§ 34 BtMG

Führungsaufsicht

In den Fällen des § 29 Abs. 3, der §§ 29a, 30 und 30a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 15. Mai 2025 00:37

G. zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.11.2024 I Nr. 379
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.3.1994 I 358;

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