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PDF anzeigen [X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 95/08 vom 27. Mai 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] und die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.]raeuer nach mündlicher Verhandlung am 27. Mai 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. März 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit dem 15. Januar 1996 im [X.]ezirk der Antragsgeg-nerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit [X.]escheid vom 30. Januar 2007 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen [X.] widerrufen. Seinen 1 - 3 - Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen [X.]escheid hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde. I[X.] Das nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO [X.]. § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F. zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 2 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-ten, schlechten finanziellen Verhältnissen lebt, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, [X.]eschl. v. 25. März 1991, [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. v. 21. November 1994, [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; [X.]eschl. v. 26. November 2002, [X.] ([X.]) 18/01, [X.], 577). 3 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des [X.] vor. 4 a) Zu diesem Zeitpunkt wurden gegen den Antragsteller folgende [X.]age- und Vollstreckungsverfahren betrieben: 5 1. Zwangsvollstreckung durch [X.]wegen 2.481,25 [X.] Zwangsvollstreckung durch [X.]wegen 6.658,40 [X.] Zwangsvollstreckung durch die [X.]wegen 2.055,00 [X.] Zwangsvollstreckung durch Do. wegen 714,56 [X.]./. P. wegen 0,09 [X.] Anerkenntnisurteil in Sachen [X.]./. P. wegen 200,00 • - 4 - 7. [X.]eschwerdesachen K. und [X.]wegen zurückgehalte- ner [X.] - später Verweis und Geldbuße über 4.000,00 • 8. [X.]eschwerdesache [X.]wegen [X.] von
126,00 • 9. [X.]ageverfahren [X.]. ./. P. wegen 3.228,90 • 10. Zwangsvollstreckung durch Rechtsanwalt [X.]aus Gebührenteilungsvereinbarung wegen 3.407,94 • 11. Zwangsvollstreckung durch [X.]. wegen Rückzahlung von [X.] über
719,48 • 12. Zwangsvollstreckung der [X.] wegen 5.600,00 • 13. Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzung in Sachen [X.]./. P. wegen 1.073,99 • 14. [X.]ageverfahren der Rechtsschutzversicherung wegen nicht zurückgezahlter Vorschüsse über
221,71 • 15. Forderung der Gerichtskasse Ka. wegen nicht gezahlter Aktenversendungspauschalen über 1.009,87 •. Außerdem stand noch eine Forderung der [X.]von 20.000 • offen, die aber nicht vollstreckt wurde. Diese Verfahren zeigen, dass dem [X.] ein geordnetes Wirtschaften nicht möglich war. Seine Vermögensverhältnis-se waren so beengt, dass er selbst geringe Forderungen nicht begleichen konn-te. 6 b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des damit eingetretenen [X.] die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, la-gen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit [X.]n und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (Senat, [X.]eschl. v. 18. Oktober 2004, [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511). Diese Gefahr hatte sich hier auch verwirklicht. Der [X.] hat Vorschüsse von Mandanten und Versicherungen mehrfach erst unter dem Druck von [X.]age-, Zwangsvollstreckungs- und [X.]eschwerdeverfahren vor der Antragsgegnerin zurückgezahlt. 7 - 5 - 3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht nachträglich entfallen. 8 a) Im gerichtlichen Verfahren gegen Entscheidungen über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigen, ob der Grund für den Widerruf nachträglich entfallen ist (Senat, [X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt andernfalls nach [X.]estätigung des Widerrufs sogleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden müsste. Erfolgt der Widerruf wegen [X.], besteht ein Anspruch auf Wiederzulassung aber nur, wenn geordnete Verhältnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Die Darlegungs- und [X.]eweislast dafür, dass es ihm gelungen ist, den Vermögens-verfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (Senat, [X.]eschl. v. 10. Dezember 2007, [X.] ([X.]) 1/07, [X.]RAK-Mitt. 2008, 73 = juris [X.]. 8; [X.]/[X.], [X.]RAO, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60). Deshalb kann ein nachträglicher Wegfall des [X.] auch bei der gerichtlichen Überprüfung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur berücksichtigt werden, wenn er zweifels-frei nachgewiesen wird. Hierfür ist erforderlich, dass der betroffene Rechtsan-walt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt. [X.] muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderun-gen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob diese Forderungen inzwischen er-füllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (Senat, [X.]eschl. v. 25. März 1991, [X.] ([X.]) 80/90, NJW 1991, 2083). Der Rechtsanwalt ist nach dem hier noch anzuwendenden § 36a Abs. 2 [X.]RAO a.F. (entspricht § 32 [X.]RAO [X.]