Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV") | CoronaVMeldeV | Inhalt

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Die Verordnung war bis zur gesetzlichen Regelung in Kraft. Die Meldepflicht für die durch das Coronavirus ausgelöste Krankheit COVID-19 ist nunmehr in § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. t IfsG gesetzlich geregelt.

(+++ Textnachweis ab: 1.2.2020 +++)

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