of [X.], [X.] ([X.]) of the board
(1)."

Die übrigen Patentansprüche sind unmittelbar oder mittelbar auf Pa-tentanspruch 1 rückbezogen.

Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der [X.]egenstand des [X.] sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in erster Instanz in
der erteilten [X.]assung und hilfsweise in neun geänderten [X.]assungen verteidigt.

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt und das Streitpatent hilfsweise mit den bereits in erster Instanz vorgelegten An-spruchssätzen verteidigt. Die Klägerinnen treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

I.
Das Streitpatent betrifft ein [X.]ußbodensystem mit mechanisch ver-bindbaren, rechteckigen Laminat-
und Holzfurnierbodenplatten.

1.
Nach den Angaben in der [X.] setzen sich dünne La-minat-
und Holzfurnierfußböden in der Regel zusammen aus einem Körper, der aus einer 6-9
mm dicken [X.]aserplatte besteht und für die Stabilität verantwortlich ist, einer 0,2-0,8
mm dicken oberen Oberflächenschicht, die für die mechani-sche [X.]iderstandsfähigkeit sorgt und das Erscheinungsbild der Bodenplatten prägt, sowie einer 0,1-0,6
mm dicken unteren Ausgleichsschicht, die die Platte bei [X.]eränderungen der relativen Luftfeuchtigkeit im [X.]erlauf eines Jahres eben 2
3
4
5
6
7
-
5
-
halten soll. Herkömmliche Bodenplatten dieser Art werden, wie die [X.] weiter ausführt, in der Regel mittels geleimter [X.]eder-und-Nutverbin-dungen an den langen und kurzen Seiten verbunden, während bei neueren Entwicklungen die Bodenplatten ohne [X.]erleimung ausschließlich mechanisch zusammengefügt werden können. Das Streitpatent hat die [X.]eiterentwicklung eines mechanischen [X.]erbindungssystems zum [X.]egenstand, das die [X.]chrift als "[X.]verriegelungssystem"
bezeichnet, da charakteristisches Merkmal der ohne [X.]erleimung verlegbaren Platten ein hervorstehender [X.] sei, der ein [X.]erriegelungselement trage. Zur [X.]erdeutlichung der Probleme, die dem Streitpatent zugrunde liegen, beschreibt die [X.] den Aufbau sowie die [X.]or-
und Nachteile der im Stand der [X.]echnik bekannten [X.]ver-riegelungssysteme im Einzelnen insbesondere unter Bezugnahme auf die inter-nationalen Anmeldungen 94/26999 (vorgelegt als Entgegenhaltung
[X.]) und 97/47834
(vorgelegt als Entgegenhaltung
[X.]), die [X.] Anmeldung 2
256
028
(vorgelegt als Entgegenhaltung
D4) und die [X.] Pa-tentanmeldung 4
426
820 (vorgelegt als Entgegenhaltung
D5) sowie anhand folgender drei

nach Darstellung in der [X.]
-
auf dem Markt [X.] Produkte: Produkt "U.

"
der [X.]irma U.

(laut [X.]
entsprechend der [X.] hergestellt; [X.]. Abs.
16 und [X.]igur 4b), Produkt "[X.]ibo-loc®"
der [X.]irma NS[X.] (laut [X.] auf der [X.]rundlage der [X.]; [X.]. Abs.
18 und [X.]igur 4a) und Produkt "I.

"
der [X.]irma K.

([X.]. Abs.
18 und [X.]igur 4c).

Im Ergebnis lasse sich festhalten
so die [X.] -, dass [X.]uß-böden gemäß der [X.] und der unter der Marke "[X.]iboloc®"
vertriebene [X.]ußboden im [X.]ergleich zu herkömmlichen, verleimten [X.]ußböden zwar erhebliche [X.]orteile aufwiesen, jedoch aufgrund der Breite des [X.]aserplattenstreifens einen hohen Materialabfall verursachten und damit unter dem [X.]esichtspunkt der Kostenein-sparung zu verbessern seien. Bei den im Stand der [X.]echnik bereits bekannten 8
-
6
-
mechanischen [X.]erbindungssystemen mit schmaleren [X.] bestehe der Nachteil wiederum darin, dass das [X.]erriegelungselement bei diesen Systemen -
bedingt durch den schmalen [X.]

mit einer kleinen
[X.]erriegelungsfläche und einem kleinen
[X.]erriegelungswinkel versehen sein müsse, um ein Einwin-keln und ein [X.]erbinden durch [X.] zu ermöglichen. Derartige Strei-fenverriegelungen seien daher bei [X.]eränderungen der relativen Luftfeuchtigkeit in Bezug auf die mechanische [X.]estigkeit der [X.]erbindung, die Handhabung beim [X.]erlegen und die Eigenschaften des verbundenen Bodens nicht durchgängig von gleichbleibender Qualität ([X.]. Abs.
20 bis 26).

Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, ein kostenoptimales und gleichzeitig -
in Bezug auf [X.]estigkeit, [X.]erlegungsei-genschaften und Qualität der [X.]uge
-
hochwertiges [X.]erbindungssystem für [X.]n bereitzustellen ([X.]. Abs.
27
f., 35).

2.
Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch
1 ein [X.]ußbo-densystem vor, dessen Merkmale sich -
im [X.]esentlichen mit dem Patentge-richt

wie folgt gliedern lassen ([X.]liederungspunkte des Patentgerichts in ecki-gen Klammern):

0.
[X.]ußbodensystem, das eine [X.]ielzahl rechteckiger Laminat-
oder
[X.] mit einem [X.]erriegelungssystem zum mechanischen [X.]erbinden von Bodenplatten (1) umfasst [0; 1].

1.
Die Laminat-
oder [X.] haben/weisen auf:

1.1
eine Abmessung von ungefähr 1,2
m x 0,2
m [0],

1.2
eine [X.] ([X.]) von 7
10 mm [1.1],

9
10
-
7
-
1.3
eine obere Oberflächenschicht mit einer [X.] von 0,2

0,8
mm [1.2],

1.4
einen 6

9 mm dicken Körper (30) aus [X.]aserplatte [1.3],

1.5
eine etwa 0,1

0,6 mm dicke Ausgleichsschicht (34) an der Rückseite des Körpers (30) [1.5] und

1.6
einander gegenüberliegende erste und zweite [X.]erbin-dungskantenabschnitte (4a, 4b) [1.4], wobei

1.6.1
die ersten und zweiten [X.] (4a, 4b) aneinandergrenzender [X.] (1, 1') in einer mechanisch verbundenen Position an einer vertikalen [X.] ([X.]) verbunden sind [2].

2.
Das [X.]erriegelungssystem umfasst [2]:

2.1
zum vertikalen [X.]erbinden des ersten [X.]erbindungskan-tenabschnitts (4a) einer ersten Bodenplatte (1) und des zweiten [X.]erbindungskantenabschnitts (4a, 4b) einer an-grenzenden zweiten Bodenplatte (1') mechanisch zu-sammenwirkende Einrichtungen (36, 38) in [X.]orm einer [X.]edernut (36), die in dem ersten [X.]erbindungskantenab-schnitt (4a) ausgebildet ist, und einer [X.]eder (38), die in dem zweiten [X.]erbindungskantenabschnitt (4b) ausgebil-det ist [2.1],

2.2
zum horizontalen [X.]erbinden des ersten [X.]erbindungskan-tenabschnitts (4a) der ersten Bodenplatte (1) und des zweiten [X.]erbindungskantenabschnitts (4a, 4b) der an-grenzenden zweiten Bodenplatte (1') mechanisch zu--
8
-
sammenwirkende Einrichtungen (6, 8, 14) [2.2], die um-fassen:

2.2.1
eine [X.] (14), die in der [X.] (3) der zweiten Platte (1') ausgebildet ist und parallel zu der vertikalen [X.] ([X.]) und in einem Abstand dazu an dem [X.] (4) verläuft und eine nach unten gerichtete Öffnung aufweist [2.2.1],
2.2.2
einen [X.] (6) [2.2.2].

2.3
Der [X.] (6)

2.3.1
ist integral mit dem Körper (30) der ersten [X.] (1) ausgebildet [2.2.2],

2.3.2
steht an dem ersten [X.]erbindungskantenabschnitt (4a) von der vertikalen [X.] ([X.]) vor [2.2.3],

2.3.3
bildet eine horizontale [X.]erlängerung des [X.] (4) unterhalb der [X.]edernut (36) [2.2.4] und

2.3.4
weist in einem Abstand zu der [X.]erbindungsebe-ne ([X.]) ein [X.]erriegelungselement (8) auf [2.2.3].

