Bundespatentgericht, Urteil vom 04.11.2021, Az. 6 Ni 7/20 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2021, 1355

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Aufbaupfosten für ein Dentalimplantat (europäisches Patent)" – zur Frage der Patentfähigkeit – fehlende Neuheit – keine erfinderische Tätigkeit - Nichtigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 106 766

([X.] 50 2009 014 121)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2021 durch die Richterin [X.] A. als Vorsitzende, [X.], die Richterin Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer, [X.] und [X.] Söchtig

für Recht erkannt:

[X.] Das europäische Patent 2 106 766 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang der Patentansprüche 1, 2 und 4 sowie im Umfang der Patentansprüche 5 und 6, soweit sie sich ausschließlich auf die Patentansprüche 1, 2 und 4 beziehen, für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 2 106 766 (nachfolgend: [X.]), das auf die Anmeldung vom 31. März 2009 zurückgeht. Das [X.] nimmt die Priorität aus der [X.] Gebrauchsmusteranmeldung 202008004463 vom 1. April 2008 in Anspruch

2

Das [X.] ist in [X.]. Es wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen 50 2009 014 121.1 geführt und trägt in seiner Verfahrenssprache [X.] die Bezeichnung

3

„[X.] für ein Dentalimplantat“.

4

Es umfasst in der erteilten Fassung sechs Patentansprüche, die die Klägerin mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 8. Mai 2019 im Umfang der Patentansprüche 1, 2 und 4 sowie im Umfang der Patentansprüche 5 und 6, soweit sie sich ausschließlich auf die Patentansprüche 1, 2 und 4 beziehen, angreift.

5

Der angegriffene erteilte unabhängige Patentanspruch 1 lautet nach der [X.]schrift wie folgt:

6

1. Kombination aus einen [X.] (10) und einem Dentalimplantat, wobei der [X.] (10) folgendes umfasst:

7

ein mit profilierten Abschnitten versehenes apikales Basisteil (2) mit einer durchgehenden Bohrung (12),

8

ein an das apikale Basisteil (2) [X.] anschließendes rotationssymmetrisches [X.] (14), und

9

einen an das [X.] (14) [X.] anschließenden okklusalen Abschnitt (15), in den das [X.] (14) übergeht,

dadurch gekennzeichnet, dass das apikale Basisteil (2) im Wesentlichen zylindrisch oder kegelstumpfförmig ausgebildet ist, und dass die profilierten Abschnitte als planare Flächen (11) in der Mantelfläche (4) des apikalen [X.] (2) ausgebildet sind, wobei jede ebene Fläche (11) des profilierten Abschnitts in [X.] liegt, die von den zwei Generatrixen des apikalen [X.] (2) bestimmt wird, die die ebene Fläche (11) in axialer Richtung des [X.]s (10) begrenzen, und dass

das apikale Basisteil (2) des [X.]s (10) zur Aufnahme in das Dentalimplantat ausgebildet ist.

Die ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 2 und 4 sowie 5 und 6 sind auf Patentanspruch 1 jeweils unmittelbar rückbezogen. Wegen ihres Wortlauts wird auf die Akte verwiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, das [X.] sei wegen mangelnder Ausführbarkeit sowie mangels Patentfähigkeit, wegen fehlender Neuheit sowie zumindest mangelnder erfinderischer Tätigkeit für nichtig zu erklären. Dies stützt sie unter anderem auf folgende Druckschriften:

[X.] 1 728 486 [X.]

[X.] 198 28 018 [X.]

[X.] 10 2004 002 190 [X.]

Für das Fachwissen hat die Klägerin unter anderem folgende Beiträge genannt;

P01Bronstein, [X.]: „Taschenbuch der Mathematik“, 23. Auflage, [X.]-201

BM16Wikipedia-Artikel: Zylinder (Geometrie), zuletzt bearbeitet am 20. März 2008, url: (https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Zylin-der_(Geometrie)&oldid=43916385 ).

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 106 766 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang der Patentansprüche 1, 2 und 4 sowie im Umfang der Patentansprüche 5 und 6, soweit sie sich ausschließlich auf die Patentansprüche 1, 2 und 4 beziehen, für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Klage abzuweisen,

soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des [X.]s nach den [X.] 1 bis 35 aus dem Schriftsatz vom 23. September 2021 richtet,

wobei in den [X.] 1 bis 21 und 29 bis 35 jeweils Patentanspruch 3 gestrichen werden soll und

die Hilfsanträge in ihrer numerischen Reihenfolge geprüft werden sollen und alle als geschlossene Anspruchsätze gestellt sind,

weiter hilfsweise, die Klage abzuweisen,

soweit sie über die Fassung des [X.]s nach den nun in der mündlichen Verhandlung gestellten weiteren [X.] 15a bis 35a hinausgeht, in denen im Unterschied zu den [X.] 15 bis 35 die Wörter „in apikaler Ansicht von unten“ ersetzt werden durch die Wörter „ohne Bildung von Nuten“,

wobei auch die neuen Hilfsanträge 15a bis 35a in ihrer numerischen Reihenfolge nach Hilfsantrag 35 geprüft werden sollen und als geschlossene Anspruchssätze gestellt sind.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 aus dem Schriftsatz vom 23. September 2021 lautet (Änderungsfassung):

1. Kombination aus einen [X.] (10) und einem Dentalimplantat, wobei der [X.] (10) folgendes umfasst:

ein mit profilierten Abschnitten versehenes apikales Basisteil (2) mit einer durchgehenden Bohrung (12), wobei die profilierten Abschnitte ausgebildet sind zur Rotationssicherung des [X.]s (10) im Dentalimplantat,

ein an das apikale Basisteil (2) [X.] anschliessendes rotationssymmetrisches [X.] (14), und

einen an das [X.] (14) [X.] anschliessenden okklusalen Abschnitt (15), in den das [X.] (14) übergeht,

dadurch gekennzeichnet, dass das apikale Basisteil (2) im Wesentlichen zylindrisch oder kegelstumpfförmig ausgebildet ist, und dass die profilierten Abschnitte als planare Flächen (11) in der Mantelfläche (4) des apikalen [X.] (2) ausgebildet sind, wobei jede ebene Fläche (11) des profilierten Abschnitts in [X.] liegt, die von den zwei Generatrixen des apikalen [X.] (2) bestimmt wird, die die ebene Fläche (11) in axialer Richtung des [X.]s (10) begrenzen, und dass das apikale Basisteil (2) des [X.]s (10) zur Aufnahme in das Dentalimplantat ausgebildet ist.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 aus dem Schriftsatz vom 23. September 2021 lautet (Änderungsfassung):

1. Kombination aus einen [X.] (10) und einem Dentalimplantat, wobei der [X.] (10) folgendes umfasst:

ein mit profilierten Abschnitten versehenes apikales Basisteil (2) mit einer durchgehenden Bohrung (12),

ein an das apikale Basisteil (2) [X.] anschliessendes rotationssymmetrisches [X.] (14), und

einen an das [X.] (14) [X.] anschliessenden okklusalen Abschnitt (15), in den das [X.] (14) übergeht,

dadurch gekennzeichnet, dass das apikale Basisteil (2) im Wesentlichen zylindrisch oder kegelstumpfförmig ausgebildet ist, und dass die profilierten Abschnitte als planare Flächen (11) in der Mantelfläche (4) des apikalen [X.] (2) ausgebildet sind, wobei jede ebene Fläche (11) des profilierten Abschnitts in [X.] liegt, die von den zwei Generatrixen des apikalen [X.] (2) bestimmt wird, die die ebene Fläche (11) in axialer Richtung des [X.]s (10) begrenzen, und dass das apikale Basisteil (2) des [X.]s (10) zur Aufnahme in das Dentalimplantat ausgebildet ist.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 aus dem Schriftsatz vom 23. September 2021 lautet (Änderungsfassung):

1. Kombination aus einen [X.] (10) und einem Dentalimplantat, wobei der [X.] (10) folgendes umfasst:

ein mit profilierten Abschnitten versehenes apikales Basisteil (2) mit einer durchgehenden Bohrung (12), wobei die profilierten Abschnitte ausgebildet sind zur Rotationssicherung des [X.]s (10) im Dentalimplantat,

ein an das apikale Basisteil (2) [X.] anschliessendes rotationssymmetrisches [X.] (14), und

einen an das [X.] (14) [X.] anschliessenden okklusalen Abschnitt (15), in den das [X.] (14) übergeht,

dadurch gekennzeichnet, dass das apikale Basisteil (2) im Wesentlichen zylindrisch oder kegelstumpfförmig ausgebildet ist, und dass die profilierten Abschnitte als planare Flächen (11) in der Mantelfläche (4) des apikalen [X.] (2) ausgebildet sind, wobei jede ebene Fläche (11) des profilierten Abschnitts in [X.] liegt, die von den zwei Generatrixen des apikalen [X.] (2) bestimmt wird, die die ebene Fläche (11) in axialer Richtung des [X.]s (10) begrenzen, und dass das apikale Basisteil (2) des [X.]s (10) zur Aufnahme in das Dentalimplantat ausgebildet ist.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 aus dem Schriftsatz vom 23. September 2021 lautet (Änderungsfassung):

