Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. I ZR 168/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2770

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 17. Juli 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Kinderwärmekissen BGB §§ 242 Ba, 339 Abs. 1 Satz 2, § 343; HGB § 348 a) Eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Verstöße zu einer einzigen Zu-widerhandlung gegen ein Unterlassungsgebot nach den Grundsätzen der natürlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne scheidet aus, wenn die [X.]en eine Vertragsstrafe für jedes einzelne verkaufte Produkt vereinbart haben. b) Steht eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missver-hältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung, ist ihre Herabsetzung nach dem Grundsatz von [X.] und Glauben gemäß § 242 BGB geboten, auch wenn eine Verringerung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Hö-he nach § 343 BGB gemäß § 348 HGB ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist die Vertragsstrafe nicht auf die nach § 343 BGB angemessene Höhe, sondern nur auf das Maß zu reduzieren, das ein Eingreifen des Gerichts nach § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde. [X.], [X.]. v. 17. Juli 2008 - [X.] - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 17. Juli 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.], 3. Zivilsenat, vom 30. Juni 2005 un-ter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die [X.] in Höhe von 200.000 • nebst 8% Zinsen über dem Basiszins seit dem 4. September 2003 abgewiesen hat. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.] und des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die [X.]n gehören zum [X.]. Sie vertrieben im [X.] 2001 Kinderwärmekissen. 1 - 3 - Die Klägerin, eine GmbH, nimmt als Rechtsnachfolgerin von Frau [X.] die [X.]n auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch. [X.] war Inhaberin des für Kinderwärmekissen eingetragenen Geschmacksmusters Nr. 4 . Nachdem sie die [X.]n wegen einer behaupteten Verlet- zung des Geschmacksmusters durch den Vertrieb von Wärmekissen in [X.] genommen hatte, schlossen die [X.]n und [X.] Anfang 2002 eine als [X.] bezeichnete Vereinbarung. In diesem Vertrag, in dem die [X.]n mit "[X.]" bezeichnet sind, heißt es auszugsweise: 2 1. [X.] erklärt gegenüber [X.], es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von DM 15.000 für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, also insbesondere für jedes angebotene, verkaufte bzw. verbreitete Produkt, unter Verzicht auf die Einwände des Fortsetzungszusam-menhangs und der [X.] zu unterlassen, [X.] herzustellen und/oder zu verbreiten, wie sie nachfolgend dargestellt sind: (Es folgt die A[X.]ildung des von den [X.]n vertriebenen Wärme-kissens.)
Hiervon ausgenommen sind noch vorhandene Restanten, die in ei-nem [X.]raum vom 27. Dezember 2002 bis 27. März 2003 abverkauft werden dürfen. 3 Darüber hinaus verpflichteten sich die [X.]n, an [X.] einen Be-trag von 17.895 • zuzüglich Umsatzsteuer und näher bezeichnete Kosten ihres Patentanwalts zu zahlen. Dem Vertragsschluss war eine umfangreiche Korres-pondenz vorausgegangen, die den Verkauf der als Restanten bezeichneten, bei den [X.]n noch vorhandenen Wärmekissen zum Gegenstand hatte. Die [X.] zu 2 verkaufte 7.000 der noch vorhandenen Wärmekissen im September 2002 in den [X.]-Filialen. 4 - 4 - Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei aufgrund eines Einbringungs-vertrages vom 22. August 2002, durch den [X.] ihr Unternehmen übertragen habe, Inhaberin der gegen die [X.]n gerichteten Forderungen geworden. Zudem seien ihr zusätzlich die Ansprüche gegen die [X.]n von [X.] ab-getreten worden. Sie habe die Forderungen gegen die [X.]n zur Prozessfi-nanzierung sicherheitshalber an die [X.] abgetreten, die sie ermächtigt habe, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Aufgrund des Verkaufs von 7.000 Wärmekissen hat die Klägerin eine Vertragsstrafe von 53,68 Mio. • errechnet. Hiervon hat sie einen Teilbetrag in Höhe der Klageforderung geltend gemacht. 