Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2012, Az. 5 StR 408/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4085

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5 StR 408/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 2. August
2012
in dem Nachverfahren
betreffend

die [X.] und Antragstellerin

-
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
2. August 2012
beschlossen:

Auf die Revision der
Antragstellerin
wird
das Urteil des [X.] Berlin
vom 28. Februar 2011
gemäß § 349 Abs.
4
StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

[X.]e

Das [X.] hat im Nachverfahren gemäß § 439 (i.V.m. § 442) StPO die Anträge der Antragstellerin, festzustellen, dass sie Eigentümerin der anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung am 29. September 2007 be-schlagnahmten Geldbeträgen

dass die Geldbeträge an sie herauszugeben
seien, durch Urteil als unbe-gründet verworfen. Die hiergegen gerichtete Revision der Antragstellerin hat Erfolg.

Mit Urteil vom 7. August 2008 hatte das [X.] Ö.

M.
der Antragstellerin wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-heitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gleichzeitig hatte es nach § 33 BtMG, §§ 73, 73d StGB den Verfall von beim Verurteilten
anläss-lich der Durchsuchung der Wohnung am 29. September 2007 beschlag-nahmten Geldbeträgen

u-ation im Rahmen der Verhaftung des Angeklagten M.
die Annahme recht-1
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fertigen, dass die Geldbeträge im Rahmen der hier abgeurteilten [X.].
Das Urteil ist seit dem 21. April 2009 rechtskräftig. Im Ermittlungsverfahren hatte die Antragstellerin am 12. November 2007 die Herausgabe der Gelder beantragt, ist jedoch bis zur Rechtskraft des Urteils nicht als [X.] beteiligt worden.

Den nunmehr im Nachverfahren weiterverfolgten Herausgabean-spruch hat das [X.]
als unbegründet erachtet, weil das behauptete Recht nicht erwiesen sei (§ 439 Abs. 4 StPO). Die Antragstellerin habe zwar belegt, dass sie am 27. Mai 2005 und am 17. März 2006 Barbeträge in Höhe unklar, ob diese Gelder

wie von der Antragstellerin vorgetragen

aus einer ihr im Jahre 1997 gewährten Entschädigungszahlung in Höhe von 57.000
DM stammen. Dies führe mit weiteren Indizien (Auffindesituation bei der Beschlagnahme, Telefonat von Mittätern zwischen der Verhaftung des [X.] und der Wohnungsdurchsuchung) zu dem Ergebnis, dass der [X.] nicht zur Überzeugung der Strafkammer nachgewiesen sei.

Diese Beweiswürdigung ist unzureichend. Das [X.] hat sich durch das Abstellen auf die

ihrerseits kaum überzeugend behandelte

Frage, ob es sich bei den abgehobenen Geldbeträgen originär um die 1997 erlangte Entschädigungszahlung handelt, den Blick darauf verstellt, dass sich eine erlangte Eigentümerposition der Antragstellerin an dem abgehobenen Geld aus der unstrittigen, für sich nicht verdächtigen Abhebung von ihren Bankkonten ergibt. Die vom Tatgericht benannten Umstände können bei [X.] des Anspruchs der Antragstellerin zwar Indizwirkung entfalten, eine solche Beweiswürdigung ist aber dem Tatgericht vorbehalten, das einer de-taillierteren Aufklärung des Vorbringens der Antragstellerin gegenüber den ermittelnden Beamten höhere Aufmerksamkeit wird widmen müssen. Es wird auch zu berücksichtigen sein, dass mindestens ein Teil des Geldes sich im Schrank zwischen [X.] der Antragstellerin befand, dass die von der Antragstellerin bei der Beschlagnahme nur teilweise für sich 3
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4
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reklamierten Geldbeträge
in ihren
Teilbeträgen überwiegend im Einklang mit den von der Antragstellerin vorgetragenen Abhebevorgängen stehen
und dass der gegen den verurteilten [X.] der Antragstellerin geführte [X.] für sich keinen konkreten Anhalt für einen Besitz von [X.] in höherer Summe ergab, geschweige denn einen Anhalt für eine gezielte Vertuschung solcher Gelder durch Einschaltung der Mutter des Verurteilten. Bei der Anwendung der Beweislastregel des § 439
Abs. 4 StPO wird zu be-achten sein, dass eine alsbaldige Beteiligung der Antragstellerin am [X.], welche sie frühzeitig beantragt hatte und welche ihr unter Umständen bessere Nachweismöglichkeiten eröffnet hätte, durch [X.] ver-hindert wurde. Auf § 439 Abs. 5 StPO weist der Senat hin.

[X.] Raum Schaal

Dölp Bellay

Meta

5 StR 408/11

02.08.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2012, Az. 5 StR 408/11 (REWIS RS 2012, 4085)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4085

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5 StR 408/11

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