Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.4.1972 I 713;
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