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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR
100/13
Verkündet am:
3. Juni 2014
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
HGB § 130a Abs. 3 aF
Die erfolgreiche Anfechtung der von einem debitorischen Konto geleisteten [X.]an Gläubiger der Schuldnerin durch den Insolvenzverwalter ist bei einer Haftung des organschaftlichen Vertreters für Zahlungen auf das debitorische Konto nicht an-spruchsmindernd zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 -
II ZR 100/13 -
OLG Köln
LG Köln
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Der II.
Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2014
durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Bergmann
und die Richterin [X.]sowie die Richter Dr. Drescher, [X.]und Sunder
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.]vom 31. Januar 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Verfahren über das Vermögen der J.
R.
GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin), das auf den Eigenantrag der Schuldnerin vom 12. Oktober 2006 am 23. Februar 2007 eröffnet wurde. Der Beklagte war neben seinem Onkel K.
J.
R.
einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des §
181 BGB befreiter Geschäftsführer der Komplementärin, außerdem Kom-manditist.
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Auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Kreissparkasse K.
gingen zwischen dem 2. Juni und dem 17. November 2006 Zahlungen in Höhe
Von dem Konto gingen auch Zahlungen ab, von denen der Kläger erfolgreich 123.976
Die Schuldnerin hatte ein weiteres Konto bei der Kreissparkasse K.
, .
war für ihre Forderungen durch Grundschulden auf Grundstücken der Schuldnerin in Höhe von 1,7 der beiden Geschäftsführer bis zu 2,3 Mio.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden die Grundstücke zugunsten der Kreissparkasse K.
verwertet.
Bereits zum 31. Dezember 2004 wies die Handelsbilanz einen Fehlbe-
ist der Ansicht, die Schuldnerin sei spätestens zum 1. Juni 2006 zahlungsunfä-hig gewesen, weil über 10% der zur Insolvenztabelle angemeldeten und unbe-strittenen Forderungen bereits am 1. Juni 2006 fällig gewesen seien. Außerdem sei sie überschuldet gewesen, wie sich schon aus der Bilanz zum [X.]2004 ergebe. Der Beklagte schulde daher Ersatz für die Zahlungen auf das Konto bei der Kreissparkasse K.
. Außerdem habe er als Sicherungsgeber von der Rückführung des Sollsaldos bei der Kreissparkasse K.
profitiert und sei von seiner Bürgschaft durch die Verwertung der Grundstücke in Höhe von
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Der Kläger hat mit einer Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zah-der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss eines Arrest-n-spruch insoweit aufgerechnet hat. Die Klagen hatten jeweils Erfolg. Die Beru-fungen des Beklagten hat das Berufungsgericht nach der Verbindung der bei-den
Verfahren zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
[X.]Das Berufungsgericht hat -
soweit für die Revision noch von Bedeu-tung
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ausgeführt, der Beklagte schulde nach § 130a Abs. 3 Satz 1, § 177a HGB in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung (aF) bzw. aus § 172a Satz 1 HGB aF i.V.m.
t-raum vom 2. Juni 2006 bis zum 17. November 2006 seien ohne Berücksichti-durchgängig debitorisch geführten Konto der seit 1. Juni 2006 zahlungsunfähi-gen Schuldnerin bei der Kreissparkasse K.
eingegangen, die Zahlungen im Sinn des § 130a Abs. 2 HGB aF nach der Rechtsprechung des [X.]gleich stünden (BGH, Urteil vom 26. März 2007 -
II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006). Der Anspruch sei nicht um solche Beträge zu kürzen, die zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund von Anfechtungen des [X.]zur Masse zurück-gelangt seien. Denke man die bei § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB aF anspruchsbe-gründende Pflichtwidrigkeit des Beklagten weg, so stünde der Masse der ein-gegangene Betrag auf einem kreditorisch zu führenden Konto bei einem ande-5
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ren Geldinstitut als Vermögensposten zur Verfügung. Diesen Zustand habe der Beklagte durch Erstattung an die Masse wieder herzustellen. Ob das Institut, das das debitorische Konto geführt habe, wegen des [X.]weitere Belastungen dieses Kontos erst ermöglicht habe, könne für die Frage der Erstattungspflicht keine Rolle spielen. Während Eingänge bei debitorischem Kontostand ohne korrespondierende Auszahlungen immer haf-tungsbegründend wären, käme es bei Eingängen bei debitorischem Konto-stand, denen zeitnah Abflüsse vom Konto gegenüber stünden, für die Frage der Erstattungspflicht zum einen darauf an, ob durch die Auszahlung [X.]erfüllt würden, und/oder darauf an, ob die Auszahlungen ohne Ein-zahlungen vom geduldeten Überziehungsrahmen noch gedeckt gewesen wä-ren. Dadurch trete auch keine Doppelbegünstigung und keine Bereicherung der Masse ein. Der Erstattungsanspruch des § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB aF beseiti-ge die Folgen aus dem Verstoß gegen die Pflicht aus § 130a Abs. 2 Satz 1 HGB aF, während eine Anfechtung auf die Rückabwicklung verbotswidriger Rechtshandlungen abziele. Die jeweils zugrunde liegenden Vorgänge seien, wenn es bei § 130a HGB aF um eine Einzahlung auf ein debitorisches Konto gehe, nicht identisch und bewirkten jeder für sich eine eigenständige und nicht erlaubte Masseverkürzung. Die Masseverkürzungen seien deshalb jede für sich auszugleichen, eine Saldierung komme nicht in Betracht.
