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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 26. Oktober 2009 [X.] Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GmbHG § 43 Abs. 1, 2; BGB § 133 B, 157 [X.], 397 a) Eine Verfügung eines [X.] einer GmbH über das Vermögen der [X.] kann nur dann eine Schadensersatzpflicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG auslösen, wenn der Geschäftsführer damit gegen ein Verbot [X.], das - wie § 30 oder § 64 GmbHG - durch eine Weisung der [X.]er-versammlung nicht außer [X.] gesetzt werden kann. b) Ein Verzicht durch Vertrag zu Gunsten Dritter ist nicht möglich. [X.], Urteil vom 26. Oktober 2009 - [X.]/08 - KG [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 26. Oktober 2009 durch [X.] und [X.] Strohn, [X.]aliebe, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 26. Zivilsenats des [X.] vom 4. August 2008 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] entschieden worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 30. Mai 2007 wird insgesamt zurückge-wiesen. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Klä-gerin. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Beklagte war Alleingesellschafter und -geschäftsführer der [X.], die damals noch unter A.
GmbH firmierte. Er veräußerte am 28. Oktober 2005 seinen Geschäftsanteil mit Wirkung zum 1 - 3 - 2. Januar 2006 an [X.]Außerdem verkaufte er ihm am 28. Oktober 2005 unter dem Datum 26. Oktober 2005 für 75.000,00 • einen Anspruch auf Rückzahlung eines [X.]erdarlehens und trat die Forderung unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises ab. Der Kaufpreis [X.] ebenfalls am 2. Januar 2006 fällig werden. In dem Kauf- und Abtretungsver-trag heißt es: "Der Veräußerer hat der – GmbH – ein Darlehen gewährt, das mit Stichtag zum 26. Oktober 2005 [X.]. 200.000,00 • valutiert." Tatsächlich valutierte das Darlehen am 26. Oktober 2005 zu mehr als 240.000,00 •. Der Beklagte hatte eine Überweisung [X.]. 40.000,00 • an sich veranlasst, die als Verwendungszweck die Angabe "Rückführung Gesellschaf-terdarlehen" enthielt und von der Bank am 28. Oktober 2005 ausgeführt wurde. 2 Die Klägerin verlangt - soweit im Revisionsverfahren noch von [X.] - Rückzahlung der 40.000,00 • und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskos-ten. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr insoweit stattgegeben. Mit der vom erkennenden [X.]at zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision des [X.] führt zur Wiederherstellung des landgericht-lichen Urteils. 4 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt: Die Klägerin habe gegen den [X.] einen Schadensersatzanspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG. Der Beklagte habe pflichtwidrig gehandelt, indem er 5 - 4 - mit der Rückzahlung der 40.000,00 • eine nicht fällige Schuld erfüllt habe. Das Darlehen habe nur mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden können. [X.] sei nicht erfolgt. Der durch diese Pflichtverletzung verursachte Schaden belaufe sich auf 40.000,00 •. Die Vereinbarung zwischen dem [X.] und [X.]beinhalte nämlich einen Teilverzicht, der auch die [X.] 40.000,00 • erfasst hätte. II. Das hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. 6 1. Die Inanspruchnahme des [X.] als früheren Geschäftsführer der Klägerin scheitert allerdings nicht daran, dass der neue Alleingesellschafter der Klägerin, [X.]