2.4
Das [X.]erriegelungselement (8)

2.4.1
steht auf [X.] zu vor, die die Oberseite (2) der ersten Bodenplatte (1) einschließt [2.2.3] und

2.4.2
weist wenigstens eine funktionelle [X.]erriegelungs-fläche
(10) zum Zusammenwirken mit der [X.] (14) auf [2.2.3], die relativ zu der -
9
-
horizontalen Ebene in einem [X.]inkel (A) von [X.] 45° geneigt ist [2.2.5].

3.
Die [X.]iefe ([X.]) der [X.]edernut beträgt, gemessen von der [X.] ([X.]) und nach innen auf die Platte (1) zu bis zu [X.], die mit dem Boden der [X.]e-dernut übereinstimmt, weniger als das 0,4-fache der [X.] ([X.]) der Platte (1) [3].

4.
Die [X.]breite ([X.]) beträgt, gemessen von der [X.] ([X.]) nach außen bis zu einer vertikalen Be-grenzungsebene, die mit der äußersten Spitze des [X.]s übereinstimmt, weniger als das 1,3-fache der [X.] ([X.]) der Platte (1) [4].

II.
Das Patentgericht hat seine Entscheidung im [X.]esentlichen wie folgt begründet:

Der [X.]egenstand von Patentanspruch
1 sei zwar neu, dem [X.]achmann, einem [X.]achhochschul-Ingenieur der [X.]achrichtung Holz-
und Bautechnik mit Erfahrung in Konstruktion und [X.]ertigung von Bodenplatten, wie Holz-
und Kunststoffpaneelen, jedoch durch den in der [X.] genannten Stand der [X.]echnik nahegelegt gewesen.

Das in der [X.] in [X.]igur 4a dargestellte und in der [X.] (Abs.
18) näher erläuterte [X.]ußbodensystem "[X.]iboloc®"
weise nicht nur Merkmal
0 und die Kriterien der [X.]n
1 und 2 auf, sondern spreche auch die für die Lösung der gestellten Aufgabe entscheidenden Para-meter
explizit an, nämlich das [X.]erhältnis der [X.]iefe ([X.]) der [X.]edernut zur [X.] ([X.]) der Platte sowie das [X.]erhältnis der [X.]breite ([X.]) zur [X.] ([X.]) der Plat-11
12
13
-
10
-
te.
Zwar unterschieden sich die insoweit in den Merkmalen 3 und 4 angegebe-nen [X.]ertbereiche von den in der [X.] für das "[X.]iboloc®"-System angegebenen [X.]erten ([X.] = 0,42
[X.] und [X.] = 1,39
[X.]), lägen allerdings sehr dicht an den bekannten [X.]erten. Auch wenn der [X.]achmann diese geringfügigen [X.] als vorteilhaft für die erstrebte [X.]erbesserung des [X.]ußbodensys-tems erkannt haben möge, beruhten sie doch auf lediglich routinemäßigen fachmännischen Überlegungen und entsprechenden [X.]ersuchsreihen zur Opti-mierung der relevanten Parameter. Es könne nicht von einem glücklichen [X.]riff als Indiz für das [X.]orliegen einer erfinderischen [X.]ätigkeit ausgegangen werden, da nach den Ausführungen in der [X.] mit [X.] zur [X.]erbesserung der
Eigenschaften durchgeführt worden seien und entge-gen der Auffassung der Beklagten nicht anzunehmen sei, dass damit ein au-ßergewöhnlicher Aufwand verbunden gewesen sei, da die Durchführung sol-cher [X.]estreihen beispielsweise in Klimakammern, wo zeitliche Schwankungen der Umgebungsverhältnisse auch in größeren Zyklen stark gerafft simuliert werden könnten, branchenüblich sei. Hinsichtlich der in den [X.]assungen der [X.] bis [X.] und [X.]II bis IX enthaltenen zusätzlichen Merkmale habe die Beklagte nicht geltend gemacht, dass diese jeweils für sich gesehen einen ei-genständigen erfinderischen [X.]ehalt aufwiesen oder sich durch die vorgeschla-genen [X.] ein synergetischer Effekt ergebe. Die zusätzli-chen Merkmale stellten vielmehr lediglich
einfache
konstruktive Maßnahmen dar, die keine erfinderische [X.]ätigkeit begründeten. Die in Hilfsantrag [X.]I vorge-sehene [X.]änkung auf [X.] führe ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit.

