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Die Verordnung war bis zur gesetzlichen Regelung in Kraft. Die Meldepflicht für die durch das Coronavirus ausgelöste Krankheit COVID-19 ist nunmehr in § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. t IfsG gesetzlich geregelt.
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Sie tritt am 1. 3Februar 2021 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Standangaben Gesetz
G.
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