Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.3.2022 I 571
G. Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
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