. § 26 Abs. 2 VwVfG) zu einer entsprechenden Mitwirkung im Verfahren verpflichtet. 9 b) Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller einen nachträglichen Wegfall des [X.] nicht zweifelsfrei nachgewiesen. 10 - 6 - aa) Der Antragsteller hat zwar im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens den überwiegenden Teil seiner bei Erlass des [X.] bekannten und der während des Verfahrens neu bekannt gewordenen Verbindlichkeiten erfüllen können. Die Steuerbehörde ist auch bereit, von einer Vollstreckung der nach Erlass des [X.] bekannt gewordenen, im Verlauf des [X.] Verfahrens auf 50.000 • gestiegenen Steuerschulden abzusehen, wenn der Antragsteller sie mit monatlichen Raten von 2.000 • abbezahlt. Das führt aber nicht dazu, dass die Vermögensverhältnisse des Antragstellers [X.] geordnet wären. Eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse setzt vielmehr voraus, dass der Rechtsanwalt über die [X.]egleichung der aufgelaufe-nen Schulden oder ihre geordnete Rückführung hinaus erreicht, dass dauerhaft keine neuen Schulden auflaufen oder allenfalls solche, deren ordnungsgemäße [X.]egleichung - jedenfalls unter Einhaltung von Vereinbarungen mit dem [X.] - sichergestellt ist. Das muss ihm auch von sich aus und nachhaltig gelin-gen. Es genügt nicht, wenn der Rechtsanwalt eine Ordnung seiner [X.] nur unter dem Druck immer wieder neuer Widerrufe seiner Zulas-sung (Senat, [X.]eschl. v. 31. März 2008, [X.] ([X.]) 27/07, juris [X.]. 15; [X.]eschl. v. 4. März 2009, [X.] ([X.]) 78/08, [X.]RAK-Mitt. 2009, 129 [[X.].] = juris [X.]. 9) [X.] oder erreichen oder wenn er nur wirtschaften kann, indem er neue Schulden auflaufen lässt (Senat, [X.]eschl. v. 14. November 2005, [X.] ([X.]) 93/04, juris [X.]. 6; [X.]eschl. v. 10. August 2009, [X.] ([X.]) 40/08, juris [X.]. 10). So liegt es hier. 11 bb) Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, er habe im Jahre 2009 einen Gewinn von 53.000 • erzielt. [X.]elastbare Nachweise dafür fehlen aber. Sein Gewinn erlaubt ihm dessen ungeachtet jedenfalls nach eigenen Angaben kein ordnungsgemäßes Wirtschaften. Er kann die ihm angebotene Vereinbarung mit der Steuerbehörde nicht einhalten. Die Gerichtskasse rechnet deshalb auf [X.] der Finanzbehörde mit den Steuerforderungen gegen die fällig [X.] - 7 - den Vergütungsansprüche des Antragstellers auf. Das wiederum hat den [X.] dazu veranlasst, bei der Steuerbehörde um eine Absenkung der [X.] auf monatlich 1.500 • zu bitten, weil er sonst nicht wirtschaften könne. Die-ser Umstand begründet Zweifel daran, dass der behauptete Gewinn zur [X.] eines geordneten Kanzleibetriebs auf Dauer ausreicht. Einen Nachweis, dass er die niedrigeren Raten auf Dauer wird aufbringen können, ist der Antragsteller schuldig geblieben. Es ist auch nicht erkennbar, mit welchen Mitteln er etwaige Ausfälle von [X.] verkraften oder unvorherge-sehene Ausgaben bestreiten will oder dass er Rücklagen hierfür hat aufbauen können. Offen ist nach wie vor auch, wie der Lebensunterhalt für den [X.] und seine neue Familie aufgebracht werden soll und mit welchen [X.] sich seine Lebensgefährtin daran beteiligen kann. Es bleiben deshalb ins-gesamt erhebliche Zweifel an einer dauerhaften Konsolidierung, insbesondere daran, dass der Antragsteller seine Steuerschulden vereinbarungsgemäß ab-tragen und das Entstehen neuer ungeregelter Verbindlichkeiten dauerhaft [X.] kann. Das geht zu Lasten des Antragstellers, der das zweifelsfrei nachweisen muss. [X.]) Anzeichen dafür, dass ungeachtet dessen die Gefährdung der Rechtsuchenden entfallen sein könnte, bestehen nicht. Der Antragsteller ist weiterhin als Rechtsanwalt tätig und unterhält nach eigenen Angaben ein [X.], auf das auch [X.] eingezahlt werden. Angesichts seiner immer noch sehr angespannten finanziellen Lage lässt sich nicht ausschließen, dass der Antragsteller wie in der Vergangenheit mehrfach 13 - 8 - geschehen, [X.] zurückhält und die Interessen seiner Mandanten gefährdet. [X.] Schmidt-Räntsch [X.]
Wüllrich [X.]raeuer
Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 03.03.2008 - 2 [X.] 5/07 -
Meta
27.05.2010
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2010, Az. AnwZ (B) 95/08 (REWIS RS 2010, 6307)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6307
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