5 Die Klägerin hat beantragt, 6 die [X.]n zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1 Mio. • nebst 8% Zinsen über dem Basiszins seit dem 4. September 2003 zu zahlen. Die [X.]n haben die Ansicht vertreten, aus der Vereinbarung mit [X.] ergebe sich keine Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe im Falle eines Vertriebs der Restanten. Eine Vertragsstrafe sei auch nicht verwirkt [X.]. Die [X.] zu 1 habe - unstreitig - keine Restanten vertrieben. Die [X.] zu 2 sei bei Abschluss des Vertrages mit [X.] nicht wirksam vertreten worden. Die Abtretung und Geltendmachung der Forderung durch eine nur mit dem Mindestkapital ausgestattete GmbH, wie dies bei der Klägerin der Fall sei, sei rechtmissbräuchlich. Die Klägerin könne wegen der Abtretung der [X.] an den Prozessfinanzierer [X.] keine Zahlung an sich beanspruchen. 7 - 5 - Die [X.]n haben widerklagend beantragt, 8 festzustellen, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, über die bereits geltend gemachten Vertragsstrafeansprüche in Höhe von 1 Mio. • weitere Vertragsstrafen basierend auf dem [X.] vom 29. Januar/8. Februar 2002 bis zu 10 Mio. • wegen des Angebots und des Vertriebs der Wärmekissen im September 2002 zu [X.]. Die Klägerin ist der Widerklage entgegengetreten. 9 Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-wiesen. Auf die Berufung der [X.]n hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. 10 Mit der (vom Senat beschränkt auf die Klage zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die [X.]n beantragen, die Revision zurückzuweisen. 11 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Vertragsstrafe verneint. Dazu hat es ausgeführt: 12 Die mit der Aktivlegitimation der Klägerin zusammenhängenden Fragen könnten im Ergebnis offenbleiben, weil auch bei Vorliegen der Aktivlegitimation 13 - 6 - Ansprüche nicht gegeben seien. Allerdings sei der [X.] zwischen [X.] und den [X.]n wirksam zustande gekommen. Auf eine fehlende Vollmacht des Prokuristen [X.] für die [X.] zu 2 könne sich diese nach § 242 BGB nicht berufen. Der [X.] sei zunächst von den Vertretern der [X.]n unterzeichnet worden. Angesichts der vorangegangenen Korrespon-denz habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass die Vereinbarung von jemandem unterzeichnet worden sei, der über die notwendige Vertretungs-macht für die [X.] zu 2 verfügt habe. Auf eine fehlende Vollmacht des Pro-kuristen [X.] hätten sich die [X.]n vorprozessual auch nicht berufen und die mit der Vereinbarung begründeten Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Der Verkauf der Restanten vor Beginn der hierfür vereinbarten Frist [X.] aber nur die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht dar, die den [X.] nicht auslöse. Der Wortlaut der Vereinbarung sei mehrdeu-tig. Aus der Entstehungsgeschichte der Vereinbarung und der Interessenlage der Vertragsparteien ergebe sich, dass ein Verkauf vor Beginn der Abverkaufs-frist eine Vertragsstrafe nicht habe auslösen sollen. Da der Klägerin [X.] nicht zustünden, sei die Widerklage begründet. 14 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat nur zum Teil Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht, soweit die Klage wegen eines Betrages von 200.000 • nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Der Klägerin steht ein 200.000 • zuzüglich Zinsen über-steigender Vertragsstrafeanspruch gegen die [X.]n nicht zu. Ob die Kläge-rin Zahlung von 200.000 • aufgrund einer verwirkten Vertragsstrafe von den [X.]n beanspruchen kann, vermag der Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend zu beurteilen. 15 - 7 - 1. Entgegen der Ansicht der [X.]n bestehen gegen die Prozessfüh-rungsbefugnis der Klägerin im Hinblick auf die Sicherungsabtretung ihrer [X.] an die [X.] keine Bedenken. 