Der Beklagte hafte außerdem als Kommanditist nach § 172a Satz 1 HGB aF wegen der gutgeschriebenen Beträge. Seine Bürgschaft habe auch den auf dem Geschäftskonto gewährten [X.]besichert. Der Kredit sei ab dem 1. Juni 2006 den Regelungen über eigenkapitalersetzende Darlehen [X.]unterfallen. Da die Zahlungen den [X.]zurückgeführt hätten, seien sie vom Beklagten als Bürgen zu erstatten. Im Rahmen von § 32b GmbHG aF seien die Anfechtungserlöse nicht anspruchsmindernd zu berück-sichtigen. Die haftungsbegründende Rückführung eines eigenkapitalersetzend 8
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besicherten [X.]stehe mit anfechtbaren Auszahlungen von diesem Kon-to in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang. Hinsichtlich der Rückbuchungen ii-nen Erfolg, weil diese masseneutral seien.
der Rückzahlung eines Teils der Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der Kreissparkasse K.
aus dem Erlös der Verwertung des Grundstücks W.
t-sprechungsregeln zur Haftung bei stammkapitalersetzenden Gesellschafterleis-tungen begründet, weil der Beklagte durch die Verwertung von seiner Bürg-Verwertung des Grundstücks S.
l-de der Beklagte ebenfalls wegen der Befreiung von der Bürgschaft nach
§§
172a Satz 1 HGB aF, § 32b GmbHG aF und den Rechtsprechungsregeln zu §§
30, 31 GmbHG aF. Die [X.]habe Erfolg, weil der im Kostenfestsetzungsbeschluss titulierte Anspruch durch die Aufrechnung mit einer weiteren Teilforderung aus der
Verwertung des Grundstücks S.
strasse aus denselben Gründen erloschen sei.
I[X.]Die Revision ist nur beschränkt auf den Hauptantrag und insoweit nur auf die Minderung des Anspruchs durch Anfechtungserlöse zugelassen. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Licht der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzuneh-9
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men, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, auf den auch die Parteien die Revision beschränken könnten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 -
VI ZR 211/12,
VersR 2014, 381 Rn. 60 m.w.N.; Urteil vom 13. November 2012 -
XI ZR 334/11, ZIP 2013, 62 Rn. 9; Urteil vom 27. September 2011 -
II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18).
Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit es um
im Rahmen einer Haftung wegen Zahlungseingängen auf ein debitorisch ge-führtes Konto anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind. Damit wollte das Berufungsgericht schon nach dem Wortlaut der Begründung seiner [X.]die Zulassung auf die anspruchsmindernde Berücksichti-gung der Anfechtungserlöse beschränken. Die Auslegung ergibt nichts anderes. Bezieht sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revi-sion zugelassen hat, auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs, ist die [X.]regelmäßig so auszulegen, dass das Berufungsgericht die Revision lediglich beschränkt auf diesen Teil des Streitstoffs
zugelassen hat (BGH, Urteil vom 27. September 2011 -
II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18; Beschluss vom 7. Dezember 2009 -
II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 4).
Eine Beschränkung auf eine Minderung des Anspruchs durch Anfech-tungserlöse ist möglich, weil es sich um einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs
handelt. Eine Beschränkung setzt voraus, dass sich die Zulassung auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs bezieht, der Ge-genstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 -
XII ZB 377/12, juris Rn. 12; Urteil vom 27. September 2011 -
II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18; Urteil vom 13. November 2012 -
XI ZR 334/11, ZIP 2013, 62 Rn. 9 m.w.N.). Zwar 11
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handelt es sich nicht um einen Gegenanspruch, auf den die Zulassung ohne weiteres beschränkt werden kann (BGH, Urteil vom 16.
