VERFASSUNG BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) JUSTIZ VERFASSUNGSBESCHWERDE VERFAHRENSGRUNDSÄTZE VERFAHREN VERFAHRENSDAUER Hinzufügen
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Nichtannahmebeschluss: Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Maßgabe für Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen - technische Einschränkungen eines Datenverarbeitungssystems keine Rechtfertigung für nicht erforderliche Datenspeicherung
Die vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen des [X.] halten sich im fachgerichtlichen [X.]. Zwar rechtfertigt die bloße Tatsache, dass eine IT-gestützte Datenverarbeitung die Löschung einzelner Daten systembedingt nicht zulässt, die Speicherung eines im Übrigen für die behördliche Aufgabenerfüllung nicht erforderlichen Datenbestandes entgegen der Auffassung des [X.] nicht. Die Anforderungen an die technische Datenverarbeitung haben insoweit den Anforderungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zu genügen und nicht umgekehrt. Im vorliegenden Fall lassen die übrigen Ausführungen des [X.] allerdings die konkret in Rede stehende, fortdauernde Speicherung der Daten des Beschwerdeführers zur Gewährleistung einer effektiven Aufgabenwahrnehmung als vertretbar erscheinen. Im Ergebnis ist demnach eine Verkennung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu erkennen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
13.05.2015
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Hamm, 10. August 2010, Az: III-1 VAs 16/10, Beschluss
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 485 StPO, § 489 Abs 2 StPO, § 489 Abs 7 S 1 Nr 3 StPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 13.05.2015, Az. 1 BvR 99/11 (REWIS RS 2015, 11153)
Papierfundstellen: NJW 2016, 2021 REWIS RS 2015, 11153
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Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 99/11 - Vz 1/15, 08.12.2015.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 99/11, 13.05.2015.
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