16 Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Abtretung an die [X.] wirksam erfolgt ist. Das ist vorliegend jedoch unschäd-lich. Ist die Abtretung unwirksam, ist die Klägerin als materiell Berechtigte [X.]. Für den Fall einer wirksamen Abtretung der [X.]forderung an die [X.] folgt die Prozessführungsbefugnis der Klägerin aus einer gewillkürten Prozessstandschaft. 17 a) Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft sind eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfol-gung der Ansprüche des [X.] sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden kann ([X.] 119, 237, 242 - Universitätsemblem; [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 34/02, [X.], 423, 425 = [X.], 496 - Staubsaugerfiltertüten). 18 b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. 19 Die [X.] hat die Klägerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2003 zur Prozessführung ermächtigt. Die [X.]n haben zwar eine mangelnde Vertre-tungsbefugnis des Mitarbeiters Dr. S., der das Schreiben für die [X.] unter-zeichnet hat, geltend gemacht. Zu Recht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, dass der Vorsitzende des Vorstands H. der [X.], der zu deren 20 - 8 - alleiniger Vertretung berechtigt ist, die Ermächtigung durch Dr. S. jedenfalls ge-nehmigt hat. Die Klägerin hat auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung. Die Abtretung der Ansprüche an die [X.] ist nur siche-rungshalber erfolgt. Die Entscheidung über die Klageforderung betrifft deshalb auch die rechtlichen Interessen der Klägerin (vgl. [X.] 96, 182, 185). 21 Schließlich ist auch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der [X.]n durch die Geltendmachung der Ansprüche von Seiten der Klägerin nicht zu besorgen. Dafür, dass die Klägerin [X.] ist und Kostenerstat-tungsansprüche der [X.]n daher nicht durchsetzbar sind (zum fehlenden schutzwürdigen eigenen Interesse des Ermächtigten in diesem Fall [X.] 96, 151, 154), hat das Berufungsgericht nichts festgestellt und ist auch sonst nichts ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Klägerin gegründet worden ist, um [X.] - wie die [X.]n geltend gemacht haben - von den Risiken der [X.] freizustellen, steht einem schutzwürdigen eigenen Interesse der Klägerin an der Rechtsverfolgung nicht entgegen. Gegenteiliges macht die Re-visionserwiderung ebenfalls nicht geltend. 22 2. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass zwi-schen [X.] und den [X.]n in dem [X.] wirksam eine [X.]vereinbarung getroffen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn dem Prokuristen [X.] der [X.]n zu 2, der diese allein bei Vertragsschluss vertreten hat, nur Gesamtprokura erteilt worden war (§ 48 Abs. 2 HGB). 23 Das Berufungsgericht hat angenommen, dass es der [X.]n zu [X.] nach § 242 BGB verwehrt ist, sich auf den Mangel der [X.] - 9 - macht des Prokuristen [X.] zu berufen. Das hält der revisionsrechtlichen Nach-prüfung stand. Das Berufungsgericht hat dies damit begründet, die Klägerin habe aufgrund der Korrespondenz vor Abschluss des Vertrages davon ausge-hen dürfen, die Vereinbarung werde auch auf Seiten der [X.]n zu 2 von einem hierzu bevollmächtigten Vertreter unterschrieben. Weiterhin hat das Be-rufungsgericht den Verstoß gegen [X.] und Glauben darin gesehen, dass die [X.]n sich in der vorprozessualen Korrespondenz auf eine fehlende Voll-macht des Prokuristen [X.] nicht berufen haben und den Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis nachgekommen sind. Ob danach nicht bereits die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht auf Seiten der [X.]n zu 2 [X.], kann im Ergebnis offenbleiben. Jedenfalls tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts seine Annahme, dass die Berufung der [X.]n zu 2 auf eine fehlende Vollmacht als Verstoß gegen die Grundsätze von [X.] und Glau-ben wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB ausgeschlossen ist (vgl. hierzu auch [X.], [X.]