Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.07.2020, Az. 2 WD 16/19

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2020, 4015

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Höchstmaßnahme wegen mehrmonatiger, eigenmächtiger Abwesenheit während Berufsförderungsmaßnahme trotz einschlägiger Vorstrafe


Leitsatz

Ist das Vertrauensverhältnis zwischen einem Soldaten und seinem Dienstherrn zerstört und daher die Höchstmaßnahme zu verhängen, kann eine überlange Verfahrensdauer nicht mehr maßnahmemildernd wirken. Dies gilt unabhängig davon, ob die Höchstmaßnahme bereits Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist oder erst nach einer Gesamtwürdigung der Bemessungskriterien auf der zweiten Stufe der Zumessungserwägungen geboten ist.

Tenor

Auf die Berufung der [X.] wird das Urteil der [X.] des [X.] vom 10. April 2019 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Dem früheren Soldaten wird der Dienstgrad aberkannt.

Der frühere Soldat trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen.

Tatbestand

1

Das Verfahren betrifft die disziplinare Ahndung einer eigenmächtigen Abwesenheit während einer Berufsförderungsmaßnahme zum Ende der Dienstzeit.

2

1. Der 34-jährige frühere Soldat leistete von Juli 2004 bis Ende Mai 2006 Grundwehrdienst und freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst. Nach einer Ausbildung zum [X.] wurde er im Mai 2010 [X.]soldat im Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers. Seine Dienstzeit endete mit Ablauf des 3. Februar 2016. Bis dahin wurde er ab dem 5. Januar 2015 für eine Berufsförderungsmaßnahme vom militärischen Dienst freigestellt, die er zum 30. September 2015 abbrach, ohne seinen Dienst wieder anzutreten.

3

Im sachgleichen Strafverfahren wurde er mit rechtskräftigem amtsgerichtlichen Urteil vom 9. Februar 2017 wegen eigenmächtiger Abwesenheit vom 1. Oktober 2015 bis zum 3. Februar 2016 zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Wegen einer eigenmächtigen Abwesenheit im Jahr 2010 war er bereits mit rechtskräftigem amtsgerichtlichen Urteil vom 21. April 2011 zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden.

4

Nach seinem Dienstende bezog er bis zum 3. November 2017 ungekürzte [X.]; ferner wurde ihm eine Übergangsbeihilfe vollständig ausgezahlt. Die ihm für die [X.] vom 1. Oktober 2015 bis zum 3. Februar 2016 gezahlten Dienstbezüge wurden zurückgefordert.

5

2. In dem ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren hat das Truppendienstgericht den früheren Soldaten aufgrund der am 30. Mai 2017 eingegangenen Anschuldigungsschrift mit Urteil vom 10. April 2019 in den Dienstgrad eines Gefreiten der Reserve herabgesetzt. Er sei vom 1. Oktober 2015 bis zum 3. Februar 2016 eigenmächtig abwesend gewesen. Nach den bindenden strafgerichtlichen Feststellungen habe er die Berufsförderungsmaßnahme zum 30. September 2015 abgebrochen. Dies habe er weder dem [X.] angezeigt noch sich am 1. Oktober 2015 zur Aufnahme des Dienstes gemeldet, obwohl er die Verpflichtung zur Dienstleistung bei Abbruch der Bildungsmaßnahme gekannt habe. Damit habe er vorsätzlich seine Pflichten zum treuen Dienen und zum innerdienstlichen Wohlverhalten verletzt. Das Dienstvergehen wiege schwer. Der frühere Soldat habe als Vorgesetzter im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt und kriminelles Unrecht begangen. Erheblich gegen ihn spreche die einschlägige Vorstrafe. Seine Beweggründe seien eigennützig. Das Maß der Schuld werde durch sein vorsätzliches Handeln bestimmt. Das Dienstvergehen habe nachteilige Auswirkungen für den Dienstherrn gehabt. Die eher durchschnittlichen dienstlichen Leistungen sprächen nicht zugunsten des früheren Soldaten, wohl aber seine Unrechtseinsicht und sein Geständnis im Strafprozess, auf das es allerdings wegen der eindeutigen Beweislage nicht angekommen sei. Ausgangspunkt der [X.] sei bei einem längeren Fernbleiben von einer Berufsförderungsmaßnahme zum Ende der Dienstzeit eine Dienstgradherabsetzung. Für einen höheren Schweregrad des Dienstvergehens spreche zwar die extrem lange Abwesenheitsdauer. Erheblich mildernd wirke indes die lange Verfahrensdauer, wegen der die [X.] nicht verhängt worden sei. Diese dürfe berücksichtigt werden, weil die [X.] nicht Ausgangspunkt der [X.] gewesen sei.

6

3. Mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen, maßnahmebeschränkten Berufung macht die [X.] geltend, wegen der extrem langen Abwesenheitsdauer und der einschlägigen Vorstrafe sei eine Abweichung von der Regelmaßnahme der Degradierung zur [X.] geboten. Da das Vertrauensverhältnis zwischen dem früheren Soldaten und seinem Dienstherrn zerstört sei, könne eine überlange Verfahrensdauer nicht mehr mildernd wirken. Dies gelte auch, wenn die [X.] nicht bereits Ausgangspunkt der [X.] gewesen sei.