III.
Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.

14
-
11
-
1.
Zu Recht hat das Patentgericht den [X.]egenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten [X.]assung als nicht patentfähig angesehen.

a)
Der [X.]egenstand von Patentanspruch 1 ist zwar entgegen der [X.] der Klägerinnen nicht durch die [X.] Patentschrift 562
377 ([X.]) vorweggenommen (Art.
II §
6 Abs.
1 IntPatÜbk[X.], Art.
54 Abs.
1 und 2 EPÜ).

[X.]egenstand der [X.] ist eine formschlüssige [X.]ugenverbindung von [X.] Bauelementen aus [X.]erkstoffen jeder Art ohne gesonderte [X.]erbin-dungselemente, wobei als eines der bevorzugten Einsatzgebiete für mit der er-findungsgemäßen [X.]ugenverbindung ausgestattete Platten auch [X.]ußbodenbe-läge genannt werden ([X.]. Sp.
2 [X.]
12 bis 17 und [X.] 34 bis 36). Die [X.] um-fasst damit zwar nach ihrem [X.]ortlaut auch Laminat-
oder [X.] im Sinne des Merkmals
1.
Jedoch fehlt es an der [X.] eines [X.]errie-gelungssystems
im Sinne der [X.]
2.

Zwar betrifft die [X.] wie das Streitpatent ein System, mit dem eine form-schlüssige [X.]erbindung von Platten ohne zusätzliche [X.]erbindungselemente er-reicht werden kann. Das in der [X.] beschriebene System soll in gleicher [X.]eise Druck-
und Zugkräfte sowie Querkräfte in beliebiger Richtung aufnehmen [X.]. Um dieses Ziel zu erreichen,
schlägt die [X.] vor, die Bauelemente so zu gestalten, dass an einem Rand des einen Bauelements eine zu einer [X.] desselben hin geöffnete, ausgerundete Rinne angeordnet ist, an die sich eine [X.] anschließt. Die der [X.] gegenüberliegende Seite soll eine mit der Außenfläche bündig verlaufende und in den durch [X.] gebil-deten Raum hineinragende [X.] aufweisen. Der entsprechende Rand des benachbarten Bauelements besitzt eine dieser Ausbildung entsprechende, 15
16
17
18
-
12
-
zum formschlüssigen Eingriff mit [X.] bestimmte [X.]orm (Sp.
1 [X.]
29 bis 38).

Auch wenn man [X.] des einen Bauelements und die damit korres-pondierende Ausnehmung an dem anderen Bauelement dabei noch als [X.]eder und [X.]edernut im Sinne des Merkmals 2.1 ansehen wollte,
kann jedenfalls in Bezug auf die [X.] an der ersten Platte und die gegenüberliegende [X.] am anderen Bauteil nicht angenommen werden, dass
diese Elemen-te in jeder Hinsicht den [X.]erbindungseinrichtungen im Sinne des Merkmals 2.2 entsprechen. So offenbart die [X.] weder einen [X.] im Sinne der [X.] noch ist das gezeigte [X.]erbindungssystem mit einem [X.]erriegelungs-element im Sinne der [X.] 2.4 versehen. Nach Merkmal 2.3.3 des Streitpatents bildet der [X.] eine horizontale [X.]erlängerung des ersten [X.]er-bindungskantenabschnitts unterhalb
der [X.]edernut und ist damit gleichsam von dieser abgesetzt. [X.]erner weist er nach Merkmal 2.3.4 in einem Abstand zu der [X.] ein [X.]erriegelungselement auf, das durch die Kriterien in [X.] 2.4 charakterisiert ist. Bei der [X.] schließt sich die [X.], die mit der entsprechenden Aussparung an der zweiten Platte ([X.]) in Eingriff kommen soll und daher von den Klägerinnen als mit dem [X.]erriege-lungselement des Streitpatents vergleichbar angesehen wird, nicht nur lediglich in horizontaler Richtung an die [X.]edernut an, sondern bildet gleichzeitig die Be-grenzung der Nut. Damit fehlt es bei der [X.] an einem von der [X.]edernut

nach unten hin

abgesetzten [X.]. [X.]erner weist die [X.] wegen ihrer -
der kreisbogenförmigen Ausgestaltung der Nut entsprechenden
-
Krümmung keine [X.]erriegelungsfläche auf, wie sie nach Merkmal
2.4.2 für das [X.]errieglungsele-ment des Streitpatents vorgesehen ist.

