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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Konkurrenzverhältnis zwischen unerlaubtem Waffenbesitz und Begehung eines Verbrechens mit der Waffe
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. April 2015 dahin abgeändert, dass in den Fällen [X.] bis 6. der Urteilsgründe jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition entfällt.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen „besonders schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von [X.], Beihilfe zum schweren Raub in zwei Fällen, versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von [X.] und mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer sowie wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von [X.], davon in einem Fall in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie führt zu einer Änderung des Schuldspruchs in den Fällen [X.] 4. bis 6. der Urteilsgründe. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
1. Nach den vom [X.] zu den Fällen [X.] 3. bis 6. getroffenen Feststellungen reiste der Angeklagte etwa im Februar 2011 nach [X.] ein, um - [X.] als Mittäter - an einem (weiteren) Überfall auf einen Juwelier in M. mitzuwirken. In der von ihm sodann bezogenen Wohnung befand sich eine „scharfe" Pistole [X.] 9 mm sowie Munition. Diese verwendete der Angeklagte bei dem Überfall auf den Juwelier in M. am 14. März 2011 (Fall [X.] 3. der Urteilsgründe, abgeurteilt als besonders schwerer Raub in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von [X.]) sowie bei drei während der Flucht begangenen Taten, die auf die Erlangung von [X.] gerichtet waren (Fälle [X.] 4. bis 6. der Urteilsgründe; abgeurteilt im Fall [X.] 4. als versuchter besonders schwerer Raub in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von [X.] und mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer sowie in den Fällen [X.] 5. und 6. jeweils als besonders schwerer Raub in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von [X.], im Fall [X.] 6. in weiterer Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer).
2. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen [X.] 4. bis 6. der Urteilsgründe jeweils auch wegen Besitzes einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von [X.] begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Nach der Rechtsprechung des [X.] erfährt das [X.] des unerlaubten Besitzes einer Waffe materiell-rechtlich eine Zäsur, wenn der Waffenbesitzer später einen neuen Entschluss zur Begehung eines Verbrechens mit dieser Waffe fasst. Das [X.] vor und nach dieser Tat ist jeweils selbständig zu beurteilen. Das Verbrechen selbst steht in Tateinheit mit dem [X.] des Vergehens nach dem Waffengesetz ([X.], Urteil vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, [X.]St 36, 151, 154; Urteil vom 15. April 1998 - 2 [X.], [X.], 8; vgl. auch [X.]/[X.], 12. Aufl., § 52 Rn. 33).
b) Daran gemessen ist es auch im Hinblick auf den bereits vor der Einreise des Angeklagten nach [X.] und der Inbesitznahme der Waffe gefassten Entschluss zum Überfall auf den Juwelier in M. zwar rechtlich unbedenklich, für diese Tat Tateinheit zwischen dem Besitz sowie Führen der Waffe und dem besonders schweren Raub anzunehmen. Da das [X.] nach dieser Tat aber selbständig zu beurteilen ist, bei oder zwischen den sich unmittelbar an den Überfall auf den Juwelier anschließenden Überfällen auf Kraftfahrer jedoch der Besitz der Waffe gegenüber dem Führen zurücktritt und deren „bloßer" Besitz nicht festgestellt ist, kommt diesem bei den Taten zum Nachteil der Kraftfahrer kein gegenüber dem Führen eigenständiger Unrechtsgehalt mehr zu. Für diese Taten tritt der Besitz daher gegenüber dem Führen der Waffe zurück (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15, [X.], 529 mwN).
3. Im Übrigen weist das Urteil aus den vom [X.] in der Antragsschrift vom 3. August 2015 dargelegten Gründen keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 [X.]).
4. Der Senat schließt aus, dass die in den Fällen [X.] 4. bis 6. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen oder die Gesamtstrafe von dem Rechtsfehler beeinflusst sind. Denn die Strafkammer hat dem Angeklagten in diesen Fällen - rechtsfehlerfrei - lediglich die Verwendung der Waffe, nicht aber einen darüber hinausgehenden Besitz strafschärfend angelastet.
5. Im Hinblick auf den nur geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten ist eine Kostenteilung nicht geboten (§ 473 Abs. 4 [X.]; vgl. [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 473 Rn. 26 mwN).
Mutzbauer |
Roggenbuck |
Cierniak |
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Ri[X.] [X.] ist infolge |
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Mutzbauer |
Bender |
Meta
20.10.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Essen, 27. April 2015, Az: 26 KLs 4/15
§ 52 Abs 1 Nr 2 Buchst b WaffG, § 52 StGB, § 250 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.10.2015, Az. 4 StR 343/15 (REWIS RS 2015, 3720)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3720
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 343/15 (Bundesgerichtshof)
4 StR 117/15 (Bundesgerichtshof)
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3 StR 120/23 (Bundesgerichtshof)