. v. 14.2.1997 - [X.], [X.], 775, 777). 3. Die Ansprüche aus der Vertragsstrafevereinbarung mit den [X.]n hat [X.] rechtswirksam auf die Klägerin übertragen. Dies folgt entweder aus dem Vertrag zwischen [X.] und der Klägerin vom 22. August 2002 über die Einbringung des einzelkaufmännischen Unternehmens der [X.] in die Kläge-rin oder aus dem nachfolgenden Abtretungsvertrag vom 25. September 2002 (§ 398 BGB). Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das Bestreiten der Abtretungsvereinbarung durch die [X.]n in Anbetracht des in Ablichtung vorgelegten [X.] unsubstantiiert ist. 25 4. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.]s, die [X.]n hätten durch den Verkauf der 7.000 noch in ihrem 26 - 10 - Besitz befindlichen Kinderwärmekissen im September 2002 in den Filialen der [X.]n zu 2 die vereinbarte Vertragsstrafe nicht verwirkt. a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Wortlaut des [X.] sei zur vereinbarten Vertragsstrafe mehrdeutig. Dieser lasse auch die Interpretation zu, dass der Verkauf der Restanten generell zulässig sein sollte und der vereinbarte [X.]rahmen für den Verkauf nur eine nicht straf-bewehrte Nebenpflicht begründete, die im Falle der Verletzung keine [X.], sondern nur Schadensersatzansprüche zur Folge haben sollte. Aus der zur Auslegung heranzuziehenden Entstehungsgeschichte der Vereinbarung und der Interessenlage der [X.]en ergebe sich, dass es [X.] nur auf das Ende des [X.]raums eines Verkaufs der Restanten, nicht aber auf den eigentli-chen [X.] angekommen sei. Der vorzeitige Verkauf der Restanten sollte danach nicht mit einer Vertragsstrafe bewehrt werden. 27 b) Diese Auslegung der Vertragsstrafevereinbarung der [X.]en hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht da-von ausgegangen, der Wortlaut der Vereinbarung der [X.]en sei zu dem hier in Rede stehenden Punkt nicht eindeutig. Es hat zudem den Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung verletzt. 28 aa) In der Revisionsinstanz unterliegt die Auslegung der individuellen Vereinbarung zwar nur insoweit der Nachprüfung, als gesetzliche Auslegungs-regeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind ([X.], [X.]. v. 21.9.2001 - [X.], [X.], 440; [X.]. v. 13.2.2003 - I ZR 281/01, [X.], 545 = [X.], 756 - [X.]). Die Frage, ob der Wortlaut einer Vereinbarung eindeutig ist, ist allerdings in vollem Umfang revisibel ([X.], [X.]. v. 11.3.1996 - II ZR 26/95, NJW-RR 1996, 932). 29 - 11 - [X.]) Nach dem Wortlaut des [X.]es erfasste die [X.]vereinbarung auch einen Verkauf von Restanten vor dem 27. Dezember 2002. Der Wortlaut der Vereinbarung ist insoweit eindeutig. Nach Abschnitt 1 Satz 1 der Vereinbarung verpflichteten sich die [X.]n strafbewehrt, es zu unterlassen, die abgebildeten Wärmekissen herzustellen oder zu verbreiten. Eine Ausnahme sah die Vereinbarung nach Abschnitt 1 Satz 2 nur für noch vorhandene Restanten vor, die in einem festgelegten [X.]raum verkauft werden durften. Anhaltspunkte dafür, dass die in Abschnitt 1 Satz 2 vorgesehene Aus-nahme von der Vertragsstrafeverpflichtung sich allgemein auf bei den [X.] befindliche Restanten unabhängig von jedwedem Vertriebszeitraum bezie-hen sollte, gibt der Wortlaut der Vereinbarung nicht her. Darauf, dass es - rückschauend betrachtet - auch andere [X.] gegeben hätte, um den Regelungsgehalt eindeutig zum Ausdruck zu bringen, kommt es nicht an. 30 cc) Die Auslegung des Berufungsgerichts widerspricht zudem anerkann-ten Auslegungsgrundsätzen. 31 (1) Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass [X.] nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen sind. Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklä-rungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wett-bewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind (vgl. [X.], [X.]