b)
Der [X.]egenstand von Patentanspruch
1 war dem [X.]achmann, gegen dessen zutreffende Definition im angefochtenen Urteil die Parteien keine Ein-19
20
-
13
-
wände erhoben haben, jedoch

wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat
-
durch das in [X.]igur 4a und in Abs.
18 der [X.]eibung des Streitpatents dargestellte [X.]ußbodensystem "[X.]iboloc®"
nahegelegt (Art.
II §
6 Abs.
1 Int-PatÜbk[X.], Art.
56 EPÜ).

aa)
Die in der [X.] offenbarten technischen Informationen zum [X.]ußbodensystem "[X.]iboloc®"
gehörten am [X.] zum Stand der [X.]echnik.

Den Stand der [X.]echnik bildet nach Art.
54 Abs.
2 EPÜ alles, was vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche [X.]ei-bung, durch Benutzung oder in sonstiger [X.]eise zugänglich gemacht worden ist.

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist der für die Prüfung der Patentfähigkeit einer technischen Lehre maßgebliche Stand der [X.]echnik nicht nach den
Aussagen und subjektiven [X.]orstellungen des Anmelders hier-über, sondern vielmehr nach den
objektiven [X.]egebenheiten am Anmeldetag oder an einem davor liegenden [X.]
zu beurteilen (B[X.]H, Urteil vom 20.
Januar
1994

X
ZR
102/91, [X.]RUR 1994, 357, 358

Muffelofen; Urteil vom 21.
November
1972

X
ZR
64/68, [X.]RUR 1973, 263, 265

Rotterdam-[X.]eräte; Urteil vom 27.
Oktober
1970

X
ZB
23/69,
[X.]RUR 1971, 115, 118
[X.]). Soweit die Beklagte hieraus ableiten will, dass danach
das in der [X.] beschriebene [X.]ußbodensystem "[X.]iboloc®"
nicht als Stand der [X.]echnik betrachtet werden
könne, kann ihr nicht gefolgt werden.

Bei den in den genannten Entscheidungen
zu beurteilenden Schutzrech-ten waren in der [X.]eibung technische Merkmale als vorbekannt beschrie-ben worden, ohne dass dies der objektiven Sachlage entsprach. Im Streitfall ist die Beklagte dagegen nicht irrtümlich
von der Existenz des [X.]ußbodensystems "[X.]iboloc®"
ausgegangen. [X.]ielmehr ist aus dem Umstand, dass die Maße von 21
22
23
24
-
14
-
"[X.]iboloc®"
im Streitpatent im Einzelnen beschrieben ([X.]. Abs.
18) und bild-lich dargestellt sind ([X.]igur 4a), zu schließen, dass der Beklagten Paneele des [X.]ußbodensystems "[X.]iboloc®"
tatsächlich zur [X.]erfügung standen und sie die Abmessungen an einem Original nachvollziehen konnte.

Das [X.]ußbodensystem "[X.]iboloc®"
ist dabei nicht nur der Beklagten, [X.] auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
worden. So wird in der [X.] ausgeführt, dass das System von der Norske Skog [X.]looring AS (NS[X.]), einer Lizenznehmerin der Beklagten,
im [X.] 1988 vorgestellt worden sei und unter dem Markennamen "[X.]iboloc®"
vermarktet werde ([X.]. Abs.
15,
18).
Mit diesen Angaben korrespondierend wird das [X.] "[X.]i-boloc®"
in dem von den Klägerinnen vorgelegten Auszug aus der [X.]achzeitschrift für Bodenbeläge, [X.]apeten, Heimtextilien

B[X.]H, Ausgabe vom Januar 1999 ([X.]) und in einem ebenfalls vom Januar
1999 stammenden Prospekt der NS[X.] ([X.]) beschrieben.
Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen [X.]erhandlung auch nicht mehr geltend gemacht, dass die Existenz des Produkts fraglich sei und allenfalls ihr zur [X.]erfügung gestanden hätte.

bb)
Das Patentgericht hat zu Recht angenommen, dass der [X.]egenstand von Patentanspruch
1 in der erteilten [X.]assung nicht auf erfinderischer [X.]ätigkeit beruht.