, keinen förmlichen Beschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG ge-fasst hat. Es genügt, wenn er als Alleingesellschafter und zugleich [X.] den Anspruch geltend macht. Eine Beschlussniederschrift nach § 48 Abs. 3 GmbHG zu fordern, wäre bei dieser Sachlage eine nutzlose [X.] (vgl. [X.].Urt. v. 9. Dezember 1996 - [X.], [X.], 252 m. Anm. [X.]). 7 2. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch gegen den [X.] auf [X.] von 40.000,00 •. 8 a) Ein Schadensersatzanspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte zu dem Zeitpunkt, als er die Überweisung an sich veranlasst hat, Alleingesellschafter der Klägerin war. 9 An einer Pflichtverletzung i.S. des § 43 Abs. 1 GmbHG fehlt es grund-sätzlich dann, wenn die [X.]erversammlung den Geschäftsführer zu dem - später beanstandeten - Verhalten anweist. Soweit der Geschäftsführer 10 - 5 - dadurch nicht gegen gesetzliche Pflichten - etwa aus §§ 30, 64 GmbHG - [X.], muss er die Weisung befolgen und haftet der [X.] demgemäß nicht aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens ([X.] 31, 258, 278). 11 Diese Grundsätze gelten erst Recht, wenn die [X.] nur einen [X.]er hat. Danach kommt eine Haftung des [X.] aus § 43 Abs. 2 GmbHG nicht in Betracht. Der Beklagte hat seinen Geschäftsanteil erst mit Wirkung zum 2. Januar 2006 auf [X.]
übertragen, war also zu dem Zeitpunkt, als er die Überweisung an sich veranlasste, noch Alleingesellschafter der Klägerin. Die Teilrückzahlung des Darlehens verstieß auch nicht gegen eine gesetzliche [X.]. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass mit dem Darle-hen Eigenkapital ersetzt worden wäre, so dass die Teilrückzahlung gegen ein aus der entsprechenden Anwendung des § 30 Abs. 1 GmbHG folgendes - und dem [X.]erwillen vorgehendes - Auszahlungsverbot verstoßen hätte. Ohne Erfolg rügt die Revisionserwiderung, das Berufungsgericht habe insoweit beweisbewehrten Vortrag der Klägerin außer [X.] gelassen. Die Klägerin hatte lediglich - angesichts der Zahlung von 75.000,00 • für die abgetretene Forde-rung schon im Ansatz nicht ohne weiteres nachvollziehbar - vorgetragen, sie sei finanziell ausgezehrt und durch hohe Verlustvorträge wirtschaftlich überschuldet gewesen. Diesem Vortrag brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung der Voraussetzungen einer Krise i.S. des § 32 a Abs. 1 GmbHG a.F. 12 III. Das angefochtene Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen im Er-gebnis richtig (§ 561 ZPO). 13 - 6 - 14 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Denn die Zahlung der 40.000,00 • an den [X.] ist nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Vielmehr lag ihr ein wirksa-mer Darlehensvertrag zugrunde. a) Der Beklagte hat auf den [X.] entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht - teilweise - verzichtet. Für einen Verzicht hätte es eines Erlassvertrages zwischen dem [X.] und der Klä-gerin bedurft. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass ein derartiger Erlassvertrag zustande gekommen ist. 15 Ein etwa im Rahmen der Verträge des [X.] mit dem Anteilserwer-ber [X.]erklärter Verzicht würde nicht zum Erlöschen des Darlehensrück-zahlungsanspruchs führen. Denn [X.]