7

4. Der frühere Soldat hält dem entgegen, eine überlange Verfahrensdauer sei bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme stets zu berücksichtigen.

8

5. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des früheren Soldaten, zur Anschuldigung und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses verwiesen. Zu den im Berufungsverfahren eingeführten Urkunden wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Die Berufung, über die gemäß § 124 [X.] in Abwesenheit des früheren Soldaten verhandelt werden konnte, ist zulässig und begründet. Gegen ihn ist die [X.] zu verhängen.

1. Aufgrund der [X.] Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts steht für den Senat bindend fest, dass der frühere Soldat die angeschuldigte Tat begangen und dadurch vorsätzlich seine Pflichten zum treuen Dienen nach § 7 [X.] und zu innerdienstlichem Wohlverhalten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] verletzt hat. Denn bei einer - wie hier - auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung hat der Senat seiner Entscheidung gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 327 StPO grundsätzlich die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

2. Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 [X.] Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen. Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme nimmt der Senat eine zweistufige Prüfung vor:

a) Auf der ersten Stufe bestimmt er zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie zur Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine [X.] für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der [X.].

Für Fälle des vorsätzlichen eigenmächtigen Fernbleibens eines Soldaten von der Truppe ist dies aus spezial- und generalpräventiven Gründen bei kürzerer unerlaubter Abwesenheit grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung, gegebenenfalls bis in den Mannschaftsdienstgrad; bei länger dauernder, wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit oder Fahnenflucht wiegt das Dienstvergehen so schwer, dass es regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder den Ausspruch der sonst gebotenen [X.] indiziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 2 WD 8.18 - juris Rn. 37 m.w.[X.]). Dabei hat der Senat zur Abgrenzung einer kürzeren von einer längeren Abwesenheit den Zeitraum herangezogen, der durch den jährlich zustehenden [X.] von 30 Tagen nach § 1 Satz 1 Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung i.V.m. § 5 Abs. 1 [X.] abgedeckt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 2 WD 32.18 - juris Rn. 29 m.w.[X.]).

Bei einem längeren oder wiederholten Fernbleiben während einer Berufsförderungsmaßnahme am Ende der Dienstzeit lässt es der Senat demgegenüber grundsätzlich bei der Dienstgradherabsetzung bewenden, weil die dienstlichen Nachteile regelmäßig geringer sind als diejenigen, die für die Truppe durch das eigenmächtige Fernbleiben eines in der aktiven Dienstleistung stehenden Soldaten ausgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 WD 11.17 - juris Rn. 32 m.w.[X.]).

Danach ist hier Ausgangspunkt der [X.] eine Dienstgradherabsetzung, weil der frühere Soldat einer Berufsförderungsmaßnahme zum Ende seiner Dienstzeit mehr als 30 Tage lang fernblieb.

b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 [X.] und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe angesetzten [X.] gebieten. Liegt angesichts der be- und entlastenden Umstände kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der [X.] die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2020 - 2 WD 12.19 - Rn. 13 m.w.[X.]). Danach ist hier ein Übergang zur [X.] geboten:

aa) Gegen den früheren Soldaten sprechen mehrere Umstände von erheblichem Gewicht: Er ist nicht nur - was bereits auf der ersten Stufe der [X.] berücksichtigt worden ist - länger, sondern über einen extrem langen, mehrmonatigen Zeitraum dem Dienst unerlaubt ferngeblieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 WD 11.17 - juris Rn. 34). Weiter erschwerend wiegt, dass er als Stabsunteroffizier eine Vorgesetztenstellung hatte. Denn ein Vorgesetzter soll nach § 10 [X.] in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben. Wer in dieser Stellung seine Dienstpflichten verletzt, gibt ein besonders schlechtes Vorbild ab. Mit besonders belastendem Gewicht spricht gegen den früheren Soldaten, dass er sich durch seine einschlägige Vorstrafe nicht davon abhalten ließ, dem Dienst erneut eigenmächtig fernzubleiben. Dadurch hat er sich als unempfindlich für pflichtenmahnende Einwirkungen strafrechtlicher Art erwiesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2018 - 2 WD 9.17 - juris Rn. 38), sodass eine schwere Disziplinarmaßnahme nach § 38 Abs. 2 [X.] geboten ist. Seine rein eigennützigen Beweggründe gehen ebenfalls zu seinen Lasten. Entsprechendes gilt für seine dienstlichen Leistungen, die sich nach der dienstlichen Beurteilung vom 22. Juni 2012, dem vorläufigen Dienstzeugnis vom 26. Juni 2014 und der Stellungnahme von [X.] ... vom 31. März 2019 im unterdurchschnittlichen Bereich bewegten. Das Dienstvergehen hatte zudem nachteilige Auswirkungen für den Dienstherrn, weil dieser dem früheren Soldaten während dessen eigenmächtiger Abwesenheit die Dienstbezüge und Leistungen für die Berufsförderungsmaßnahme fortzahlte, wobei die Dienstbezüge mit entsprechendem Verwaltungsaufwand zurückgefordert werden mussten.

