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PDF anzeigen [X.] vom 4. Juni 2004 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 4. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2003 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit Vergewalti-gung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu [X.] Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die [X.] formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sach-rüge zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuld-spruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Verurteilung des Angeklagten auch wegen tateinheitlich begangener gefährlicher [X.] 3 - letzung in zwei Fällen hat jedoch keinen Bestand. Unter den festgestellten Um-ständen ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte bereits zu Beginn seiner Körperverletzungshandlungen mit Tötungsvorsatz handelte, so daß die Kör-perverletzungsdelikte hinter dem [X.] zurücktreten. Das [X.] hat zum Tathergang im wesentlichen festgestellt: Der Angeklagte brachte seine Lebensgefährtin [X.], die sich von ihm trennen wollte, in einer tätlichen Auseinandersetzung zu Boden, versetzte ihr mit beiden Fäusten wuchtige Schläge in das Gesicht und schlug ihren [X.] wuchtig auf den fliesenbelegten [X.], so daß ein Schädel-dach- und Schädelbasisbruch verursacht wurde. Sodann vollzog er mit [X.] gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß. Danach versetzte er dem Tatopfer weitere wuchtige Schläge ins Gesicht. Schließlich erdrosselte er [X.] mit einer Stoffschlaufe. Zunächst weist der [X.] in seiner Antragsschrift zutref-fend darauf hin, daß die Feststellung, der Angeklagte habe dem Tatopfer nach der Vergewaltigung weitere Schläge ins Gesicht versetzt, von der Beweiswür-digung nicht getragen wird. Das Urteil nennt keine Umstände, die diese Schlußfolgerung belegen. Es erscheint vielmehr ebenso möglich, daß der An-geklagte diese Schläge dem Opfer bereits im Zusammenhang mit den der [X.] vorausgegangenen Mißhandlungen zugefügt hatte. Mangels trag-fähiger anderweitiger Beweisergebnisse und Feststellungen ist zugunsten des Angeklagten hiervon auszugehen, so daß allenfalls ein Fall der gefährlichen Körperverletzung in Betracht kommen kann, nicht aber zwei Fälle. Das [X.] hat aber auch nicht aufklären können, ob der [X.] bereits faßte, als er noch dabei war, dem Tatopfer - 4 - heftige Faustschläge ins Gesicht zu versetzen (vgl. [X.] und 42). Von [X.] für den Angeklagten günstigeren Sachverhalt ist aber mangels abwei-chender Feststellungen auszugehen. Denn wenn der Angeklagte bereits bei den Faustschlägen den Tötungsvorsatz gefaßt hatte, tritt die Körperverletzung hinter dem vollendeten [X.] zurück (vgl. BGHSt 21, 265; 16, 122; BGHR StGB § 223 a Konkurrenzen 1). Das gilt auch nach der Änderung der Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis zwischen versuchten vorsätzli-chen [X.] und vollendeten Körperverletzungsdelikten (vgl. zu der Änderung der Rechtsprechung BGHSt 44, 196; Tröndle/[X.], StGB 52. Aufl. § 211 Rdn. 50 m.w.[X.]). Für einen Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung ist daher kein Raum. Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, daß das [X.] im Widerspruch zu seiner Urteilsformel in den Urteilsgründen die von ihm ange-nommene Körperverletzung nach der Vergewaltigung rechtlich nicht als gefähr-liche, sondern als einfache Körperverletzung gewertet hat. Die Verurteilung des Angeklagten auch wegen gefährlicher Körperver-letzung in zwei Fällen kann daher nicht bestehen bleiben. Der Senat schließt aufgrund der verfügbaren Beweismittel aus, daß in einer neuen Hauptverhand-lung insoweit weitergehende Feststellungen getroffen werden könnten und hat deshalb den Schuldspruch selbst geändert. Der Ausspruch der lebenslangen Freiheitsstrafe wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt und kann deshalb bestehen bleiben. - 5 - [X.] ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. Das Rechtsmittel des Angeklagten richtete sich in erster Linie erfolglos gegen die Verurteilung wegen Mordes. Die Schuldspruchänderung ist daher nicht als Teilerfolg im Sinne von § 473 Abs. 4 StPO zu werten. Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß
Roggenbuck
Meta
04.06.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2004, Az. 2 StR 14/04 (REWIS RS 2004, 2905)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2905
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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