(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.
(2) 1Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. 2Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 30.8.2021 I 4074
G. Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1980; 1981 I 1;
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