1. Kombination aus einen [X.] (10) und einem Dentalimplantat, wobei der [X.] (10) folgendes umfasst:

ein mit profilierten Abschnitten versehenes apikales Basisteil (2) mit einer durchgehenden Bohrung (12),

ein an das apikale Basisteil (2) [X.] anschliessendes rotationssymmetrisches [X.] (14), und

einen an das [X.] (14) [X.] anschliessenden okklusalen Abschnitt (15), in den das [X.] (14) übergeht,

dadurch gekennzeichnet, dass das apikale Basisteil (2) im Wesentlichen als zylindrisch Kreiszylinder oder kegelstumpfförmig ausgebildet ist, und dass die profilierten Abschnitte als planare Flächen (11) in der Mantelfläche (4) des apikalen [X.] (2) ausgebildet sind, wobei jede ebene Fläche (11) des profilierten Abschnitts in [X.] liegt, die von den zwei Generatrixen des apikalen [X.] (2) bestimmt wird, die die ebene Fläche (11) in axialer Richtung des [X.]s (10) begrenzen, und dass das apikale Basisteil (2) des [X.]s (10) zur Aufnahme in das Dentalimplantat ausgebildet ist.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 aus dem Schriftsatz vom 23. September 2021 lautet (Änderungsfassung):

1. Kombination aus einen [X.] (10) und einem Dentalimplantat, wobei der [X.] (10) folgendes umfasst:

ein mit profilierten Abschnitten versehenes apikales Basisteil (2) mit einer durchgehenden Bohrung (12),

ein an das apikale Basisteil (2) [X.] anschliessendes rotationssymmetrisches [X.] (14), und

einen an das [X.] (14) [X.] anschliessenden okklusalen Abschnitt (15), in den das [X.] (14) übergeht,

dadurch gekennzeichnet, dass das apikale Basisteil (2) im Wesentlichen als zylindrisch gerader Kreiszylinder oder kegelstumpfförmig ausgebildet ist, und dass die profilierten Abschnitte als planare Flächen (11) in der Mantelfläche (4) des apikalen [X.] (2) ausgebildet sind, wobei jede ebene Fläche (11) des profilierten Abschnitts in [X.] liegt, die von den zwei Generatrixen des apikalen [X.] (2) bestimmt wird, die die ebene Fläche (11) in axialer Richtung des [X.]s (10) begrenzen, und dass das apikale Basisteil (2) des [X.]s (10) zur Aufnahme in das Dentalimplantat ausgebildet ist.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 aus dem Schriftsatz vom 23. September 2021 lautet (Änderungsfassung):

1. Kombination aus einen [X.] (10) und einem Dentalimplantat, wobei der [X.] (10) folgendes umfasst:

ein mit profilierten Abschnitten versehenes apikales Basisteil (2) mit einer durchgehenden Bohrung (12),

ein an das apikale Basisteil (2) [X.] anschliessendes rotationssymmetrisches [X.] (14), und

einen an das [X.] (14) [X.] anschliessenden okklusalen Abschnitt (15), in den das [X.] (14) übergeht,

dadurch gekennzeichnet, dass das apikale Basisteil (2) im Wesentlichen als zylindrisch Kreiszylinder oder kegelstumpfförmig ausgebildet ist, und dass die profilierten Abschnitte als planare Flächen (11) in der Mantelfläche (4) des apikalen [X.] (2) ausgebildet sind, wobei jede ebene Fläche (11) des profilierten Abschnitts in [X.] liegt, die von den zwei Generatrixen des apikalen [X.] (2) bestimmt wird, die die ebene Fläche (11) in axialer Richtung des [X.]s (10) begrenzen, und dass das apikale Basisteil (2) des [X.]s (10) zur Aufnahme in das Dentalimplantat ausgebildet ist.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 aus dem Schriftsatz vom 23. September 2021 lautet (Änderungsfassung):

1. Kombination aus einen [X.] (10) und einem Dentalimplantat, wobei der [X.] (10) folgendes umfasst:

ein mit profilierten Abschnitten versehenes apikales Basisteil (2) mit einer durchgehenden Bohrung (12),

ein an das apikale Basisteil (2) [X.] anschliessendes rotationssymmetrisches [X.] (14), und

einen an das [X.] (14) [X.] anschliessenden okklusalen Abschnitt (15), in den das [X.] (14) übergeht,

dadurch gekennzeichnet, dass das apikale Basisteil (2) im Wesentlichen als zylindrisch gerader Kreiszylinder oder kegelstumpfförmig ausgebildet ist, und dass die profilierten Abschnitte als planare Flächen (11) in der Mantelfläche (4) des apikalen [X.] (2) ausgebildet sind, wobei jede ebene Fläche (11) des profilierten Abschnitts in [X.] liegt, die von den zwei Generatrixen des apikalen [X.] (2) bestimmt wird, die die ebene Fläche (11) in axialer Richtung des [X.]s (10) begrenzen, und dass das apikale Basisteil (2) des [X.]s (10) zur Aufnahme in das Dentalimplantat ausgebildet ist.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 aus dem Schriftsatz vom 23. September 2021 lautet (Änderungsfassung):

1. Kombination aus einem [X.] (10) und einem Dentalimplantat, wobei der [X.] (10) folgendes umfasst:

ein mit profilierten Abschnitten versehenes apikales Basisteil (2) mit einer durchgehenden Bohrung (12), wobei die profilierten Abschnitte ausgebildet sind zur Rotationssicherung des [X.]s (10) im Dentalimplantat,

ein an das apikale Basisteil (2) [X.] anschliessendes rotationssymmetrisches [X.] (14), und

einen an das [X.] (14) [X.] anschliessenden okklusalen Abschnitt (15), in den das [X.] (14) übergeht,

dadurch gekennzeichnet, dass das apikale Basisteil (2) im Wesentlichen zylindrisch oder kegelstumpfförmig ausgebildet ist, und dass die profilierten Abschnitte als planare Flächen (11) in der Mantelfläche (4) des apikalen [X.] (2) ausgebildet sind, wobei jede ebene Fläche (11) des profilierten Abschnitts in [X.] liegt, die von den zwei Generatrixen des apikalen [X.] (2) bestimmt wird, die die ebene Fläche (11) in axialer Richtung des [X.]s (10) begrenzen, und wobei die ebenen Flächen (11) durch einen Abschnitt du Mantelfläche (4) beabstandet sind, und dass das apikale Basisteil (2) des [X.]s (10) zur Aufnahme in das Dentalimplantat ausgebildet ist.

Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 9 bis 14 geht von den Hilfsanträgen 2 bis 7 aus, wobei jeweils das ergänzte Merkmal „wobei die ebenen Flächen (11) durch einen Abschnitt der Mantelfläche (4) beabstandet sind“ aus Hilfsantrag 8 eingefügt ist.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 15 aus dem Schriftsatz vom 23. September 2021 lautet (Änderungsfassung):

1. Kombination aus einen [X.] (10) und einem Dentalimplantat, wobei der [X.] (10) folgendes umfasst:

ein mit profilierten Abschnitten versehenes apikales Basisteil (2) mit einer durchgehenden Bohrung (12), wobei die profilierten Abschnitte ausgebildet sind zur Rotationssicherung des [X.]s (10) im Dentalimplantat,

ein an das apikale Basisteil (2) [X.] anschliessendes rotationssymmetrisches [X.] (14), und

einen an das [X.] (14) [X.] anschliessenden okklusalen Abschnitt (15), in den das [X.] (14) übergeht,

dadurch gekennzeichnet, dass das apikale Basisteil (2) im Wesentlichen zylindrisch oder kegelstumpfförmig ausgebildet ist, und dass die profilierten Abschnitte als planare Flächen (11) in der Mantelfläche (4) des apikalen [X.] (2) ausgebildet sind, wobei jede ebene Fläche (11) des profilierten Abschnitts in [X.] liegt, die von den zwei Generatrixen des apikalen [X.] (2) bestimmt wird, die die ebene Fläche (11) in axialer Richtung des [X.]s (10) begrenzen, wobei sich jede ebene Fläche (11) - in apikaler Ansicht von unten - bis zur angrenzenden Mantelfläche (4) erstreckt, und wobei die ebenen Flächen (11) durch einen Abschnitt der Mantelfläche (4) beabstandet sind, und dass das apikale Basisteil (2) des [X.]s (10) zur Aufnahme in das Dentalimplantat ausgebildet ist.

Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 16 bis 21 geht von den Hilfsanträgen 9 bis 14 aus, wobei jeweils das Merkmal „wobei sich jede ebene Fläche (11) - in apikaler Ansicht von unten - bis zur angrenzenden Mantelfläche (4) erstreckt“ aus Hilfsantrag 15 eingefügt ist.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 22 aus dem Schriftsatz vom 23. September 2021 lautet (Änderungsfassung):

1. Kombination aus einen [X.] (10) und einem Dentalimplantat, wobei der [X.] (10) folgendes umfasst:

ein mit profilierten Abschnitten versehenes apikales Basisteil (2) mit einer durchgehenden Bohrung (12), wobei die profilierten Abschnitte ausgebildet sind zur Rotationssicherung des [X.]s (10) im Dentalimplantat,

ein an das apikale Basisteil (2) [X.] anschliessendes rotationssymmetrisches [X.] (14), und

einen an das [X.] (14) [X.] anschliessenden okklusalen Abschnitt (15), in den das [X.] (14) übergeht,

dadurch gekennzeichnet, dass das apikale Basisteil (2) im Wesentlichen zylindrisch oder kegelstumpfförmig ausgebildet ist, und dass die profilierten Abschnitte als planare Flächen (11) in der Mantelfläche (4) des apikalen [X.] (2) ausgebildet sind, wobei jede ebene Fläche (11) des profilierten Abschnitts in [X.] liegt, die von den zwei Generatrixen des apikalen [X.] (2) bestimmt wird, die die ebene Fläche (11) in axialer Richtung des [X.]s (10) begrenzen, wobei sich jede ebene Fläche (11) - in apikaler Ansicht von unten - bis zur angrenzenden Mantelfläche (4) erstreckt, und wobei die ebenen Flächen (11) durch einen Abschnitt der Mantelfläche (4) beabstandet sind, und dass das apikale Basisteil (2) des [X.]s (10) zur Aufnahme in das Dentalimplantat ausgebildet ist, wobei das apikale Basisteil (2) vier ebene Flächen (11) hat, wobei die ebenen Flächen (11) gleich groß sind.

Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 23 bis 28 geht von den Hilfsanträgen 16 bis 21 aus, wobei jeweils die Merkmale „wobei das apikale Basisteil (2) vier ebene Flächen (11) hat“ und „wobei die ebenen Flächen (11) gleich groß sind“ aus Hilfsantrag 22 (entsprechend den [X.] 2 und 4 gemäß Hauptantrag) eingefügt sind.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 29 aus dem Schriftsatz vom 23. September 2021 lautet (Änderungsfassung):

1. Kombination aus einen [X.] (10) und einem Dentalimplantat, wobei der [X.] (10) folgendes umfasst:

ein mit profilierten Abschnitten versehenes apikales Basisteil (2) mit einer durchgehenden Bohrung (12), wobei die profilierten Abschnitte ausgebildet sind zur Rotationssicherung des [X.]s (10) im Dentalimplantat,

ein an das apikale Basisteil (2) [X.] anschliessendes rotationssymmetrisches [X.] (14), und

einen an das [X.] (14) [X.] anschliessenden okklusalen Abschnitt (15), in den das [X.] (14) übergeht,

dadurch gekennzeichnet, dass das apikale Basisteil (2) im Wesentlichen zylindrisch oder kegelstumpfförmig ausgebildet ist, und dass die profilierten Abschnitte als planare Flächen (11) in der Mantelfläche (4) des apikalen [X.] (2) ausgebildet sind, wobei jede ebene Fläche (11) des profilierten Abschnitts in [X.] liegt, die von den zwei Generatrixen des apikalen [X.] (2) bestimmt wird, die die ebene Fläche (11) in axialer Richtung des [X.]s (10) begrenzen, wobei sich jede ebene Fläche (11) - in apikalen Ansicht von unten - bis zur angrenzenden Mantelfläche (4) erstreckt, und wobei die ebenen Flächen (11) durch einen Abschnitt der Mantelfläche (4) beabstandet sind, und dass das apikale Basisteil (2) des [X.]s (10) zur Aufnahme in das Dentalimplantat ausgebildet ist, wobei der [X.] (10) aus Keramik oder Titan hergestellt ist.

Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 30 bis 35 geht von den Hilfsanträgen 16 bis 21 aus, wobei jeweils die Merkmale „wobei der [X.] (10) aus Keramik“ „oder Titan“ aus Hilfsantrag 29 (entsprechend den [X.] 5 und 6 des [X.]) eingefügt sind.

In den Hilfsanträgen15a bis 35a hat die Beklagte die in den Hilfsanträgen 15 bis 35 enthaltene Formulierung „in apikaler Ansicht von unten“ durch die Formulierung „ohne Bildung von Nuten“ im Merkmal „wobei sich jede ebene Fläche (11) - in apikaler Ansicht von unten - bis zur angrenzenden Mantelfläche (4) erstreckt“ ersetzt.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält die Gegenstände des [X.]s in der erteilten Fassung jedoch zumindest in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen für schutzfähig.

Die Klägerin hält das [X.] auch in den Fassungen nach den [X.] mangels Patentfähigkeit nicht für schutzfähig und rügt Verspätung hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge 15a bis 35a.

Der Senat hat den Parteien einen Hinweis vom 24. August 2021 zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei gesetzt. Die Fristen hat die Vorsitzende im Nachgang mit Verfügung vom 14. September 2021 bis zum 23. September bzw. 27. Oktober 2021 verlängert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2021 und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Auf die zulässige Klage ist das Streitpatent im angegriffenen Umfang der Patentansprüche 1, 2 und 4 sowie im Umfang der Patentansprüche 5 und 6, soweit sie sich ausschließlich auf die Patentansprüche 1, 2 und 4 beziehen, für nichtig zu erklären, weil den Gegenständen dieser Patentansprüche in erteilter Fassung und nach den [X.] 1 bis 35 jedenfalls der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit entgegensteht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52, 54, 56 EPÜ). Die [X.]5a bis 35a waren gemäß § 83 Abs. 4 [X.] als verspätet zurückzuweisen.

I.Zu Gegenstand, Fachmann und Auslegung des [X.]

1. Der Gegenstand des [X.] betrifft allgemein einen [X.] für ein Dentalimplantat mit einem verbesserten apikalen Teil ([X.] [0001]).

In der Beschreibungseinleitung wird auf die EP 1 894 541 [X.] verwiesen, die einen bekannten, mit vier [X.] versehen [X.] (Abutment) zeige. Bei der dort geschilderten, bekannten Ausbildung des apikalen [X.] werden die vier [X.] in die im Wesentlichen zylindrische Mantelfläche des [X.] zum Beispiel durch Fräsen eingearbeitet, so dass in Bezug zur Mantelfläche vertiefte Kanäle oder [X.] gebildet werden, die sich in [X.] des [X.] erstrecken ([X.] [0003]-[0004]).

Dabei seien zwei Stellen problematisch. Die erste problematische Stelle trete an der mit Bezug auf die zylindrische Mantelfläche des apikalen [X.] am tiefsten gelegenen Position der Nut auf, die mit den gängigen maschinellen Verarbeitungsverfahren, wie [X.], Fräsen, schwer mit der für Dentalimplantate erforderlichen Präzision zu erzielen sei. Eine zweite problematische Stelle trete an der mit Bezug auf die zylindrische Mantelfläche des apikalen [X.] am höchsten gelegenen Position der Nut auf, und ist insbesondere was die Brüchigkeit anbelangt empfindlich ([X.] [0007]-[0009]).

2. Vor diesem Hintergrund stellt sich in der [X.]chrift die Aufgabe einen [X.] für ein Dentalimplantat bereitzustellen, der die obigen Probleme (erforderliche Präzision und Brüchigkeit) vermeidet. Im Rahmen dieser Aufgabe bestehe eine besondere Aufgabe der vorliegenden Erfindung darin, einen [X.] für ein Dentalimplantat zu realisieren, der problemlos aus verschiedenen Materialien wie [X.]. Titan oder Keramik herstellbar ist. Zusätzlich soll ein [X.] für ein Dentalimplantat bereitgestellt werden, der eine ausreichende Rotationssicherung im zusammengebauten Zustand mit dem Implantat bietet und gleichzeitig das Einrühren des [X.] in das Implantat in der gegebenen Winkelstellung ermöglicht ([X.] [0010]-[0012]).

