(1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,
(2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.1.2024 I Nr. 12
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.07.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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