§ 43 DRiG

Beratungsgeheimnis

Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 9. Dezember 2024 01:16

G. zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.4.1972 I 713;

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