konnte zu diesem Zeitpunkt nicht über die Forderung der Klägerin verfügen. Insoweit wäre nur ein Verzicht im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter in Betracht gekommen, was nach der Rechtsprechung des [X.] aber nicht möglich ist ([X.] 126, 261, 266). Wirksam wäre nur eine Absprache, durch die für den [X.] - hier die Klägerin - ein Anspruch gegen den Gläubiger - hier den [X.] - begrün-det wird, dass dieser seinen Anspruch nicht geltend mache ([X.], Urt. v. 18. September 1957 - [X.], [X.] 71, 412; [X.] 126, 261, 266). 16 Das Berufungsgericht hat indes eine derartige Vereinbarung nicht frei von [X.] festgestellt. Es hat gemeint, die Absprache zwischen dem [X.] und [X.] sei auf einen Teilverzicht "hinausgelaufen". Dagegen wehrt sich die Revision mit Erfolg. 17 - 7 - Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist die Aus-legung einer Individualvereinbarung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Auslegungs-stoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkge-setze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind ([X.].Urt. v. 3. April 2000 - [X.], [X.], 1195; [X.].Urt. v. 16. März 2009 - [X.], [X.], 880, [X.]. 12). Zu den allgemein anerkannten Ausle-gungsgrundsätzen gehört, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte [X.] zu berücksichtigten ist und dass bei der Auslegung die beiderseitigen Interessen gebührend zu beachten sind. Dabei sind an die Annahme eines Verzichts - oder einer vergleichbaren Abrede - strenge Anforderungen zu stellen. Das Angebot auf Abschluss eines solchen Vertrages muss unmissverständlich erklärt werden ([X.], Urt. v. 21. November 2006 - [X.], [X.], 368, [X.]. 9, m.w.Nachw.). 18 Gegen diese Auslegungsgrundsätze hat das Berufungsgericht versto-ßen. Weder der Anteils- noch der Forderungskaufvertrag zwischen dem [X.] und [X.] enthalten Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich [X.] wollte, seinen [X.] gegen die Klägerin, soweit er ihn nicht abgetreten hat, nicht geltend zu machen. Aus der maßgebli-chen Sicht des Erklärungsempfängers [X.] war das Angebot des [X.], ihm eine Forderung auf Rückzahlung eines [X.]erdarlehens abzu-treten, das noch mit 200.000,00 • valutierte, eindeutig. [X.] musste - auch wenn er die ursprüngliche Höhe des Darlehens nicht gekannt haben sollte - da-von ausgehen, dass ihm ein Anspruch [X.]. 200.000,00 • gegen Zahlung von 75.000,00 • abgetreten werden sollte. [X.] durfte er annehmen, der [X.] sei tatsächlich höher und der Beklagte wolle sich 19 - 8 - verpflichten, diesen höheren Teil nicht geltend zu machen. Für eine solche Aus-legung bieten weder der Wortlaut der Erklärung noch die Interessenlage der Parteien einen Anhaltspunkt. 20 b) Dass der [X.] am 28. Oktober 2006 [X.] Kündigung noch nicht fällig war, begründet ebenfalls keinen Zahlungsan-spruch der Klägerin aus § 812 BGB. Das ergibt sich aus § 813 Abs. 2 BGB. Danach ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn eine noch nicht fällige Forderung vorzeitig erfüllt wird (vgl. [X.], Urt. v. 22. März 2007 - [X.], [X.], 1947, [X.]. 31). 2. Die Klägerin hat auch keinen ihr von [X.]
abgetretenen Anspruch gegen den [X.] auf Zahlung von 40.000,00 •. Dabei kann offen bleiben, ob - wie das [X.] gemeint hat - die von der Klägerin behauptete Abtre-tung wirksam bestritten und nicht unter Beweis gestellt ist. Denn jedenfalls hatte [X.]keinen auf Ersatz der 40.000,00 • gerichteten Anspruch - etwa aus § 439, § 437 Nr. 1, § 434 Abs. 1, 3, § 453 Abs. 1 BGB. 21 [X.]ist eine Forderung des [X.] [X.]. 200.000,00 • verkauft worden, die er auch erhalten hat. Außerdem ist ihm der Geschäftsanteil des [X.] verkauft worden, den er ebenfalls erhalten hat. Dass eine weiterge-hende Darlehensforderung des [X.] nicht bestehen und - zeitgleich mit dem Abschluss des [X.] - aus [X.]s-mitteln erfüllt werden würde, ist ihm weder zugesichert worden noch verstand sich das von selbst. 22 IV. Damit hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz ihrer vorge-richtlichen Anwaltskosten. 23 - 9 - V. Der [X.]at kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere tatsächli-che Feststellungen nicht zu erwarten sind. 24 [X.] Strohn
[X.]aliebe [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/07 - KG, Entscheidung vom 04.08.2008 - 26 U 125/07 -
Meta
26.10.2009
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2009, Az. II ZR 222/08 (REWIS RS 2009, 967)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 967
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