3. Der maßgebliche Fachmann ist derjenige, dem üblicherweise die Lösung der sich objektiv stellenden Aufgabe übertragen wird, wobei diese Aufgabe ausgehend von dem durch die beanspruchte Lehre gelösten technischen Problem, d. h. dem gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich Geleisteten zu bestimmen ist (st.Rspr.; so schon [X.], Urteil vom 15. September 1977 – [X.] –, GRUR 1978, 37 – Börsenbügel).

Für die zuvor genannte Aufgabe ist daher als Fachmann ein im Bereich der Biomechanik berufserfahrener Ingenieur mit Hochschulabschluss der Fachrichtung Maschinenbau oder Medizintechnik berufen, der sich mit der Entwicklung und Fertigung von Implantaten mit Abutment beschäftigt, der zudem jedenfalls einfache medizinische Grundkenntnisse erworben hat und bezüglich der spezifischen medizinischen Anwendungsprobleme mit einem Zahnmediziner bzw. Kieferorthopäden mit [X.] auf dem Gebiet der dentalen Implantologie in engem Kontakt steht und diesen bei der Entwicklung hinsichtlich der klinisch-medizinischen Fragestellungen zu Rate zieht.

4. Die im Patent angegebene Aufgabe soll nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination aus einen [X.] und einem Dentalimplantat gelöst werden.

5. Aufgrund der nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen Auslegung des Inhalts der Patentansprüche und der am technischen Sinn- und Gesamtzusammenhang der Patentschrift orientierenden Betrachtung und Auslegung der Patentansprüche durch den angesprochenen Fachmann legt der Senat der Lehre nach Anspruch 1 folgendes Verständnis zu Grunde:

5.1 Die Lehre des [X.] und [X.] des [X.] nach Anspruch 1 liegt in den profilierten Abschnitten des apikalen [X.] (2) zur Rotationssicherung des [X.] (10) im Implantat, die als planare Flächen (11) in der Mantelfläche (4) des [X.] (2) ausgebildet sind. Somit könne die Bildung von [X.] mit den dazwischenliegenden Lappen des Standes der Technik vermieden werden und die ebenen Flächen (11) können einfach und unproblematisch von der Mantelfläche (4) des apikalen [X.] (2) abgetragen werden (vgl. [X.] [0018]).

Die [X.]uren 2a-c und 3a-c zeigen Ausführungsformen des erfindungsgemäßen [X.] für ein Dentalimplantat:

Abbildung

5.2Die erfindungsgemäße Kombination aus [X.] und Dentalimplantat (Gegenstand des geltenden Anspruchs 1) lässt sich funktional in folgende Komponenten gliedern:

Merkmalsgruppe M1:

Kombination aus

[X.] - einem [X.] (10),

[X.] - einem Dentalimplantat

[X.] - [X.] (10):

weist auf

[X.] - ein apikales Basisteil (2)

M2.2 - ein an das apikale Basisteil (2) [X.] anschließendes [X.] (14)

[X.] - einen an das [X.] (14) [X.] anschließenden okklusalen Abschnitt (15)

Merkmalsgruppe M3 - Basisteil (2):

[X.]- apikal

M3.2 - mit profilierten Abschnitten versehen

[X.] - mit einer durchgehenden Bohrung (12) versehen

M3.4 - im Wesentlichen zylindrisch oder kegelstumpfförmig ausgebildet

[X.] - zur Aufnahme in das Dentalimplantat ausgebildet

[X.] - profilierte Abschnitte:

[X.] - als planare Flächen (11) in der Mantelfläche (4) des apikalen [X.] (2) ausgebildet

M3.2.2 - jede ebene Fläche (11) des profilierten Abschnitts liegt in [X.], die von den zwei [X.] des apikalen [X.] (2) bestimmt wird, die die ebene Fläche (11) in axialer Richtung des [X.] (10) begrenzen

Merkmalsgruppe [X.] - Übergangsteil (14):

[X.].1 -an das apikale Basisteil (2) [X.] anschließend

[X.].2 - rotationssymmetrisch

[X.].3 - geht in den okklusalen Abschnitt über

Merkmalsgruppe [X.] - okklusaler Abschnitt (15):

[X.].1 -an das [X.] (14) [X.] anschließend

5.3 Einige Merkmale des Patentgegenstandes bedürfen der Erläuterung:

5.3.1 Merkmalsgruppe M1 - Dentalimplantat, [X.]

Ein Dentalimplantat besteht aus einem Pfostenteil, das in einen Kieferknochen eingebracht werden kann, und einem diesem zugeordneten [X.] bzw. Aufbauteil (Abutment), an das ein [X.] anbringbar ist.

In der Zahnmedizin wird das „Pfostenteil" auch als „Implantat" bzw. “Dentalimplantat“ bezeichnet. Dieses wird in den Kieferknochen eingebracht und stellt den [X.] dar („künstliche Zahnwurzel").

Unter einem [X.] bzw. Abutment versteht der Fachmann das Verbindungselement zwischen einem Dentalimplantat und einer prothetischen Versorgung wie [X.]. einer Zahnkrone. Das Abutment dient als Aufbau- und Befestigungselement und sorgt als Stützpfeiler für die Stabilität des Zahnersatzes.

5.3.2 [X.] - [X.] (10)

Das Abutment nach dem Streitpatent besteht aus drei Abschnitten. Diese sind ein Basisteil (Merkmale 2.1, 3.1) apikal („zur Zahnwurzelspitze hin"), ein Abschnitt (Merkmal 2.3) okklusal („zur Kaufläche hin“) und ein dazwischenliegendes [X.] (Merkmal 2.2). Die [X.]ur 2A zeigt die jeweiligen Abschnitte (siehe nebenstehende [X.]ur mit eingefügten Text der Bezugszeichen 2, 14 und 15).

Abbildung

5.3.3 Merkmalsgruppe M3 - Basisteil (2)

Das Basisteil (Merkmal [X.], [X.]) dient zur Aufnahme in das Dentalimplantat (Merkmal [X.]) und ist mit einer durchgehenden Bohrung versehen (Merkmal [X.]). Der Fachmann kennt diese Bohrung zur Aufnahme einer Schraube zur Sicherung des [X.] 10 an das Implantat (vgl. [X.] [0016]: „Darüber hinaus ist der [X.] 10, wie im Fachgebiet wohl bekannt, mit einer durchgehenden Bohrung 12 ausgestattet, die zur Aufnahme einer (ebenfalls nicht gezeigten) Schraube zur Sicherung des [X.] 10 an das Implantat ausgebildet ist.“).

Das Basisteil ist nach Merkmal M3.4 „im Wesentlichen zylindrisch oder kegelstumpfförmig“ ausgebildet. Ein Zylinder setzt nach fachgemäßer Definition keine kreisförmige Grundfläche voraus, sondern ein Zylinder ist dadurch definiert, dass eine Zylinderfläche anhand einer Parallelverschiebung einer Geraden (der [X.]) längst einer geschlossenen Kurve (= Umfang der Grundfläche) erzeugt wird (siehe [X.] Abschnitt 2.6.2.4 „Ein Zylinder (Abb. 249), ist ein Körper, der von einer Zylinderfläche mit geschlossener Leitkurve und zwei parallelen Ebenen, den Grundflächen des Zylinders, begrenzt wird.“), es sind somit u.a. kreisförmige, elliptische oder polygonale Grundflächen möglich. Das Fachbuch [X.] gehört dabei – auch nach Auffassung der Beklagten – zum Standardwerk für Ingenieursstudenten, wobei die Definition somit zum allgemeinen Fachwissen gehört und nicht auf den Bereich der Mathematik eingeschränkt ist (siehe auch [X.]). Dabei kann der Auffassung der Beklagten, dass eine mathematische Kurve immer eine gekrümmte Strecke darstellt, ebenfalls nicht gefolgt werden, da eine Kurve durch eine Funktion y=f(x) beschrieben wird und auch „Ecken“ aufweisen kann. Dies steht auch nicht im Widerspruch zur „rotationsgesicherten Aufnahme“, da auch mit einer vieleckförmigen Grundfläche eine „rotationsgesicherten Aufnahme“, wie sie in Hilfsantrag 1 aufgenommen wurde, erreicht werden kann.