September 2009 -
VIII
ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11 Nutzungsentschädigung nach Rücktritt vom Kaufvertrag), sondern einen -
einem Gegenanspruch ähnlichen
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Abzugs-posten. Dieser betrifft aber nicht einen unselbständigen, nicht abtrennbaren Teil bei der Ermittlung der Höhe des Anspruchs, auf den die Zulassung der Revision nicht beschränkt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 8.
März 2006 -
IV ZR 263/04, WM 2006, 1595 Rn. 16), sondern einen Rechnungsposten bei der Be-stimmung der Höhe des Anspruchs. Ein Rechnungsposten kann ein selbständi-ger, abtrennbarer Teil des Streitstoffs
sein, wenn er ziffernmäßig oder sonstwie bestimmt und individualisiert ist und die Entscheidung über diesen Teil [X.]vom Ausgang des Streits über den Rest ist, weil die [X.]ihre Revision insoweit beschränken könnte (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2012 -
XI ZR 340/10, juris Rn. 10 zur Anrechnung von Steuervorteilen; Urteil vom 21. Februar 1992 -
V ZR 253/90, NJW 1992n-vom 20. März 2012 -
XI ZR 340/10, juris Rn. 10 zur Anrechnung von Steuervor-teilen). Der Abzug von [X.]und seine Höhe sind
hinreichend bestimmt und individualisiert; die Entscheidung darüber ist von der Entschei-dung über den Rest unabhängig.
II[X.]Soweit die Revision danach zulässig ist, ist sie nicht begründet. [X.]der Beschränkung der Revision ist der revisionsrechtlichen Nachprüfung zugrunde zu legen, dass dem Kläger wegen der Zahlungseingänge auf dem debitorischen Konto der Schuldnerin nach § 130a Abs. 3 Satz 1, § 177a HGB in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung (aF) bzw. aus § 172a Satz 1 HGB aF i.V.m.
gegen den Beklagten zustehen und nachfolgende Zahlungen von diesem Konto den Anspruch nicht mindern.
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1. Die erfolgreiche Anfechtung der von dem debitorischen Konto geleiste-ten Zahlungen an Gläubiger der Schuldnerin ist bei einer Haftung für Zahlungen auf das debitorische Konto nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Zwar kommt die erfolgreiche Ausübung des Anfechtungsrechts dem nach § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB aF haftenden organschaftlichen Vertreter zugute, wenn die haftungsbegründende masseschmälernde Leistung, etwa eine Zahlung an ei-nen Gläubiger der Schuldnerin, dadurch ausgeglichen wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1995 -
II ZR 277/94, BGHZ 131, 325, 327). Es würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Insolvenzmasse führen, wenn sie neben der Rückgewähr der anfechtbar weggegebenen Vermögenswerte zu-sätzlich Ersatz für deren Weggabe von dem dafür verantwortlichen [X.]erhielte. Die in der Zahlung liegende Schmälerung der
Masse ist [X.]gemacht, wenn die Masse durch die erfolgreiche Anfechtung wieder aufgefüllt ist. Der Zweck der in § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB aF angeordneten Haftung des organschaftlichen Vertreters für Zahlungen nach Insolvenzreife, eine Masseschmälerung im Interesse einer gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger im Insolvenzverfahren zu verhindern und nicht einzelne Gläubiger zu bevorzugen, ist auch erreicht, wenn die Leistung an den zunächst bevorzugten Gläubiger erfolgreich angefochten ist.
Die erfolgreiche Anfechtung der Zahlungen an Gläubiger von dem [X.]Konto betrifft hier aber keine masseschmälernden Zahlungen, für die der Beklagte nach § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB aF haftet. Der Beklagte haftet nach den im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Feststellungen des Be-rufungsgerichts nicht wegen der Zahlungen von dem debitorischen Konto, son-dern wegen der Zahlungseingänge auf dem debitorischen Konto. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt bei Zahlungen von einem debitorischen Konto keine masseschmälernde Leistung vor, wenn die Bank über keine freien Ge-sellschaftssicherheiten verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 25.
Januar 2011 14
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II
ZR
196/09, ZIP 2011, 422 Rn. 26; Urteil vom 16. März 2009 -
II
ZR
32/08, ZIP 2009, 956 Rn. 12; Urteil vom 26. März
2007 -
II
ZR
310/05, ZIP 2007, 1006 Rn. 8; Urteil vom 29. November 1999 -
II
ZR
273/98, BGHZ 143, 184, 187 f.). Wenn aus einem debitorisch geführten Bankkonto eine Gesellschaftsschuld beglichen wird, wird lediglich der befriedigte Gläubiger durch die Bank
als Gläu-bigerin ersetzt, ohne dass die Insolvenzmasse geschmälert würde und die gleichmäßige Verteilung der Masse unter den übrigen Gläubigern beeinträchtigt wäre
(zum Anspruch der Bank auf Ersatz ihres dadurch bewirkten [X.]bei schuldhafter Insolvenzverschleppung BGH, Urteil vom 5.