. v. 20.6.1991 - I ZR 277/89, [X.], 61, 62 = [X.], 654 - Preisvergleichsliste; [X.] 121, 13, 16 - [X.] - 12 - sammenhang; [X.], [X.]. v. 17.7.1997 - I ZR 40/95, [X.], 931, 932 = [X.], 1067 - Sekundenschnell; [X.]. v. 18.5.2006 - I ZR 32/03, [X.], 878 [X.]. 18 = [X.], 1139 - Vertragsstrafevereinbarung). Das [X.] hat jedoch keine nach beiden Seiten interessengerechte Ausle-gung der Vereinbarung vorgenommen (vgl. [X.] 150, 32, 39 - [X.]; [X.], [X.]. v. 25.4.2002 - I ZR 296/99, [X.], 824 = [X.], 1075 - Teilunterwerfung; [X.], 878 [X.]. 19 - Vertragsstrafevereinbarung). (2) Die [X.]n hatten im Rahmen der Vergleichsverhandlungen [X.] mit Schreiben vom 12. November 2001 auf die Notwendigkeit eines wei-teren Abverkaufs hingewiesen. Nachdem die Bevollmächtigten von [X.] hierauf in ihrem Entwurf nicht eingegangen waren und die [X.]n auf der Aufnahme einer Aufbrauchsfrist bestanden (Schreiben v. 10.12.2001), schlugen die Rechtsanwälte von [X.] mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 den 28. Februar 2002 als Ende der Aufbrauchsfrist vor. Dass in diesem Schreiben kein Anfangstermin für den Verkauf der Restanten vorgesehen war, lässt - [X.] als vom Berufungsgericht angenommen - keinen Rückschluss auf die Be-deutungslosigkeit eines Anfangstermins für die Verwirkung der Vertragsstrafe zu. Zur Aufnahme eines entsprechenden Termins bestand am 14. Dezember 2001 im Hinblick auf das vorgeschlagene Fristende (28. Februar 2002) kein Anlass. Nachdem die [X.]n wegen der in ihrem Geschäftsbetrieb [X.] Vorlauffristen eine Aufbrauchsfrist bis 28. Februar 2002 abgelehnt hatten, regte die Gegenseite mit Schreiben vom 7. Januar 2002 an, dass die [X.]n einen konkreten [X.]raum bezeichnen sollten, zu welchem die noch [X.] abverkauft werden sollten. Dieser Wunsch zeigte den [X.]n, dass es [X.] auf die Angabe eines festen [X.]raums für den Abverkauf an-kam. Dass [X.] dabei nicht einen konkreten [X.]raum im Blick hatte, lässt nicht den Schluss zu, dass ein Verkauf außerhalb des vereinbarten [X.]rah-33 - 13 - mens nicht strafbewehrt sein sollte. Die gegenteilige Folgerung, die das [X.] gezogen hat, lässt sich auch nicht dem Umstand entnehmen, dass [X.] nicht von sich aus einen [X.]raum außerhalb des Weihnachtsgeschäfts vorschlug, sondern diese Anregung von den [X.]n kam. Die [X.]n schlugen auf das Schreiben von Frau. [X.] vom 7. Januar 2002 eine Verkaufsak-tion in der [X.] vom 27. Dezember 2002 bis 27. März 2003 vor, was zu der Formulierung des Abschnitts 1 Satz 2 der Vergleichsvereinbarung führte. [X.] der Annahme des Berufungsgerichts lässt sich den [X.] danach nichts dafür entnehmen, dass der [X.]raum vom 27. Dezember 2002 bis 27. März 2003 für den Verkauf der Restanten nicht verbindlich und strafbewehrt vereinbart war. Eine verbindliche strafbewehrte Vereinbarung der Aufbrauchsfrist [X.] auch den bei den Vertragsverhandlungen zutage getretenen Interessen der [X.] Die [X.]n verfügten seinerzeit noch über 42.000 Wärmekissen. Bei einer derart großen Zahl musste [X.] ohne verbindliche Festlegung einer Aufbrauchsfrist mit wiederholten Störungen ihres eigenen Absatzgeschäftes rechnen. Dagegen kam es den [X.]n ersichtlich nur darauf an, mit einem entsprechend langen Vorlauf eine Verkaufsaktion durchzuführen. 34 c) Die [X.] zu 2 trifft an den festgestellten Verstößen gegen die [X.] auch ein Verschulden i.S. des § 276 BGB i.V. mit § 339 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zu einem mangelnden Verschulden, zu dem die [X.] zu 2 die Darlegungs- und Beweislast trifft ([X.], [X.]. v. 3.7.2003 - I ZR 297/00, [X.], 899, 900 = [X.], 1116 - Olympiasiegerin), hat sie nichts vorgetragen. Die [X.]n gehen selbst davon aus, dass der Verkauf der [X.] außerhalb des vertraglich vorgesehenen [X.]raums auf einem Versehen beruht. 