bb) Demgegenüber sprechen zugunsten des früheren Soldaten lediglich seine im Strafverfahren zum Ausdruck gekommene Unrechtseinsicht und sein dortiges Geständnis, dem allerdings wegen der eindeutigen Beweislage nur ein geringes Gewicht beizumessen ist. Schuldmildernde Umstände liegen bei dem uneingeschränkt schuldfähigen früheren Soldaten, dessen Maß der Schuld vor allem durch sein vorsätzliches Handeln geprägt war, hingegen nicht vor.

cc) Bei einer Gesamtwürdigung der den früheren Soldaten be- und entlastenden Umstände überwiegen Erstere bei Weitem. Bereits der gewichtige Umstand, dass der frühere Soldat dem Dienst trotz erheblicher einschlägiger Vorstrafe erneut eigenmächtig fernblieb, rechtfertigt eine "Hochstufung" zur nächsthöheren Maßnahmeart (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2018 - 2 WD 9.17 - juris Rn. 38), d.h. zur [X.], die bei dem Stabsunteroffizier der Reserve in der Aberkennung des [X.] besteht. Hinzu treten die zahlreichen weiteren zu seinen Lasten sprechenden Gesichtspunkte, die durch die für ihn sprechenden Umstände nicht ansatzweise kompensiert werden. Dies führt dazu, dass dem früheren Soldaten objektiv betrachtet das notwendige Vertrauen in die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht mehr entgegengebracht werden kann.

Ist danach das Vertrauen des Dienstherrn in den früheren Soldaten zerstört, kann auch die hier überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer nicht maßnahmemildernd wirken. Dies gilt unabhängig davon, ob die [X.] bereits Ausgangspunkt der [X.] (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. November 2017 - 2 WD 3.17 - juris Rn. 71, 77 und vom 5. Dezember 2019 - 2 WD 29.18 - [X.] 449 § 46 [X.] Nr. 23 Rn. 20, 28) oder - wie hier - erst nach einer Gesamtwürdigung der Bemessungskriterien auf der zweiten Stufe der [X.] geboten ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juni 2018 - 2 WD 15.17 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 56 Rn. 48, 56 und vom 24. August 2018 - 2 WD 3.18 - BVerwGE 163, 16 Rn. 71, 75). Denn in beiden Fällen fehlt es gleichermaßen bei einer zeitnahen Betrachtung nach dem Dienstvergehen an der für die Fortsetzung eines gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses notwendigen Vertrauensgrundlage. Dies bedeutet nicht, dass Soldaten in Fällen dieser Art gegen eine überlange Verfahrensdauer [X.] gestellt sind. Die infolge einer unangemessenen Verfahrensdauer erlittenen Nachteile können vielmehr bei rechtzeitig erhobener Verzögerungsrüge grundsätzlich mit einer Entschädigungsklage nach §§ 198 ff. [X.] geltend gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 2 WA 1.17 D - [X.] 300 § 198 [X.] Nr. 8).

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat nach § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 [X.] der frühere Soldat zu tragen. Es besteht kein Grund, die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen aus Billigkeitsgründen gemäß § 140 Abs. 3 Satz 2 [X.] dem Bund aufzuerlegen.

Meta

2 WD 16/19

16.07.2020

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Urteil

Sachgebiet: WD

vorgehend Truppendienstgericht Süd, 10. April 2019, Az: S 5 VL 13/17, Urteil

§ 1 Abs 3 S 1 WDO 2002, § 38 Abs 1 WDO 2002, § 58 Abs 3 S 1 Nr 2 WDO 2002, § 58 Abs 7 WDO 2002, § 91 Abs 1 S 1 WDO 2002, § 124 WDO 2002, § 327 StPO, § 198 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.07.2020, Az. 2 WD 16/19 (REWIS RS 2020, 4015)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4015

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 WD 3/21 (Bundesverwaltungsgericht)

Aberkennung des Dienstgrads wegen extrem langer unerlaubter Abwesenheit von Berufsförderungsmaßnahme


2 WD 6/11 (Bundesverwaltungsgericht)

Eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst; länger dauernde Abwesenheit; Freistellung vom Truppendienst; Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen


2 WD 2/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Maßnahmebemessung bei Fernbleiben eines Soldaten von einer Maßnahme der Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung


2 WD 11/17 (Bundesverwaltungsgericht)

Langes unerlaubtes Fernbleiben vom Berufsförderungsdienst; seelische Ausnahmesituation; Umfang der Degradierung; überlange Verfahrensdauer


2 WD 13/14 (Bundesverwaltungsgericht)

Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; dauerhafte und mehrfache Abwesenheit; Vorsatz


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.