Als Untergruppe der Zylinder existiert definitionsgemäß ein „gerader Kreiszylinder“ (vgl. [X.]), der als Grundfläche einen Kreis hat und dessen [X.] senkrecht auf einer Grundfläche stehen [Merkmale M3.4

Mit der Formulierung „im Wesentlichen“ bringt der Anspruch darüber hinaus zum Ausdruck, dass Abweichungen von der Zylinderform unschädlich sind, sofern sie sich im einem Rahmen bewegen, in dem die angestrebte Wirkung nicht in wesentlichem Ausmaß beeinträchtigt wird (vgl. [X.] X ZR 132/17), u.a. durch technische Toleranzgrenzen des Herstellungsverfahrens. Eine Einschränkung des Begriffs „zylindrisch“ wird damit nicht erreicht, vielmehr wird der Fachmann dies darüber hinaus als Indiz erkennen, den Grundkörper trotz der Ausführungsbeispiele nach den [X.]uren 2 und 3 nicht auf die „kreiszylindrische“ Form einzuschränken, vielmehr sind sogar abweichende Formen vom breiten Begriff „Zylinder“ denkbar, sofern sie die gewünschte Funktionalität (u.a. Rotationssicherung) erreichen.

5.3.4 [X.] - profilierte Abschnitte

Das Basisteil ist mit profilierten Abschnitten versehen ([X.]), d.h. die Mantelfläche weist Abschnitte auf, die ein Profil aufweisen. Ein Profil ist in der Regel in Bezug auf die Oberfläche eines Körpers nach innen geformt.

Die profilierten Abschnitte sind als planare Abschnitte in der Mantelfläche ausgebildet (Merkmal [X.]), womit die planare Fläche innerhalb der Mantelfläche des Zylinders liegt, wie bspw. [X.].1 bis 3 des [X.] zeigen.

Die profilierten Abschnitte sind gemäß Merkmal M3.2.2 dadurch definiert, dass die ebene Fläche (11) des profilierten Abschnitts in [X.] liegt, die von den zwei [X.] des apikalen [X.] (2) bestimmt wird, die die ebene Fläche (11) in axialer Richtung des [X.] (10) begrenzen.

Unter dem Begriff „Generatrix“ versteht der Fachmann – als englischsprachigen Fachbegriff – einen Punkt, eine Kurve oder eine Fläche, die, wenn sie entlang eines vorgegebenen Pfades bewegt wird, eine neue Form erzeugt. Der Pfad, der die Bewegung der Generatrix lenkt, wird als Leitkurve bezeichnet. Der Fachmann wird somit bei einer zylindrischen oder kegelstumpfförmigen Form die [X.] der Mantelfläche als „generatrix“ verstehen (siehe [X.] Kap. „2.6.2.4 Durch gekrümmte Flächen begrenzte Körper“).

Die [X.] sollen die ebene Fläche (11) in axialer Richtung des [X.] (10) begrenzen, d. h. die [X.] begrenzen [X.] in Längsrichtung des Zylinders. Ausgeschlossen sind damit ebene Flächen, deren Kanten nicht auf der Mantelfläche liegen, also wie in [X.] 1 des [X.] gezeigt mit einer zusätzlichen Fläche vertieft im Zylinder (u.a. als eingelassene Kanäle). Auch [X.], die einen zusätzliche Fläche zur planaren Fläche besitzen, sind damit ausgeschlossen.

Abbildung

Die technische Eigenschaft, dass die profilierten Flächen nicht in der Grundfläche liegen, d.h. nicht Teil der Grundfläche des Zylinders sind, wird durch die Formulierung „in der Mantelfläche“ nicht ausgeschlossen.

Nach dem Ausführungsbeispiel gemäß [X.]. 3 müssen die ebenen Flächen nicht bis zum apikalen Ende des [X.] bzw. Abutments reichen, sondern können auch nur über einen Teil der Höhe des [X.] ausgebildet sein.

Aufgrund der profilierten Abschnitte als planare Flächen besitzt das apikale Basisteil (2) nach Anspruch 1 im Ergebnis nicht mehr eine kreiszylindrische oder kegelstumpfförmige Form. Diese kreiszylindrische oder kegelstumpfförmige Form stellt somit lediglich eine gedachte Hilfsform dar, um die beanspruchte Form zu beschreiben. Auch ist der Gegenstand des Anspruchs nicht auf ein spezielles Herstellungsverfahren eingeschränkt.

Selbst wenn man den Zylinderbegriff auf einen Kreiszylinder eingeschränkt versteht, können damit mehreckige Querschnitte eines apikalen [X.] (beispielsweise Sechseck, aber selbst ein Dreieck) die Anforderungen der Merkmale [X.] und M3.2.2 erfüllen, sofern beispielsweise die einzelnen Flächen (bzw. die Seiten) gleich sind und damit die Ecken (d. h. die Kanten der ebenen Flächen) jeweils auf dem (gedachten) Kreisumfang liegen.

5.3.5 Merkmalsgruppe [X.] - Übergangsteil (14)

An das Basisteil schließt sich ein rotationssymmetrisches [X.] an (Merkmalsgruppe [X.]).

5.3.6 Merkmalsgruppe [X.] - okklusaler Abschnitt (15)

Daran weiter anschließend befindet sich der okklusale Abschnitt (Merkmalsgruppe [X.]). Die [X.], [X.] und [X.] beschreiben somit die Reihenfolge der Abschnitte/Teile.

III. Zum Hauptantrag

Das Streitpatent in der erteilten Fassung ist in den angegriffenen Patentansprüchen 1, 2 und 4 sowie im Umfang der Patentansprüche 5 und 6, soweit sich sie ausschließlich auf die Patentansprüche 1, 2 und 4 beziehen, für nichtig zu erklären, weil den Gegenständen dieser Patentansprüche in erteilter Fassung der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit, hier der fehlenden Neuheit, entgegensteht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52, 54 EPÜ).

1. Insoweit kann die Frage, ob das Streitpatent nicht ausführbar ist, dahinstehen. Der Nichtigkeitsangriff der Klägerin gegen die ausführbare [X.] der erfindungsgemäßen Lehre nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. b EPÜ bliebe allerdings auch ohne Erfolg.

Eine Lehre ist ausführbar, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird ([X.], Urteil vom 5. April 2011 – [X.] –, [X.], 707 Rn. 20 – [X.]). Dabei reicht es aus, wenn dem Fachmann ein allgemeines Lösungsschema an die Hand gegeben wird. Der Patentanspruch muss nicht alle zur Ausführung der Erfindung erforderlichen Angaben enthalten (vgl. [X.], Urteil vom 25. Februar 2010 - [X.], [X.], 414 - Thermoplastische Zusammensetzung; Urteil vom 13. Juli 2010 - [X.], [X.], 916 - Klammernahtgerät).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend bereits deshalb außer Frage, weil eine ausführbare [X.] demnach nicht notwendig erfordert, dass sämtliche vom Anspruch umfassten Ausführungsformen für den Fachmann ausführbar offenbart sind, es vielmehr ausreicht, dass die Gesamtoffenbarung des Patents dem Fachmann zumindest einen praktisch gangbaren Weg aufzeigt, die beanspruchte Lehre auszuführen. So ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Patentanspruch nicht auf die in der Patentschrift ausführbar offenbarten Ausführungsformen beschränkt wird, sondern diese in gewissem Umfang generalisiert ([X.], Beschluss vom 11. September 2013 - [X.], [X.]Z 198, 205 Rn. 15 - Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren), ohne jedoch die offenbarte Lehre so weit zu verallgemeinern, dass der Patentschutz über den Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik hinausgeht ([X.] [X.], 414 – Thermoplastische Zusammensetzung).

Mit den Ausführungsbeispielen nach [X.].2 und 3, die nach der obigen Auslegung nicht im Widerspruch zur Beschreibung stehen, ist zumindest ein nacharbeitbarer Weg zur Ausführung der Erfindung offenbart.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag erweist sich als nicht neu (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a, 52, 54 EPÜ).

Eine Kombination aus einem [X.] und einem Dentalimplantat gemäß Patentanspruch 1 der erteilten Fassung des [X.] (Hauptantrag) mangelt es gegenüber der Lehre aus der [X.] 2004 002 190 [X.] ([X.]) an der erforderlichen Neuheit.

Damit kann dahinstehen, ob die [X.] und [X.] dem Gegenstand des Anspruchs 1 patenthindernd entgegenstehen.

Abbildung

Die [X.] zeigt im Ausführungsbeispiel nach [X.].1 eine Kombination aus Implantat-[X.] (1) und Dentalimplantat (Implantat (2)) mit einer passgenauen Aussparung für das [X.] (1) (vgl. [X.] Abs. [0028], [X.].1). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das [X.] (1) trotz unterschiedlicher Bezeichnung als [X.] gemäß der [X.]chrift aufzufassen, da beide Elemente die Kopplung zwischen Krone/Zahnaufbau und Implantat erfüllen (vgl. [X.] Abs. [0004]: „Diese [X.]e kuppeln einerseits in speziellen Aussparungen der Implantate, wie sechseckige, achteckige oder ähnliche Aussparungen, und werden andererseits zusätzlich von [X.] mit dem jeweiligen Implantat verschraubt.“) [= Merkmale [X.] und [X.]].