35 - 14 - d) Für die verwirkte Vertragsstrafe haften die [X.]n als Gesamt-schuldner. Richtig ist zwar, dass die Verpflichtungen mehrerer Schuldner, die auf Unterlassung und im Falle einer Zuwiderhandlung auf eine Vertragsstrafe haften, grundsätzlich nebeneinanderstehen (vgl. [X.], Wettbewerbsrechtli-che Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., [X.]. 20 Rdn. 18). Im vorliegenden Fall haben die [X.]n sich jedoch nicht nur einheitlich strafbewehrt zur [X.] verpflichtet. Sie sind vielmehr nach Aufzählung der [X.] nur noch als eine [X.] bezeichnet worden ("– nachfolgend [X.] genannt"). Daraus hatte bereits das [X.] zu Recht gefolgert, dass eine Differenzie-rung nach dem Konzernunternehmen, das den Verstoß vorgenommen hat, ver-traglich ausgeschlossen ist und die [X.]n gesamtschuldnerisch für die [X.] haften. 36 5. Die [X.]n haben die Vertragsstrafe aber nicht in einer 200.000 • übersteigenden Höhe verwirkt. 37 a) Allerdings ist entgegen der Annahme der Revisionserwiderung nicht von einem einzigen Verstoß der [X.]n auszugehen. Auch wenn der [X.] der 7.000 Restanten in den Verkaufsstellen auf einem einmaligen Verse-hen der [X.]n zu 2 beruhen sollte, ergibt sich daraus nicht, dass nur ein einziger Verstoß gegen die [X.] vorliegt. Zwar können auch eine Mehrzahl von Verstößen gegen eine [X.] zu einer natürli-chen Handlung oder einer Handlung im Rechtssinne zusammengefasst werden (vgl. [X.] 146, 318, 326 - Trainingsvertrag). Entscheidend für die Frage, ob mehrere Verstöße als eine einzige Zuwiderhandlung zu behandeln sind oder jeder einzelne Verstoß die Vertragsstrafe auslöst und deshalb eine Aufsummie-rung der Vertragsstrafen vorzunehmen ist, ist aber die Auslegung der [X.] - 15 - strafevereinbarung (vgl. [X.], [X.]. v. 20.9.1960 - I ZR 77/59, [X.], 307, 310 - Krankenwagen II; [X.] 146, 318, 324 - Trainingsvertrag; [X.]. v. 13.2.2003 - I ZR 281/01, [X.], 545 = [X.], 756 - [X.]). Die [X.]en haben im Streitfall eine Vertragsstrafe für jedes [X.], verkaufte oder verbreitete Produkt in Höhe von 7.669,38 • vereinbart. Diese ausdrückliche Vereinbarung schließt eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Verstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung nach den Grundsätzen der natürlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne aus. Bei 7.000 verkauften Wärmekissen ist die Vertragsstrafe damit [X.] verwirkt. Daraus errechnet sich eine Vertragsstrafe von mehr als 53 Mio. •. 39 b) Die Vertragsstrafe von mehr als 53 Mio. • ist gemäß § 242 BGB we-gen unverhältnismäßiger Höhe auf einen Betrag herabzusetzen, der jedenfalls 200.000 • nicht übersteigt. 40 aa) Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Höhe nach § 343 BGB ist zwar gemäß § 348 HGB vorliegend ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann eine Vertragsstrafe nicht nach § 343 BGB herab-gesetzt werden, die [X.] im Betrieb seines Handelsgewerbes ver-sprochen hat. Diese Voraussetzungen liegen bei den [X.]n im Streitfall vor (§§ 1, 5, 343 HGB). Dies schließt in besonders gelagerten Fällen aber nicht aus, dass auch bei einer von [X.] übernommenen Vertragsstrafe eine Herabsetzung nach § 242 BGB in Betracht kommt (vgl. [X.], [X.]. v. 1.6.1983 - [X.], [X.], 72, 74 = [X.], 14 - Vertragsstrafe für versuchte [X.]; [X.]. v. 18.9.1997 - I ZR 71/95, [X.], 471, 474 = [X.], 164 - Modenschau im Salvatorkeller). Davon ist vorlie-gend auszugehen. Eine Vertragsstrafe von mehr als 53 Mio. • steht in einem 41 - 16 - solchen außerordentlichen Missverhältnis zu der Bedeutung der Zuwiderhand-lung, dass ihre Durchsetzung einen Verstoß gegen den das gesamte [X.] beherrschenden Grundsatz von [X.] und Glauben darstellt. Die von den [X.]n verwirkte Vertragsstrafe ist deshalb auf ein Maß zu reduzieren, das ein Eingreifen des Gerichts nach § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde. Eine weitergehende Verringerung der Vertragsstrafe auf einen angemessenen Betrag kommt dagegen nach § 242 BGB nicht in Betracht. Die Herabsetzung der Vertragsstrafe auf ein angemessenes Maß durch