Bei "[X.]iboloc®"
handelt es sich um ein [X.]ußbodensystem im Sinne des Merkmals 0, das aus Bodenplatten besteht, die den Kriterien der Merkmals-gruppe
1 entsprechen und ein [X.]erriegelungssystem im Sinne der Merkmals-gruppe
2 aufweisen, während die in den Merkmalen
3 und 4
beanspruchten [X.]erte für die Maße [X.] und [X.] geringfügig unter denen von "[X.]iboloc®"
liegen ([X.]edernuttiefe dort: das 0,42-fache der Plattenstärke
und [X.]breite: das 1,39-fache der Plattenstärke).
Die Abwandlung dieser [X.]erte durch die [X.]or-25
26
27
-
15
-
schläge des Streitpatents ist nicht Ausdruck erfinderischer [X.]ätigkeit. Die [X.] hat in der mündlichen [X.]erhandlung, wie schon in der [X.]erhandlung vor der Prüfungsabteilung des [X.],
nicht in Abrede gestellt, dass der
auf [X.] bedachte
[X.]achmann dafür das Maß
[X.], also den [X.]
6, verkleinern würde. Dass auf
Seiten der [X.]eder
ebenso Material eingespart werden kann, wie die von beiden Parteien verwendete Bearbeitung der [X.]igur
9 des Streitpatents zeigt, drängt sich aus fachlicher Sicht gleicherma-ßen auf, denn
je breiter die [X.]eder ist, desto breiter muss auch die Bodenplatte vor der Ausfräsung von Nut und [X.]
6 sowie [X.]eder im Ausgangspunkt sein. Auch das Streitpatent setzt für die [X.] zusätzlich zu der [X.]erkür-zung des [X.]s
6 hier an. Das ergibt sich
in Patentanspruch
1 indirekt
aus der [X.]erkürzung der [X.]edernuttiefe
[X.] in Merkmal
3.
In der
gemäß den Merkmalen
3 und 4 vorgesehenen [X.]erkürzung des [X.]s
6 und der infolge der [X.]erringerung der [X.]edernuttiefe erforderlichen Kürzung der [X.]eder hätte somit auch der durchschnittlich ausgebildete und er-fahrene [X.]achmann die Maßnahmen gesehen, die zur effektiven Materialeinspa-rung zu ergreifen waren und er wäre entsprechend vorgegangen. [X.]on dieser Lösung hätte er sich in der [X.]olge nur distanziert, wenn sich das erstrebte [X.] doch nicht wie erhofft hätte realisieren
lassen. [X.]ür solche erhebli-chen Hinderungsgründe ist jedoch in der [X.] nichts ersichtlich und die Beklagte vermag dafür nichts
aufzuzeigen.
Die Kürzung des
Maßes
von [X.] und [X.] hätte dann problematisch werden können, wenn das [X.] [X.] allzu hoch gesteckt war und [X.] und [X.] so sehr verkleinert worden wären, dass die Bodenplatte
1' nicht mehr mit der erforderlichen Leichtgängigkeit
ein-gewinkelt und mit der Platte
1 hätte verbunden werden können. So berichtet die [X.]eibung des Streitpatents von unbefriedigenden [X.]estergebnissen, aller-dings nicht beim "[X.]iboloc®"-System, wohl aber bei den beiden anderen vorge-stellten [X.]ypen U.

und I.

([X.].
Abs.
20). Der [X.]achmann hätte bei
28
-
16
-
Auftreten entsprechender Hindernisse nach Kürzung des [X.]s
6 und der [X.]eder aber ohne weiteres erkannt, dass die erforderliche [X.]ängigkeit der Nut-[X.]eder-[X.]erbindung im [X.]esentlichen vom Zusammenspiel der Parameter Breite des [X.]s
6,
Breite der [X.]eder und Anstellwinkel der [X.]erriegelungsfläche
10
abhing. Die maximal
mögliche Kürzung des
Maßes
von [X.] und [X.] herauszufin-den war vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der durch "[X.]iboloc®"
vermit-telten Anregungen das Ergebnis einfacher,
die Entfaltung einer erfinderischen [X.]ätigkeit nicht voraussetzenden Experimente.

