§ 342g HGB

Einzubeziehende Unternehmen

In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen:

1.
in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen;
2.
in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 3. Mai 2024 02:28

G. Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 27.3.2024 I Nr. 108


Alte Fassungen (a.F.) zu § 342g HGB:
Fassung bis Synopse Archiv
21.06.2023 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

Urteile zu § 342g HGB

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