Der [X.] (1) kann in ein apikales Basisteil (Fortsatz 1.2.E), ein [X.] anschließendes, rotationssymmetrisches [X.] (sich anschließender kegelförmiger Abschnitt) und einen [X.] anschließenden okklusalen Abschnitt ([X.]er Kopf (1.1)) aufgeteilt werden (vgl. [X.] [0024], [0028], [X.].1) [= Merkmalsgruppen M2 mit [X.] bis [X.], [X.] mit [X.].1 bis [X.].3 und [X.] mit [X.].1].

Das apikale Basisteil (1.2.E) ist zur Aufnahme in das Dentalimplantat ausgebildet und mit einer durchgehenden Bohrung (1.2.1) versehen (vgl. [X.] [X.].1, Abs. [0028]: „… mit einer durchgehenden Bohrung (1.2.1) zur Durchführung des Befestigungselements (2.1) in die das Befestigungselement (2.1) aufnehmende Bohrung (2.3) des Implantats (2).”) [= Merkmale [X.], [X.] und [X.]].

Der Fortsatz (1.2.E) (= Basisteil) ist auch im Wesentlichen zylindrisch oder kegelstumpfförmig ausgebildet. In der [X.] ist dazu angegeben, dass im Ausführungsbeispiel nach [X.].1 der Fortsatz (1.2.E) (= Basisteil) einen unteren Bereich (1.2.E.3) mit einem von der Kreisform abweichenden Querschnitt aufweist (vgl. [X.] [X.].1, Abs. [0033]: „Vorzugsweise weist der der Fortsatz (1.2.E) einen oberen Bereich (1.2.E.2) mit einem kreisförmigen Querschnitt und einen unteren Bereich (1.2.E.3) mit einem von der Kreisform abweichenden Querschnitt auf. Bevorzugt hat dabei der obere Bereich (1.2.E.2) einen größeren Querschnitt als der untere Bereich (1.2.E.3). Insbesondere verjüngt sich der obere Bereich (1.2.E.2) kegelförmig zum unteren Bereich (1.2.E.3) hin.”). Weiter ist in Abs. [0040] angegeben, dass der von der Kreisform abweichende Querschnitt eine beliebige geometrische Form haben kann (vgl. [X.] Abs. [0040]: „Bei beiden Alternativen des erfindungsgemäßen Implantat-[X.]s (1) kann der von der Kreisform abweichende Querschnitt eine beliebige geometrische Form haben. Vorzugsweise hat er die Form einer Raute, eines [X.], eines Rechtecks, eines Quadrats, eines [X.]s, eines [X.]s, eines [X.]s, eines [X.]s oder eines dreizackigen, vierzackigen, fünfzackigen oder sechszackigen Sterns, wobei mindestens eine Ecke oder alle Ecken dieser geometrischen [X.]uren abgerundet sein kann oder können.”). Der Fachmann bezieht – entgegen der Auffassung der Beklagten – diese allgemeine Angabe zur Abweichung zum kreisförmigen Querschnitt auf beide in der [X.] angegebene Formen der Ausführungsbeispiele, die vom kreisförmigen Querschnitt abweichen können, also insbesondere auch auf den unteren Bereich 1.2.E.3 nach Ausführungsbeispiel gemäß [X.].1 (vgl. [X.] Abs. [0033] und [0039]).

In den angegebenen Alternativen als Raute, [X.], Rechteck, Quadrat, [X.], [X.], [X.], [X.] mit jeweils abgerundeten Ecken kann die rotationssymmetrische Form des [X.] als zylindrische Form mit einer gekrümmten Mantelfläche (durch die abgerundeten Ecken) aufgefasst werden [= Merkmal M3.4]. In dieser Mantelfläche sind planare Flächen ausgebildet, die durch die den Seitenflächen der Raute, des [X.], des Rechtecks, des Quadrats oder der weiteren Vielecke und der Leitlinie des Zylinders bestimmt sind [= Merkmale M3.2, [X.] und M3.2.2].

3. Da die Beklagte die abhängigen Unteransprüche nicht isoliert verteidigt, bedürfen diese keiner gesonderten Prüfung.

IV. Zu den Hilfsanträgen

Die Beklagte kann das Streitpatent auch in der Fassung der [X.] bis 35 – unabhängig von der Frage der Zulässigkeit insbesondere der [X.] bzw. Ausführbarkeit, die daher dahinstehen kann - nicht erfolgreich verteidigen, weil die Gegenstände von Patentanspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sind bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 52, 54, 56 EPÜ) und die [X.]5a bis 35a gemäß § 83, Abs. 4 [X.] als verspätet zurückzuweisen waren.

1. Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 mit einer Kombination aus einen [X.] und einem Dentalimplantat gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist nicht neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.] 2004 002 190 [X.] ([X.]).

Hilfsantrag 1 basiert auf dem erteilten Anspruch 1 des [X.] und enthält zusätzlich folgendes zusätzliche Merkmal:

[X.] wobei die profilierten Abschnitte ausgebildet sind zur Rotationssicherung des [X.] (10) im Dentalimplantat

Eine Rotationssicherung wird aufgrund der passgenauen Passung mittels der planaren Abschnitte des [X.]s erreicht (vgl. [X.] Abs. [0028]: „In der ersten Alternative umfasst das erfindungsgemäße Implantat-[X.] (1) ... sowie einen Fortsatz (1.2.E) zur passgenauen Kupplung des einteiligen, dentalen, prothetischen Implantat-[X.]s) [= Merkmal [X.]

2. Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 mit einer Kombination aus einem [X.] und einem Dentalimplantat mangelt es an der erforderlichen Neuheit.

In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem Hauptantrag in Merkmal M3.4 das der Zusatz „im Wesentlichen“ gestrichen:

M3.4 im Wesentlichen zylindrisch oder kegelstumpfförmig ausgebildet

Die Streichung des Begriffs „im Wesentlichen“ schränkt den Gegenstand des Anspruchs lediglich derart ein, dass technische Toleranzgrenzen des Herstellungsverfahrens nicht umfasst sind (siehe Auslegung). Eine andere Auslegung des Begriffs „zylindrisch“ und der Einschätzung zur Patentfähigkeit ergibt sich dadurch nicht.

3. Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist ebenfalls nicht neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.] 2004 002 190 [X.] ([X.]). Dass mit der Kombination aus den Hilfsanträgen 1 und 2 in Hilfsantrag 3 ein Kombinationseffekt verbunden sei, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Alle Merkmale können im Übrigen der Ausführungsform nach [X.].1 der [X.] entnommen werden.

4. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 beruht gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.] 2004 002 190 [X.] ([X.]) nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 wurde gegenüber dem Hauptantrag in Merkmal M3.4 „zylindrisch“ als Kreiszylinder präzisiert:

M3.4 im Wesentlichen zylindrisch als Kreiszylinder oder kegelstumpfförmig ausgebildet

Durch fachmännische Überlegungen gelangt der Fachmann ausgehend vom Ausführungsbeispiel nach der [X.] zusammen mit dem Fachkönnen zum Gegenstand nach dem Hilfsantrag 4.

In der [X.] erhält der Fachmann bereits die Anregung, das apikale Basisteil (Fortsatz 1.2.E) im oberen Bereich kreisförmig bzw. kegelförmig und im unteren Bereich mit einem von der Kreisform abweichenden Querschnitt auszubilden (vgl. [X.] Abs. [0033], [0040]). Insbesondere lehrt die [X.] somit den Fachmann, die Struktur im unteren Bereich mit planaren Flächen (Raute, [X.], Rechteck, Quadrat, [X.], [X.], [X.], [X.]) mit abgerundeten Ecken auszubilden (vgl. [X.] Abs. [0040]). Bei der Herstellung eines derartigen Fortsatzes wird der Fachmann die Herstellung möglichst einfach und mit wenigen Schritten durchführen wollen. Als einfachste Lösung bietet sich hierfür an, die Rundungen im [X.] bzw. kegelförmigen oberen Bereich und die Abrundung der Ecken gleich zu gestalten, also einen gemeinsamen [X.] bzw. kegelförmigen Fortsatz herzustellen, und die planaren Flächen, insbesondere für die in [X.] genannten rotationssymmetrische Querschnitte wie Quadrat oder [X.], [X.], [X.], [X.] (vgl. [X.] Abs. [0040]), mit den gängigen maschinellen Verarbeitungsverfahren, wie [X.], Fräsen (vgl. [X.] [0004]) herzustellen. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt die Angabe eines von der Kreisform abweichenden Querschnitts gerade nicht von der Ausführung gemäß [X.] weg, sondern aufgrund fachmännischer Überlegung zur einfachen Herstellung gerade zum Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 4. Die gleichmäßige Abrundung aller Ecken liegt für den Fachmann aufgrund der üblichen rotationssymmetrischen Ausbildung, die auch die Handhabung erleichtert, auf der Hand.

