Die Vollstreckung der vorstehend bezeichneten Ordnungsmittel hat der Vorsitzende unmittelbar zu veranlassen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.12.2022 I 2606
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
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