§ 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn eine Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches gerichtet sind, nicht oder nicht nur im Inland besteht.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 27.3.2024 I Nr. 109
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.3.1994 I 358;
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