Damit ist er jedoch bereits beim Gegenstand nach Hilfsantrag 4 angelangt, ohne erfinderisch tätig zu werden.

5. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 beruht gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.] 2004 002 190 [X.] ([X.]) nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 wurde gegenüber dem Hilfsantrag 4 in Merkmal M3.4 der Zylinder weiter eingeschränkt:

M3.4 im Wesentlichen als gerader Kreiszylinder oder kegelstumpfförmig ausgebildet

Ein gerader Zylinder wird ebenfalls in der [X.] verwendet (vgl. [X.] [X.].1, [0034] bei unterem Bereich mit denselben Querschnitt). Die Überlegungen zu Hilfsantrag 4 führen somit ebenfalls zum Gegenstand in der Fassung nach Hilfsantrag 5.

6. Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 6 und 7 ist gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.] 2004 002 190 [X.] ([X.]) nicht erfinderisch.

Hilfsantrag 6 ist eine Kombination aus den Hilfsanträgen 2 und 4, wobei Merkmal 3.4 wie folgt eingeschränkt ist:

M3.4 im Wesentlichen zylindrisch als Kreiszylinder oder kegelstumpfförmig ausgebildet

Hilfsantrag 7 ist eine Kombination aus den Hilfsanträgen 2 und 5, wobei Merkmal 3.4 wie folgt eingeschränkt ist:

M3.4 im Wesentlichen zylindrisch als gerader Kreiszylinder oder kegelstumpfförmig ausgebildet

Einen Kombinationseffekt hat die Beklagte weder behauptet noch dargestellt und er ist auch nicht ersichtlich. Alle Merkmale ergeben sich in naheliegender Weise aus der Ausführungsform nach [X.].1 der [X.] und mit fachmännischen Überlegungen, wie sie zu den [X.] 4 und 5 dargelegt sind.

7. Auch Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 erweist sich gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.] 2004 002 190 [X.] ([X.]) ebenfalls als nicht patentfähig.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 enthält gegenüber Hilfsantrag 1 das zusätzliche Merkmal

M3.2.2a wobei die ebenen Flächen (11) durch einen Abschnitt der Mantelfläche (4) beabstandet sind

Die Beabstandung der ebenen Flächen durch einen jeweiligen Abschnitt der Mantelfläche ist bei jeder „Abrundung“ von Kanten bzw. Ecken gegeben, wie sie in der [X.] offenbart ist (vgl. [X.] Abs.0040).

8. Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 9 bis 14erweist sich gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.] 2004 002 190 [X.] ([X.]) jeweils als nicht patentfähig.

Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 9 bis 14 geht von den Hilfsanträgen 2 bis 7 aus, wobei jeweils das Merkmal M3.2.2a

Einen Kombinationseffekt hat die Beklagte weder behauptet noch dargestellt und er ist auch nicht ersichtlich.

9.Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 15 ist gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.] 2004 002 190 [X.] ([X.]) nicht patentfähig.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 15 enthält gegenüber Hilfsantrag 8 das zusätzliche Merkmal

M3.2.2a1 wobei sich jede ebene Fläche (11) - in apikaler Ansicht von unten - bis zur angrenzenden Mantelfläche (4) erstreckt,

Dieses Merkmal verdeutlicht, dass die profilierten Abschnitte bzw. ebenen Flächen (11) ohne zusätzlichem Abstand in der Mantelfläche liegen (siehe auch Streitpatent [X.]. 2C), zusätzliche Kanten wie im Streitpatent [X.].1 gezeigt sind damit ausgeschlossen. Diese Auslegung geht jedoch nicht über die bereits durch die [X.] definierte technische Lehre hinaus, da bereits durch Merkmal M3.2.2 definiert ist, dass die Längsseiten der planaren Flächen auf der Mantelfläche des Zylinders liegen.

Abbildung

Da somit der Hilfsantrag 15 dem Gegenstand des Anspruchs 8 kein neues technisches Merkmal hinzufügt, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 15 analog zu Hilfsantrag 8 nicht patentfähig.

10.Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 16 bis 21 ist gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.] 2004 002 190 [X.] ([X.]) ebenfalls nicht patentfähig.

Der Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 16 bis 21 geht von den Hilfsanträgen 9 bis 14 aus, wobei jeweils das Merkmal M3.2.2a1

Einen Kombinationseffekt hat die Beklagte weder behauptet noch dargestellt und er ist auch nicht ersichtlich.

11. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 22 ist gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.] 2004 002 190 [X.] ([X.]) nicht patentfähig.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 22 enthält gegenüber Hilfsantrag 15 die Merkmale aus den [X.]n 2 und 4

[X.] wobei das apikale Basisteil (2) vier ebene Flächen (11) hat,

[X.] wobei die ebenen Flächen (11) gleich groß sind.

Vier ebene, gleichgroße Flächen ergeben sich zwangsläufig in der [X.], wenn die Alternative mit einem Quadrat aus abgerundeten Ecken verwendet wird (vgl. [X.] Abs. [0040])).

12. Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 23 bis 28 ist gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.] 2004 002 190 [X.] ([X.]) jeweils nicht patentfähig.

Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 23 bis 28 geht von den Hilfsanträgen 16 bis 21 aus, wobei jeweils die Merkmale [X.] [X.]

Einen Kombinationseffekt hat die Beklagte weder behauptet noch dargestellt und er ist auch nicht ersichtlich.

13. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 29 ist nicht gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.] 2004 002 190 [X.] ([X.]) patentfähig.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 29 enthält gegenüber Hilfsantrag 15 die beiden Alternativen aus den [X.]n 5 und 6

[X.] wobei der [X.] (10) aus Keramik

M2A6 oder Titan

hergestellt ist.

Abutments aus Keramik oder Titan sind dem Fachmann bereits aufgrund seines Fachwissens geläufig und aus dem Stand der Technik bekannt (vgl. u. a. [X.] [0044]: „In this regard it is stressed that the dental implantanda but ment of the invention can be manufactured from ceramics, metal (in [X.]) and combinations there of.“, [X.] Sp.7 Z.18ff: „Das in [X.], 4 gezeigte Implantataufbauteil 20 ist ein einstückig aus Titanwerkstoff hergestellter Universalpfosten, ...“).

14.Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 30 bis 35 ist gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.] 2004 002 190 [X.] ([X.]) nicht patentfähig.

Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 30 bis 35 geht von den [X.] 16 bis 21 aus, wobei jeweils die Merkmale [X.] M2A6

Einen Kombinationseffekt hat die Beklagte weder behauptet noch dargestellt und er ist auch nicht ersichtlich.

15.Die weiteren Patentansprüche des [X.] nach allen Hilfsanträgen 1 bis 35 bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die Beklagte alle Hilfsanträge als geschlossenen Anspruchssatz versteht und das Streitpatent auch insoweit nur als Ganzes verteidigt (vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2016 – [X.], [X.], 57 – Datengenerator).

16.Die in der mündlichen Verhandlung am 4. November 2021 erstmals formulierten und eingereichten Hilfsanträge 15A bis 35A, in denen in den mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2021 eingereichten Hilfsanträgen 15 bis 35 die Wörter „in apikaler Ansicht von unten“ ersetzt werden durch die Wörter „ohne Bildung von [X.]“, und deren verspätete Antragstellung die Klägerin gemäß § 83 [X.] gerügt hat, waren als verspätet zurückzuweisen (§ 83 Abs. 4 [X.]) und bleiben deshalb unberücksichtigt.

16.1.§ 83 [X.] mit den in das [X.] eingeführten Präklusionsregeln sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, verspätetes Vorbringen zurückzuweisen und bei der Entscheidung unberücksichtigt zulassen. Voraussetzung hierfür ist nach § 83 Abs. 4 [X.], dass das Vorbringen unter Versäumung der nach § 83 Abs. 2 [X.] gesetzten Frist erfolgt, die betroffene [X.] die Verspätung nicht genügend entschuldigt und die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung erfordert hätte.

16.2.Diese Voraussetzungen für eine Zurückweisung sind vorliegend gegeben.

Die erstmals in der mündlichen Verhandlung am 4. November 2021 eingereichten geänderten [X.]5a bis 35a hat die Beklagte erst nach Ablauf der mit dem Hinweis des Senats gesetzten bzw. im Nachgang verlängerten letzten Frist bis zum 27. Oktober 2021, über deren Versäumnisfolgen die [X.]en belehrt worden waren (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.]), formuliert, eingereicht und gestellt.

