Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.04.2018, Az. B 5 R 22/18 B

5. Senat | REWIS RS 2018, 10150

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Prozesskostenhilfe - Rahmengebühr - Mittelgebühr - Vorschuss


Tenor

Der an Rechtsanwalt [X.] aus der Bundeskasse zu zahlende Vorschuss gemäß

§ 47 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz wird auf 856,80 Euro (in Worten: [X.] 80/100 Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Dem Kläger wurde mit Beschluss des 5. Senats des BSG vom 14.12.2017 für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 28.6.2017 Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und Rechtsanwalt [X.] , Straße , [X.] , beigeordnet. Der Rechtsanwalt hat mit Schriftsatz vom [X.] einen Vorschuss (§ 8 [X.]) in Höhe von 856,80 [X.]uro (Verfahrensgebühr gemäß [X.] [X.] [X.] in Höhe von 700 [X.]uro, Auslagenpauschale gemäß [X.] 7002 [X.] [X.] in Höhe von 20 [X.]uro sowie Mehrwertsteuer gemäß [X.] 7008 [X.] [X.] in Höhe von 136,80 [X.]uro) beantragt.

2

Gemäß § 47 [X.] hat ein Rechtsanwalt auf die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen einen Anspruch gegen die Staatskasse auf einen angemessenen Vorschuss. Im Rahmen der Vorschussgewährung wird bei Rahmengebühren in der Regel die [X.] als angemessen angesehen. Die Angemessenheit ist aber einzelfallbezogen zu betrachten und bei der Festsetzung entsprechend zu berücksichtigen (siehe [X.] Beschluss vom 2.11.2012 - L 3 SF 206/12 [X.] - Juris und [X.] Beschluss vom 18.1.2010 - L 13 [X.]/09 [X.] - Juris).

3

Als grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Gebührenbestimmungsrecht gemäß § 14 [X.] dem Rechtsanwalt obliegt, der unter Abwägung aller Umstände des [X.]inzelfalles und unter Berücksichtigung der [X.]inzelfallkriterien - nicht nur der in § 14 [X.] selbst aufgeführten - die Höhe der Rahmengebühr festlegt. Die Festlegung des Rechtsanwalts ist nur dann nicht verbindlich, wenn man zu dem [X.]rgebnis gelangt, dass die Gebührenbestimmung unbillig ist. Die von der Rechtsprechung herangezogene sogenannte [X.] erspart in der Regel eine aufwendige Billigkeitsprüfung. Das heißt jedoch nicht, dass nur sie der Billigkeit entspricht. Vielmehr ist zu beachten, dass im allgemeinen Abweichungen bis zu 20 % noch als billig und damit verbindlich angesehen werden, vgl [X.] in [X.], 21. Aufl 2013 zu [X.], § 14 Rd[X.] 12.

4

Die [X.] soll gelten und damit zur konkreten billigen Gebühr in den [X.] werden, dh in den Fällen, in denen sämtliche, vor allem die nach § 14 Abs 1 S 1 [X.] zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, also übliche Bedeutung der Angelegenheit, durchschnittlicher Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit, wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers, die dem Durchschnitt der Bevölkerung entsprechen.

5

Jedes Bemessungskriterium des § 14 [X.] kann Anlass sein, von der [X.] nach oben oder unten abzuweichen, soweit ein Umstand vom Durchschnitt abweicht.

6

Bedeutung der Angelegenheit
Vorliegend handelt es sich darum, den Bescheid der Beklagten vom 11.11.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom [X.] aufzuheben und dem Kläger [X.]rwerbsminderungsrente zu gewähren. Die Bedeutung der Angelegenheit ist für den Kläger von überdurchschnittlicher Art, da es um die Gewährung von [X.]rwerbsminderungsrente, also um Lohnersatzleistungen, geht.

7

Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
Rechtsanwalt [X.] hat mit Schreiben vom 24.1.2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und um Akteneinsicht gebeten. Der 5. Senat hat mit Beschluss vom 6.2.2018die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Mit Schreiben vom [X.] wurde beantragt, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um einen Monat zu verlängern. Nach erfolgter Akteneinsicht hat der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 2.4.2018 eine 25-seitige Begründung eingereicht.

8

Der Umfang und die Schwierigkeit werden als überdurchschnittlich eingeschätzt, da sich in der Akte Befundberichte und Gutachten befinden, mit welchen sich der Rechtsanwalt auseinandergesetzt hat.

9

Vermögens- und [X.]inkommensverhältnisse des Klägers
Der Kläger bezieht laufende Leistungen der [X.]ingliederungshilfe nach dem [X.], sodass die Vermögens- und [X.]inkommensverhältnisse als unterdurchschnittlich zu bewerten sind.

Haftungsrisiko
[X.]s liegt ein leicht erhöhtes Haftungsrisiko vor.

        

Als erstattungsfähige Kosten sind daher zugrunde zu legen:

Gebühr

[X.]uro   

Verfahrensgebühr gemäß § 49, 3512 [X.] [X.]

700,00

Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 7002 [X.] [X.]

20,00 

19 % Umsatzsteuer auf die Vergütung 7008 [X.] [X.]

136,80

Gesamtbetrag

856,80

Die abschließende Festsetzung nach Beendigung des Verfahrens bleibt gemäß § 55 iVm § 8 [X.] vorbehalten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Festsetzung kann mit der [X.]rinnerung angefochten werden. Die [X.]rinnerung ist beim [X.] einzureichen und kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form erfolgen.

Anschriften:

bei Brief und Postkarte

bei [X.]ilbrief, Telegramm, Paket und Päckchen
34114 [X.] Graf-Bernadotte-Platz 5
34119 [X.]

[X.]:

0561-3107475

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach ([X.]lektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - [X.]R[X.]) vom 24. November 2017 ([X.]) in der jeweils gültigen Fassung. Informationen hierzu können über das Internetportal des [X.]s (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.

Meta

B 5 R 22/18 B

25.04.2018

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Hannover, 26. Februar 2016, Az: S 44 R 427/12

§ 47 RVG, § 8 RVG, § 14 Abs 1 S 1 RVG, Nr 3512 RVG-VV, Nr 7002 RVG-VV

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.04.2018, Az. B 5 R 22/18 B (REWIS RS 2018, 10150)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10150

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VIII ZR 212/07

2 BvR 2915/14

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