In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen:
2
1.
3
in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen;
4
2.
5
in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und
6
alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten
7
Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.
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