Die Beklagte hat die Verspätung zudem nicht – genügend – entschuldigt. Grundsätzlich sind die [X.]en gehalten, sich vollständig zu allen verfahrensrelevanten Tatsachen zu erklären (§ 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 138 Abs. 1 und 2 ZPO). Dazu gehört auf Seiten der Beklagten auch die Vorlage möglicher Hilfsanträge, mit denen sie auf eine zuvor ggf. streitige Auslegung reagieren möchte. Entgegen der Behauptung der Beklagten ist nicht ersichtlich, weshalb sie die [X.]5a bis 35a mit der in ihnen enthaltenen Änderung nicht bereits in ihrem Schriftsatz vom 23. September 2021 zusammen mit den anderen [X.] gestellt hat. Insbesondere waren die Ergänzungen in den [X.] 15a bis 35a nicht durch die Erörterung in der mündlichen Verhandlung veranlasst, denn der Senat hatte bereits in seinem qualifizierten Hinweis im Hinblick auf seine Auslegung der Lehre nach Anspruch 1, insbesondere zu [X.], ausdrücklich darauf hingewiesen, was der Fachmann unter den profilierten Abschnitten versteht und wie diese in der Mantelfläche liegen. Zudem hat der Senat weiter erläutert, inwieweit (auch) dies durch die Lehre der [X.] bzw. [X.] vorweggenommen ist. Danach hatte die Beklagte bereits mit Zustellung des qualifizierten Hinweises Kenntnis vom Verständnis des Senats und, soweit sie dieser Auslegung begegnen wollte, offensichtlich Anlass dieses Merkmal zu präziseren, und es auch in Hinblick auf die nach dem Verständnis des Senats der Patenfähigkeit entgegenstehenden Druckschriften abzugrenzen, wie sie dies nun mit dem geänderten Merkmal der [X.]5a bis 35a

M3.2.2a1ohne Bildung von [X.] - bis zur angrenzenden Mantelfläche (4) erstreckt,

beabsichtigt.

Die [X.]5a bis 35a sind aus diesem Grund auch keine Reaktion auf neues schriftsätzliches Vorbringen der Klägerin, zumal die Klägerin in ihrem letzten Schriftsatz vor der mündlichen Verhandlung auch nicht erneut auf die Auslegung der [X.] eingegangen ist, oder auf Ausführungen des Senats, der auch in der mündlichen Verhandlung am 4. November 2021 an seiner im gerichtlichen Hinweis mitgeteilten Auffassung festgehalten hat. Die Beklagte ist vielmehr mit den [X.] 15a bis 35a ihrer Prozessförderungspflicht zum rechtzeitigen Vorbringen weiterer Verteidigungsmittel ohne Entschuldigung nicht nachgekommen (s. a. Urteil vom 15. Dezember 2015 – [X.] –, [X.], 365 Rn. [X.]; Urteil vom 21. Juni 2016 – [X.] –, [X.], 1038 Rn. 38 – [X.]; [X.], Urteil vom 05. Oktober 2016 – [X.] –, [X.], 148 Rn. 76 – Opto-Bauelement).

Die Zulassung der [X.]5a bis 35a hätte eine Möglichkeit der Stellungnahme für die Klägerin und damit eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.]). Denn bei der gegenüber den mit Schriftsatz vom 23. September 2021 eingereichten [X.] 15 bis 35 vorgenommenen Änderung handelt es sich um wesentliche geänderte, bis dato so nicht formulierte Anträge.

Diese Notwendigkeit einer Vertagung besteht immer dann, wenn nach dem für das Gericht ersichtlichen Sachstand durch die Ablehnung einer Vertagung der eine solche beantragenden [X.] die Möglichkeit entzogen wäre, sich in der betreffenden Instanz sachgemäß und erschöpfend über alle Tatsachen, Beweisergebnisse oder sonstigen verhandelten Fragen zu erklären, die Grundlage der zu treffenden Entscheidung sind (grdl. [X.] 7, 239, 241; [X.], Urteil v. 16. Mai 1977 - [X.], [X.] 1978, 46 m.w.N.). Ein solcher Fall ist beispielsweise gegeben, wenn die Vertagung beantragende [X.] von dem Gericht oder der Gegenseite mit einer Tatsachen- oder einer Rechtsfrage konfrontiert wird, mit der sie sich nicht "aus dem Stand" auseinanderzusetzen vermag, zu der sie sachlich fundiert vielmehr nur dann Stellung nehmen kann, wenn sie angemessene Zeit für Überlegung und Vorbereitung hat die anders, etwa durch eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, nicht in ausreichender Weise zur Verfügung gestellt werden kann ([X.], Urteil vom 13. Januar 2004 – [X.] –, [X.], 354 Rn. – Crimpwerkzeug I).

Die Ergänzungen in den [X.] 15a bis 35a verändern den Gegenstand des Anspruchs wesentlich und ergeben sich nicht aus den bis dahin ins Verfahren eingeführten [X.]. Es handelt sich insoweit auch nicht um eine geringfügige Änderung eines verteidigten Patentanspruchs. Die erstmals in der mündlichen Verhandlung formulierte und gestellte Änderung, mit der sich die Beklagte vom bisher in das Verfahren eingeführten Stand der Technik, insbesondere der [X.] und [X.] abzugrenzen versucht, stellt vielmehr eine neue Verteidigungslinie dar und konfrontiert die Klägerin mit neuen Tatsachen.

Durch die Änderung des Merkmals M3.2.2a1

Unabhängig von der Frage, ob das Merkmal M3.2.2a1

Da es gerade das Bestreben der Beklagten ist, sich mit dem Hilfsantrag von dem bereits im Verfahren befindlichen Stand der Technik abzusetzen, kann auch nicht erwartet werden, dass die Klägerin allein anhand des verfahrensgegenständlichen Standes der Technik eine abschließende Bewertung der Schutzfähigkeit der neuen Anspruchsfassung der geänderten [X.]5a bis 35a auch in Bezug auf den bisher im Rechtstreit befindlichen Stand der Technik vornimmt. Vielmehr wäre der Klägerin insbesondere dazu Gelegenheit zu geben gewesen, hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit und Patentfähigkeit der neuen Anspruchsfassung eine ergänzende Recherche durchführen zu können, zu der sie bislang wie bereits ausgeführt mangels Streitgegenständlichkeit dieser neuen Anspruchsfassung keine Veranlassung hatte. Mit einem bloßen Schriftsatznachlass (§ 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 283 ZPO) konnte diesem berechtigten Begehren der Klägerin nicht Rechnung getragen werden, denn zu einem (zu unterstellenden) neuen Vorbringen der Klägerin in einem nachgelassenen Schriftsatz hätte dann wiederum der Beklagten rechtliches Gehör gewährt werden müssen, was nur mittels einer neu anzusetzenden mündlichen Verhandlung möglich wäre. Die Zulassung der neuen Hilfsanträge hätte daher zur Gewährung des rechtlichen Gehörs für die Klägerin verbunden mit der Gelegenheit zur Prüfung und eines insoweit prozessordnungsgemäßen Verfahrens eine Vertagung der mündlichen Verhandlung unumgänglich gemacht, was zu einer nicht hinzunehmenden Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte (§ 83 Abs. 4 Nr. 1 [X.])

Nachdem die [X.]5a bis 35a wegen Verspätung zurückzuweisen waren, war über deren Patentfähigkeit nicht zu entscheiden.

17.Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 23. November 2021 ist, da er nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde, gemäß § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Er gibt auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da mit dem Schriftsatz auch nach den Ausführungen der Beklagten lediglich die Anspruchssätze zu den in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gestellten geänderten Hilfsanträge 4 und 5 schriftlich eingereicht und die dazu in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Erläuterungen schriftlich festhalten werden.

B.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs. 2 [X.] [X.] § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 [X.], 709 ZPO.

Im Übrigen war der [X.] im [X.] im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag wegen offenbarer Unvollständigkeit von Amts wegen berichtigend auszuformulieren, § 95 [X.] [X.] § 319 ZPO.

Meta

6 Ni 7/20 (EP)

04.11.2021

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 6. Februar 2024, Az: X ZR 8/22, Urteil

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 04.11.2021, Az. 6 Ni 7/20 (EP) (REWIS RS 2021, 1355)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1355


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 Ni 7/20 (EP)

Bundespatentgericht, 6 Ni 7/20 (EP), 04.11.2021.


Az. X ZR 8/22

Bundesgerichtshof, X ZR 8/22, 06.02.2024.


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