Dass der [X.]achmann nach Kürzung des [X.]s
6 (Maß
[X.]) die Nut (Maß [X.]) um das Maß der Kürzung von [X.] nach innen verlängert hätte, wie die Beklagte geltend macht, ist demgegenüber nicht plausibel und nicht zu erwar-ten. Der [X.]achmann würde die Nut schon
im Interesse der Stabilität nicht ohne Not überflüssig tief
bemessen, sondern prinzipiell an die Breite der [X.]eder
an-passen, gegebenenfalls zuzüglich eines
gewissen
Zusatzes zum [X.]oleranzaus-gleich (vgl. unten III
2
c). Eine
mit der [X.]erringerung von [X.] einhergehende [X.]er-tiefung von [X.] hätte möglicherweise der [X.]lexibilität des [X.]erriegelungssystems förderlich sein können
und ein leichtes
Einwinkeln der Bodenplatte
1' begüns-tigt. Das hätte der [X.]achmann aber nicht von vornherein eingeplant, weil als Kehrseite dieses
[X.]ewinns an Beweglichkeit Einbußen bei der Stabilität
drohten, die der Qualität des gesamten Systems abträglich sind, und deshalb so weit wie möglich vermieden werden sollen. Das zeigt, dass die streitpatentgemäße [X.] insgesamt das Ergebnis einer durch beharrliche [X.]ersuche zu [X.] der aus fachlicher Sicht bekanntermaßen zu berücksichtigen-den [X.]rößen ist, aber nicht das Ergebnis einer erfinderischen [X.]ätigkeit.

2.
Zu Recht hat das Patentgericht auch den [X.]egenstand von Patentan-spruch
1 in der [X.]assung der Hilfsanträge
I bis IX für nicht patentfähig erachtet.

29
30
-
17
-
a)
Nach Hilfsantrag
I soll der [X.]egenstand von Patentanspruch
1
um das Merkmal ergänzt werden, dass die [X.]erbindungskantenabschnitte (4a, 4b) an vertikalen [X.]lächen (41, 42) aneinander grenzen. Dieses Merkmal ist bereits durch das "[X.]iboloc®"-[X.]ußbodensystem bekannt und kann daher die Patentfä-higkeit nicht begründen.

b)
Nach Hilfsantrag
II soll der [X.]egenstand von Patentanspruch
1 um folgendes, in Unteranspruch
3 der erteilten [X.]assung enthaltenes Merkmal er-gänzt werden:

"wobei das [X.]erriegelungssystem so ausgeführt ist, dass die [X.]eder (38) in die [X.]edernut (36) hineingewinkelt werden kann und das [X.]erriegelungselement mittels einer gegenseitigen [X.]inkelbewe-gung der ersten und der zweiten Bodenplatte (1, 1') in die [X.]errie-gelungsnut (14) eingeführt werden kann, während der Kontakt zwischen den [X.]erbindungskantenabschnitten (41, 42) der [X.] nahe an der [X.]renzlinie zwischen der [X.] ([X.]) und der Oberseite (2) der Bodenplatten
aufrechterhalten wird."

Auch dieses Merkmal ist bereits durch das "[X.]iboloc®"-[X.]ußbodensystem bekannt und führt daher nicht zur Patentfähigkeit.

c)
Ebenso wenig ist der [X.]egenstand von Patentanspruch
1 in der [X.]as-sung des Hilfsantrags
III
patentfähig, mit dem in die mit Hilfsantrag II verteidigte [X.]assung zusätzlich folgendes, in [X.] der erteilten [X.]assung enthal-tenes Merkmal aufgenommen werden soll:

"wobei die [X.]iefe ([X.]) der [X.]edernut, gemessen von der [X.] ([X.]) nach außen bis zu einer vertikalen Begrenzungs-31
32
33
34
-
18
-
ebene, die mit der Spitze der Zunge (38) übereinstimmt, größer ist
als die Breite der [X.]eder (38)."

Die Klägerinnen haben

von der Beklagten unwidersprochen
-
ausge-führt, dass es nach dem Stand der [X.]echnik üblich sei, die [X.]eder und die Nut nicht vollkommen formschlüssig auszugestalten. [X.]ielmehr sei die [X.]eder regel-mäßig kürzer als die [X.]iefe der Nut, weil dadurch [X.]ertigungstoleranzen besser ausgeglichen werden könnten und der Zwischenraum zwischen [X.]eder und Nut auch dazu diene, bei der [X.]erbindung der Bodenplatten möglicherweise anfal-lenden Staub aufzufangen.

d)
Nach Hilfsantrag
I[X.]
soll den Merkmalen des Hilfsantrags
III folgen-des Merkmal des erteilten Unteranspruchs
5 hinzugefügt werden:

"wobei die Bodenplatten (1, 1') an der Oberseite (2) des Körpers (30) eine Oberflächenschicht (32) haben, die mit der Ausgleichs-schicht (34) zusammenwirkt."