Februar 2007 -
II
ZR
234/05, BGHZ
171, 46 Rn.
13
f.)
. Wenn die Masse bei der [X.]aus dem debitorischen Konto nicht geschmälert wird, wird durch die erfolg-reiche Anfechtung einer solchen Zahlung gegenüber dem
Gläubiger auch kei-ne, die Haftung des organschaftlichen Vertreters begründende Masseschmäle-rung rückgängig gemacht. Die erfolgreiche Anfechtung der Zahlungen aus dem debitorischen Konto durch den Kläger hat aus diesem Grund keinen unmittelba-ren Zusammenhang mit den Zahlungen, für die der Beklagte haftet.
Der Beklagte haftet nach den im Revisionsverfahren zugrunde zu legen-den Feststellungen des Berufungsgerichts vielmehr für die Zahlungen auf das debitorische Konto. Mit der Zahlung auf ein debitorisches Konto liegt eine mas-seschmälernde Leistung an die kontoführende Bank vor, weil der [X.]ver-mindert wird (BGH, Urteil vom 26. März 2007 -
II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 Rn. 12; Urteil vom 29. November 1999 -
II ZR 273/98, BGHZ 143, 184, 187 f.). Der organschaftliche Vertreter muss, wenn er schon seiner Insolvenzantrags-pflicht nicht rechtzeitig nachkommt, aufgrund seiner Masseerhaltungspflicht [X.]sorgen, dass entsprechende Zahlungen als Äquivalent für dadurch erfüllte Gesellschaftsforderungen der Masse zugute kommen
und
nicht nur zu einer Verringerung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der Bank sowie
entgegen §
130 a Abs. 2 HGB aF zur bevorzugten Befriedigung der Bank füh-16
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ren. Dem organschaftlichen Vertreter kommt es in diesem Fall
zugute, wenn die Gutschrift bzw. die Verrechnung mit dem [X.]gegenüber der kontoführenden Bank später erfolgreich angefochten wird, weil damit die masseschmälernde Leistung an die Bank rückgängig gemacht wird. Eine solche Anfechtung ist hier aber nicht vorgetragen, nur eine Anfechtung der später von dem Konto geleiste-ten Zahlungen gegenüber den damit befriedigten Gläubigern.
Der Kläger erhält damit die masseschmälernde Leistung entgegen der Auffassung der Revision auch nicht doppelt, einmal vom [X.]und [X.]vom Gläubiger, dem gegenüber erfolgreich angefoch-ten wurde. Wenn mit der Zahlung auf das debitorische Konto zugleich ermög-licht wird, andere Gläubiger mit den Mitteln dieses debitorischen Kontos zu be-friedigen, ändert das nichts daran, dass die auf das debitorische Konto gelangte Zahlung am Ende in der Masse fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1999 -
II ZR 273/98, BGHZ 143, 184, 187 f.). Wenn die Befriedigung anderer [X.]erfolgreich angefochten wird, wird
daher nur der spätere Mittelabfluss an diese Gläubiger zugunsten einer Gleichbehandlung aller Gläubiger wettge-macht, nicht aber die bereits durch die Zahlung auf das debitorische Konto und Verrechnung mit dem [X.]erfolgte masseschmälernde Leistung ausgegli-chen.
2. Soweit der Beklagte die auf das debitorische Konto der Schuldnerin geflossenen Zahlungen auch zu erstatten hat, weil die von ihm übernommene Bürgschaft für den Kontokorrentkredit der Schuldnerin eigenkapitalersetzenden Charakter i.S. von § 172 a HGB i.V.m. § 32 a, b GmbHG
aF
hatte und er durch die von der Bank verrechneten Kontozuflüsse von seiner Bürgenhaftung in ent-sprechender Höhe auf Kosten des Gesellschaftsvermögens entlastet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2007 -
II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 Rn.
13 m.w.N.; Urteil vom 14. März 2005 -
II ZR 129/03, ZIP 2005, 659, 660), gilt nichts 17
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anderes. Der Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten ist mit der Verrech-nung mit dem [X.]entstanden und wird durch nachfolgende Zahlungen an Gläubiger aus dem debitorischen Konto nicht berührt, so dass deren Rückfüh-rung durch eine erfolgreiche Ausübung des Anfechtungsrechts keine Auswir-kung auf den Anspruch gegen ihn hat.
Bergmann
Caliebe
Drescher
Born
Sunder
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 15.12.11 -
22 O 264/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 31.01.13 -
18 [X.]-
Meta
03.06.2014
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2014, Az. II ZR 100/13 (REWIS RS 2014, 5128)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5128
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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