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Sie können sich § 5a NetzDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Auskünfte für wissenschaftliche Forschung | |||||
---|---|---|---|---|---|
t | t | 1 | (1) Forscher im Sinne dieser Vorschrift ist jede natürliche oder juristische | ||
2 | Person, die wissenschaftliche Forschung betreibt. | ||||
3 | (2) Ein Forscher kann vom Anbieter eines sozialen Netzwerks qualifizierte | ||||
4 | Auskünfte verlangen über | ||||
5 | 1. | ||||
6 | den Einsatz und die konkrete Wirkweise von Verfahren zur automatisierten | ||||
7 | Erkennung von Inhalten, die entfernt oder gesperrt werden sollen, insbesondere | ||||
8 | zu Art und Umfang eingesetzter Technologien und den Zwecken, Kriterien und | ||||
9 | Parametern für deren Programmierung sowie zu den eingesetzten Daten, | ||||
10 | 2. | ||||
11 | die Verbreitung von Inhalten, die Gegenstand von Beschwerden über | ||||
12 | rechtswidrige Inhalte waren oder die vom Anbieter entfernt oder gesperrt worden | ||||
13 | sind, insbesondere die entsprechenden Inhalte sowie Informationen darüber, | ||||
14 | welche Nutzer in welcher Weise mit den Inhalten interagiert haben. | ||||
15 | (3) Auskünfte nach Absatz 2 können nur verlangt werden, soweit sie für | ||||
16 | Vorhaben einer im öffentlichen Interesse liegenden wissenschaftlichen | ||||
17 | Forschung zu Art, Umfang, Ursachen und Wirkungsweisen öffentlicher | ||||
18 | Kommunikation in sozialen Netzwerken und den Umgang der Anbieter hiermit | ||||
19 | erforderlich sind. | ||||
20 | (4) Die Auskunftserteilung darf nur erfolgen, wenn der Forscher gegenüber dem | ||||
21 | Anbieter des sozialen Netzwerks ein Schutzkonzept vorlegt. Das Schutzkonzept | ||||
22 | beinhaltet | ||||
23 | 1. | ||||
24 | eine Beschreibung der für die Forschungszwecke nach Absatz 3 erforderlichen | ||||
25 | Informationen, | ||||
26 | 2. | ||||
27 | eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung der Informationen, | ||||
28 | 3. | ||||
29 | eine Beschreibung der Vorkehrungen, um eine anderweitige Verwendung der | ||||
30 | Informationen zu verhindern, | ||||
31 | 4. | ||||
32 | eine Beschreibung der Vorkehrungen, um die schutzwürdigen Interessen des | ||||
33 | Anbieters zu schützen, und | ||||
34 | 5. | ||||
35 | eine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die den | ||||
36 | Schutz der personenbezogenen Daten sicherstellen. | ||||
37 | (5) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks kann die Auskunft verweigern, wenn | ||||
38 | 1. | ||||
39 | seine schutzwürdigen Interessen das öffentliche Interesse an der Forschung | ||||
40 | erheblich überwiegen oder | ||||
41 | 2. | ||||
42 | die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt werden | ||||
43 | und das öffentliche Interesse an der Forschung das Geheimhaltungsinteresse der | ||||
44 | betroffenen Personen nicht überwiegt. | ||||
45 | (6) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks darf zu Zwecken der | ||||
46 | Auskunftserteilung nach Absatz 2 folgende personenbezogene Daten übermitteln: | ||||
47 | 1. | ||||
48 | die verbreiteten Inhalte, | ||||
49 | 2. | ||||
50 | Beschwerden über rechtswidrige Inhalte, | ||||
51 | 3. | ||||
52 | Nutzernamen der an der Verbreitung Beteiligten, | ||||
53 | 4. | ||||
54 | die näheren Umstände der Interaktionen der an der Verbreitung Beteiligten im | ||||
55 | Hinblick auf die jeweiligen Inhalte sowie | ||||
56 | 5. | ||||
57 | Trainingsdaten von Verfahren zur automatisierten Erkennung von Inhalten, die | ||||
58 | entfernt oder gesperrt werden sollen, sowie Angaben zur Wirkweise, zu Zwecken, | ||||
59 | Kriterien und Parametern für die Programmierung dieser Verfahren. | ||||
60 | Die Daten sind anonymisiert oder zumindest pseudonymisiert zu übermitteln, | ||||
61 | soweit dies ohne Gefährdung des Forschungszwecks möglich ist. | ||||
62 | (7) Der Forscher darf die Daten ausschließlich verarbeiten für die Zwecke | ||||
63 | von Vorhaben wissenschaftlicher Forschung nach Absatz 3. Soweit besondere | ||||
64 | Kategorien von Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) | ||||
65 | 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum | ||||
66 | Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum | ||||
67 | freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- | ||||
68 | Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; | ||||
69 | L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet | ||||
70 | werden, hat der Forscher dafür angemessene und spezifische Maßnahmen zur | ||||
71 | Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 des | ||||
72 | Bundesdatenschutzgesetzes vorzusehen. Ergänzend zu den dort genannten | ||||
73 | Maßnahmen sind die Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) | ||||
74 | 2016/679 zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. | ||||
75 | Darüber hinausgehende datenschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt. | ||||
76 | (8) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks hat gegenüber dem Forscher | ||||
77 | Anspruch auf Erstattung der durch die Auskunftserteilung nach Absatz 2 | ||||
78 | entstehenden Kosten in angemessener Höhe. Bei der Bestimmung der | ||||
79 | angemessenen Höhe ist zu berücksichtigen, dass die Kosten kein wesentliches | ||||
80 | Hindernis für die Inanspruchnahme des Auskunftsrechts darstellen dürfen. § | ||||
81 | 287 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Die | ||||
82 | erstattungsfähigen Kosten dürfen vorbehaltlich des Satzes 5 höchstens 5 000 | ||||
83 | Euro betragen. Dieser Betrag darf nur überschritten werden, wenn durch die | ||||
84 | Erteilung der Auskunft ein außergewöhnlich hoher Aufwand entsteht. Nach | ||||
85 | Vorlage des Schutzkonzepts nach Absatz 4 kann der Forscher vom Anbieter die | ||||
86 | Vorlage eines unentgeltlichen Kostenanschlags innerhalb einer angemessener | ||||
87 | Frist verlangen. |
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