Nach den Ausführungen in der [X.] ([X.]. Abs.
3) [X.] es sich dabei um eine im Stand der [X.]echnik bekannte, standardmäßige Ausführung von Bodenplatten, so dass dieses Merkmal die Patentfähigkeit der mit Hilfsantrag I[X.] verteidigten [X.]assung von Patentanspruch 1 nicht zu begrün-den vermag.

e)
Nach Hilfsantrag [X.] soll den Merkmalen des Hilfsantrags I[X.] folgendes Merkmal des erteilten Unteranspruchs 11 hinzugefügt werden:

"wobei die [X.] (14) eine größere Breite hat als das [X.]erriegelungselement (8)."

35
36
37
38
-
19
-
Dieses Merkmal ist bereits aus der in der [X.] ausführlich dargestellten internationalen Anmeldung 94/26999 ([X.]) bekannt (vgl. insbeson-dere [X.]iguren 1a bis 1c und 2a bis 2c
in der [X.]).

f)
Ebenso wenig vermag die mit Hilfsantrag [X.]I
vorgenommene Ein-schränkung auf [X.] die Patentfähigkeit von Patentanspruch
1 zu begründen. Bei dem vorbekannten "[X.]iboloc®"-[X.]ußbodensystem handelt es sich ebenfalls um Laminatfußböden.

g)
Nach Hilfsantrag [X.]II soll den Merkmalen des Hilfsantrags [X.] folgen-des Merkmal des erteilten Unteranspruchs
8 hinzugefügt werden:

"wobei die [X.]erriegelungsfläche (10) des [X.]erriegelungselements (8) eine vertikale Ausdehnung ([X.]) hat, die weniger als das 0,2-fache der [X.] ([X.]) der Platte beträgt."

Dieses Merkmal ist ebenfalls vom "[X.]iboloc®"-[X.]ußbodensystem her [X.]. In [X.]igur 4a des Streitpatents, in der
dieses System
dargestellt
ist, ist die Höhe des [X.]erriegelungselements mit 1,3
mm angegeben; die Platte ist 7,2
mm dick. Damit beträgt die vertikale Ausdehnung ([X.]) der [X.]erriegelungsfläche des [X.]erriegelungselements das 0,18-fache der [X.] der Platte und liegt damit un-ter dem [X.]ert, der in Hilfsantrag
[X.]II als Höchstgrenze angegeben ist.

h)
In der mit Hilfsantrag
[X.]III
verteidigten [X.]assung soll der erteilte Pa-tentanspruch
1 um das Merkmal ergänzt werden, dass der obere [X.]eil der [X.]eder und der Nut im [X.]esentlichen horizontal sind. Eine solche [X.]estaltung von
Nut und [X.]eder ist aus den in der [X.]eibung des Streitpatents im Einzelnen erör-terten, als Entgegenhaltungen
[X.] und [X.] vorgelegten, internationalen Anmel-dungen bereits bekannt und vermag daher die Patentfähigkeit des [X.]egen-stands von Patentanspruch
1 in dieser [X.]assung nicht zu begründen.

39
40
41
42
43
-
20
-
i)
Mit Hilfsantrag
IX
soll der [X.]egenstand von Patentanspruch
1 in der [X.]assung des Hilfsantrags [X.]III um folgendes Merkmal des erteilten Unteran-spruchs 10 ergänzt werden:

"wobei die Bodenplatten mittels des [X.]erriegelungssystems me-chanisch mit angrenzenden Platten an allen vier Seiten verbunden werden können."

Dieses Merkmal, das nach dem [X.]ortrag der Beklagten ohnehin lediglich der Klarstellung dienen soll,
ergibt sich bereits aus der in der [X.] im Einzelnen erörterten Entgegenhaltung [X.] (vgl. [X.].
Abs.
8).

44
45
-
21
-
I[X.].
Die Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs.
2 Pat[X.] in [X.]erbindung mit §
97 Abs.
1 ZPO.

[X.]
[X.]rabinski
[X.]

Schuster
Kober-Dehm

[X.]orinstanz:
[X.], Entscheidung vom 13.09.2012 -
10 Ni 50/10 (EP) -

46

Meta

X ZR 143/12

18.11.2014

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2014, Az. X ZR 143/12 (REWIS RS 2014, 1298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1298

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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