Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.03.2024, Az. V ZR 145/23

5. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1300

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Tenor

Die Anhörungsrüge und die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Januar 2024 werden als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) ist unzulässig. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht - wie erforderlich (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) - dargelegt. Insbesondere bedurfte der Beschluss keiner Begründung, da auch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hier keiner Begründung bedurft hätte (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

2

2. Die von dem Kläger zugleich erhobene sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil die in § 78b Abs. 2 ZPO eröffnete sofortige Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO), nicht jedoch gegen Entscheidungen des [X.] gegeben ist.

3

3. Soweit der Kläger Akteneinsicht in die „Beratungen des [X.] sowie der vorbereitenden Sachbearbeiter“ beantragt, steht dem das Beratungsgeheimnis entgegen (§ 43 DRiG).

Brückner     

      

Göbel     

      

Malik

      

Laube     

      

[X.]     

      

Meta

V ZR 145/23

06.03.2024

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 25. Januar 2024, Az: V ZR 145/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.03.2024, Az. V ZR 145/23 (REWIS RS 2024, 1300)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1300

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Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Beiordnung eines Notanwalts wegen Nichterhebung einer Anhörungsrüge durch den ehemaligen Prozessbevollmächtigten


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