(1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer
(2) Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch 11 G v. 28.6.2023 I Nr. 172
G. Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
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