das Gericht sieht § 343 BGB vor, dessen Anwendung vorliegend gemäß § 348 HGB gerade ausge-schlossen ist. Diese gesetzliche Folge darf nicht durch die Anwendung des Grundsatzes von [X.] und Glauben nach § 242 BGB umgangen werden. [X.] ist die Vertragsstrafe nur soweit zu reduzieren, als der Betrag unter [X.] aller Umstände im Einzelfall nach dem Grundsatz von [X.] und Glauben noch hingenommen werden kann. Anhaltspunkt für die Bestimmung des [X.] kann insoweit das Doppelte der nach § 343 BGB angemessenen [X.] sein. [X.]) Bei der Bemessung der Vertragsstrafe kommt es in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion, weitere Zuwi-derhandlungen zu verhüten, auf Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung und ihre Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierten Schadensersatz an (vgl. [X.], [X.]. v. 30.9.1993 - I ZR 54/91, [X.], 146, 147 = [X.], 37 - Vertragsstrafebemessung). Feststellungen für eine nähere Prüfung anhand dieser Bemessungskriterien hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt folgerichtig - nicht getroffen. Diese wird es im wiedereröffneten [X.] nachzuholen haben. 42 - 17 - Aufgrund der im Revisionsverfahren feststehenden Tatsachen ist aber bereits jetzt davon auszugehen, dass eine 200.000 • übersteigende [X.] auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls unangemes-sen hoch ist. Die [X.]n haben mit dem Verkauf der 7.000 Restanten einen Nettoumsatz von 48.215,52 • erzielt. Der Verkauf der Restanten war den [X.]n für einen bestimmten [X.]raum gestattet. Die Zuwiderhandlung der [X.]n besteht daher nicht in einem Verstoß gegen ein generelles [X.]sgebot, sondern in der Verkaufsaktion außerhalb des vereinbarten [X.]-raums. Im Hinblick auf die vereinbarte Aufbrauchsfrist war zudem die [X.] zugesagte Vergleichssumme nochmals um 5.112,92 • erhöht worden. Die [X.] Zahl der verkauften Wärmekissen war zwar nicht gering. Es handelte sich aber um eine einzige Verkaufsaktion der zentralen Verkaufsorganisation für sämtliche Filialen. In Anbetracht dieser Umstände ist eine 200.000 • über-steigende Vertragsstrafe jedenfalls unangemessen hoch. Wegen des 200.000 • übersteigenden Betrages ist die Klage bereits jetzt abzuweisen. 43 6. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt ebenfalls konse-quent - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin Leistung der [X.] an sich beanspruchen kann. Die Klägerin hat zwar in der mündli-chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgetragen, dass die [X.] sie nicht nur zur Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen ermächtigt hat, sondern die Ermächtigung sich auch darauf bezieht, Zahlung an sich zu verlangen. Die [X.]n haben dies jedoch bestritten. Nach Offenlegung der Sicherungsabtretung muss der im Wege gewillkürter Prozessstandschaft zur Prozessführung ermächtigte Sicherungsgeber ohne zusätzliche Ermächtigung zur Einziehung der Forderung im eigenen Namen auf Leistung an den Siche-rungsnehmer klagen (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 51 Rdn. 28; [X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 46 Rdn. 38; weitergehend 44 - 18 - [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., Vor § 50 Rdn. 86). Darüber, ob die Klägerin von der [X.] tatsächlich ermächtigt worden ist, auch nach [X.] der Sicherungsabtretung Leistung an sich zu verlangen, geben die schriftlichen Ermächtigungen der [X.] keine Auskunft. Die Klägerin wird daher im wiedereröffneten [X.] Gelegenheit haben, hierzu vorzutra-gen und gegebenenfalls Beweis anzubieten.
Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.04.2004 - 416 O 270/03 - [X.], Entscheidung vom 30.06.2005 - 3 U 75/04 -

Meta

I ZR 168/05

17.07.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. I ZR 168/05 (REWIS RS 2008, 2770)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2770

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