Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. IX ZR 278/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4056

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[X.] [X.] ZR 278/02
vom 14. April 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

am 14. April 2005 beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 19. November 2002 wird als unzulässig [X.].

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 18.978,13 •.

Gründe:
[X.]

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (fortan: Schuldnerin), das am 1. August 2000 eröff-net worden ist. Er verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 37.118 DM; zu diesem Betrag kaufte der Beklagte am 16. Februar 2000 unter [X.] 3 - behalt ein Gebrauchtfahrzeug von der Schuldnerin. Gegen die von ihm nicht bestrittene Kaufpreisforderung rechnete der Beklagte mit einer Werklohnforde-rung in Höhe von 40.332,74 DM auf. Das [X.] hat den Beklagten auf den Hilfsantrag des [X.] zur Zahlung Zug um Zug gegen Übereignung des gekauften Fahrzeugs verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Forderung des [X.] sei durch die vom [X.] erklärte Aufrechnung erloschen. Die Revision hat es nicht zugelassen; da-gegen richtet sich die Beschwerde des [X.].

I[X.]

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert des [X.] die gemäß §§ 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO [X.] von 20.000 • nicht übersteigt.

Während der [X.] der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO hat der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist nicht nur die Revisionszulassungsgründe vorzutragen, sondern auch darzulegen, daß er mit der Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 • übersteigt, erstreben will ([X.], [X.]. v. 27. Juni 2002 - [X.], [X.], 2431, 2433). Dies ist hier nicht der Fall.

1. Die - nicht begründete - Festsetzung des Werts der Beschwer in Zif-fer 4 des Tenors des angefochtenen [X.]eils bindet den Senat nicht. Die Fest-setzung geht vielmehr ins Leere. Nach der Neuregelung des [X.] durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses hat die Höhe der [X.] aus dem Berufungsurteil für die Zulässigkeit der Revision jede Bedeutung verloren und diese auch für die Zulässigkeit der neu geschaffenen Nichtzulassungsbeschwerde nicht wiedererlangt. [X.] für die in § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO beschriebene Wertgrenze der [X.] ist ausschließlich der Wert des [X.] für das beabsichtigte Revisionsverfahren ([X.], aaO). Dieser - allein er-hebliche - Wert entzieht sich einer Festsetzung durch das Berufungsgericht, weil er auf das Ziel abstellt, das der Beschwerdeführer bei einem Erfolg seiner Nichtzulassungsbeschwerde in dem anschließenden Revisionsverfahren (§ 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO) verfolgen will.

Damit fehlt jetzt auch eine gesetzliche Grundlage für eine Festsetzung des Wertes der Beschwer im Berufungsurteil, wie sie für Entscheidungen der Oberlandesgerichte in dem - ebenfalls nicht in das neue Recht übernomme-nen - § 546 Abs. 2 ZPO a.F. vorgesehen war. § 26 Nr. 8 EGZPO schreibt im Unterschied zu § 546 Abs. 2 ZPO a.F. keine Festsetzung des Wertes der [X.] durch das Berufungsgericht vor. Es ist nunmehr ausschließlich Aufgabe des [X.], im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer Nichtzulas-sungsbeschwerde auch darüber zu befinden, ob die maßgebliche Wertgrenze überschritten ist ([X.], aaO; [X.]. v. 20. Januar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 714; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 544 Rn. 7; vgl. auch [X.], [X.]. v. 20. Februar 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 784, 785 zur Unwirksamkeit der Zulassung einer gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde).
- 5 - 2. Der Wert des [X.] aus dem beabsichtigten [X.] übersteigt nicht 20.000 •.

§ 26 Nr. 8 EGZPO stellt, wie ausgeführt, darauf ab, in welchem Umfang der Rechtsmittelführer das ihn beschwerende Berufungsurteil mit der Revision anfechten kann und will ([X.], [X.]. v. 30. September 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 102). Der Gegenstandswert ist nach den Vorschriften der §§ 2, 3 Halbs. 1 ZPO zu berechnen.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 37.118 DM - hilfsweise Zug um Zug gegen Übereignung des [X.] - zu ver-urteilen. Das [X.] hat dem Hilfsantrag stattgegeben. Nur dieser ist auf die Berufung des Beklagten in zweiter Instanz angefallen; im übrigen ist das erstinstanzliche [X.]eil rechtskräftig geworden (vgl. [X.]Z 41, 38, 39 ff; [X.], [X.]. v. 7. Juli 1994 - [X.], NJW 1994, 2765, 2766). Nur im Umfang der Entscheidung über den Hilfsantrag kann der Streitgegenstand in der [X.] anfallen (vgl. [X.]/[X.], 2. Aufl. [X.] § 557 Rn. 2; Ball, aaO § 557 Rn. 2, 7). Dieses Begehren möchte der Kläger mit der Revision weiterverfolgen. Ein über 18.978,13 • hinausgehender Wert des [X.] kann sich hieraus jedoch nicht ergeben. In Höhe von 18.978,13 • fallen vielmehr die Beschwer des [X.] und der Wert des - 6 - [X.] für das beabsichtigte Revisionsverfahren zusam-men (vgl. [X.], [X.]. v. 28. September 1981 - [X.], [X.], 1344; v. 27. Juni 2002, aaO).

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 278/02

14.04.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. IX ZR 278/02 (REWIS RS 2005, 4056)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4056

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