Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.4.2024 I Nr. 120
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