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Die Verordnung war bis zur gesetzlichen Regelung in Kraft. Die Meldepflicht für die durch das Coronavirus ausgelöste Krankheit COVID-19 ist nunmehr in § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. t IfsG gesetzlich geregelt.

Eingangsformel CoronaVMeldeV

1Auf Grund des § 15 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 57 Nummer 1 der Verordnung vom 31. 2Oktober 2006 (BGBl. 3I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:


Standangaben Gesetz

Keine Aktualisierung...
Diese Norm wird nicht automatisch aktualisiert. Datenstand: 25. Juni 2020 15:30

Außer Kraft...
Diese Norm ist nicht mehr in Kraft! Die Verordnung war bis zur gesetzlichen Regelung in Kraft. Die Meldepflicht für die durch das Coronavirus ausgelöste Krankheit COVID-19 ist nunmehr in <a href="https://rewis.io/gesetze/ifsg/p/ifsg-6/?dwd=25062020" title="gesetzliche Regelung" class="no-style font-weight-bold">§ 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. t IfsG</a> gesetzlich geregelt.

G.

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