§ 485 StPO

Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung

1Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich ist. 2Eine Nutzung für die in § 483 bezeichneten Zwecke ist zulässig. 3Eine Nutzung für die in § 484 bezeichneten Zwecke ist zulässig, soweit die Speicherung auch nach dieser Vorschrift zulässig wäre. 4§ 483 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anwendbar.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 27. April 2024 02:24

G. zuletzt geändert durch Art. 13a G v. 27.3.2024 I Nr. 109
G. Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 485 StPO:
Fassung bis Synopse Archiv
02.12.2019 Synopse

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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