Aktenzeichen 81 O 549/22

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RCN:
RCN7U58HKF2TDX6434

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LG Ingolstadt: Urteil vom 01.06.2023

Schadensersatz, Unterlassung, Unterlassungsanspruch, Verletzung, Software, Schaden, Bestimmtheit, Auskunft, Technik, Antragstellung, Streitwert, Auslegung, Feststellungsinteresse, Internet, Stand der Technik, personenbezogene Daten, Art und Weise, Schadensersatzanspruch, Rechtsanwaltskosten, Ermessen, Einstellung, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Ermessen des Gerichts

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