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Sie können sich § 66 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Zum Mitglied des Vorstandes kann nicht gewählt werden ein Rechtsanwalt,
Ausschluss von der Wählbarkeit | Verlust der Wählbarkeit | ||||
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t | 1 | Ausschluss von der Wählbarkeit | t | 1 | Verlust der Wählbarkeit |
Ausschluss von der Wählbarkeit | Verlust der Wählbarkeit | ||||
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n | 1 | Zum Mitglied des Vorstandes kann nicht gewählt werden ein Rechtsanwalt, | n | 1 | (1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden, |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
n | 3 | gegen den ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet oder ein Berufs- | n | 3 | gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150 und 161a) verhängt ist, |
4 | oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161a) verhängt worden ist; | ||||
5 | 2. | 4 | 2. | ||
n | 6 | gegen den die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit | n | 5 | gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der |
7 | zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist; | 6 | Zulassung angeordnet ist, | ||
8 | 3. | 7 | 3. | ||
t | 9 | gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße (§ 114 | t | 8 | gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 114 Absatz 1 Nummer 2) |
10 | Absatz 1 Nummer 3) oder in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§ 114 | 9 | oder eine Geldbuße (§ 114 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde, | ||
11 | Abs. 1 Nr. 4) verhängt oder in den letzten fünfzehn Jahren auf die Ausschließung | 10 | 4. | ||
12 | aus der Rechtsanwaltschaft erkannt worden ist. | 11 | gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§ 114 Absatz 1 | ||
12 | Nummer 4) verhängt wurde, | ||||
13 | 5. | ||||
14 | wer in den letzten 15 Jahren aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen wurde | ||||
15 | (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) oder | ||||
16 | 6. | ||||
17 | bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 115b von einer | ||||
18 | anwaltsgerichtlichen Ahndung abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige | ||||
19 | Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt worden wäre. | ||||
20 | (2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen. |
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