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Leistungsberechtigte | Leistungsberechtigte | ||||
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f | 1 | (1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem | f | 1 | (1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem |
2 | Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht | 2 | Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht | ||
3 | ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie | 3 | ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie | ||
4 | die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen. | 4 | die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen. | ||
5 | (2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die | 5 | (2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die | ||
6 | Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren | 6 | Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren | ||
7 | sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für | 7 | sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für | ||
8 | Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze | 8 | Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze | ||
9 | wie folgt angehoben: | 9 | wie folgt angehoben: | ||
n | 10 | fur den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines | n | 10 | für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines |
11 | Lebensalters von1947165 Jahren und 1 Monat1948265 Jahren und 2 Monaten1949365 | 11 | Lebensalters von1947165 Jahren und 1 Monat1948265 Jahren und 2 Monaten1949365 | ||
12 | Jahren und 3 Monaten1950465 Jahren und 4 Monaten1951565 Jahren und 5 | 12 | Jahren und 3 Monaten1950465 Jahren und 4 Monaten1951565 Jahren und 5 | ||
13 | Monaten1952665 Jahren und 6 Monaten1953765 Jahren und 7 Monaten1954865 Jahren | 13 | Monaten1952665 Jahren und 6 Monaten1953765 Jahren und 7 Monaten1954865 Jahren | ||
14 | und 8 Monaten1955965 Jahren und 9 Monaten19561065 Jahren und 10 | 14 | und 8 Monaten1955965 Jahren und 9 Monaten19561065 Jahren und 10 | ||
15 | Monaten19571165 Jahren und 11 Monaten19581266 Jahren19591466 Jahren und 2 | 15 | Monaten19571165 Jahren und 11 Monaten19581266 Jahren19591466 Jahren und 2 | ||
16 | Monaten19601666 Jahren und 4 Monaten19611866 Jahren und 6 Monaten19622066 | 16 | Monaten19601666 Jahren und 4 Monaten19611866 Jahren und 6 Monaten19622066 | ||
17 | Jahren und 8 Monaten19632266 Jahren und 10 Monatenab 19642467 Jahren. | 17 | Jahren und 8 Monaten19632266 Jahren und 10 Monatenab 19642467 Jahren. | ||
18 | (3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften | 18 | (3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften | ||
19 | vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, | 19 | vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, | ||
20 | unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne | 20 | unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne | ||
21 | des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, | 21 | des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, | ||
22 | dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. | 22 | dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. | ||
23 | (3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr | 23 | (3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr | ||
24 | vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie | 24 | vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie | ||
n | n | 25 | 1. | ||
25 | 1. in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder | 26 | in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder | ||
26 | bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das | 27 | bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das | ||
27 | Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder | 28 | Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder | ||
t | t | 29 | 2. | ||
28 | 2. in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für | 30 | in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung | ||
29 | Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten. | 31 | (§ 61a des Neunten Buches) erhalten. | ||
30 | (4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten | 32 | (4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten | ||
31 | zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt | 33 | zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt | ||
32 | hat. | 34 | hat. |
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