§ 180 GVG

Die in den §§ 176 bis 179 bezeichneten Befugnisse stehen auch einem einzelnen Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der Sitzung zu.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 6. Oktober 2024 00:27

G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 30.7.2024 I Nr. 255
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;

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