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Sie können sich § 54 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Notar kann von der Aufsichtsbehörde vorläufig seines Amtes enthoben werden,
(2) 1Ein Anwaltsnotar kann auch ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch das Disziplinargericht vorläufig seines Amtes enthoben werden, wenn gegen ihn ein anwaltsgerichtliches Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung eingeleitet worden ist. 2Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens gelten entsprechend. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Wird ein Anwaltsnotar nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorläufig seines Amtes als Notar enthoben, so kann das Disziplinargericht gegen ihn ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§ 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung) verhängen, wenn zu erwarten ist, daß im Disziplinarverfahren gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) erkannt werden wird.
(4) Die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung treten kraft Gesetzes ein,
(5) Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.
Vorläufige Amtsenthebung | Vorläufige Amtsenthebung | ||||
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t | 1 | Vorläufige Amtsenthebung | t | 1 | Vorläufige Amtsenthebung |
Vorläufige Amtsenthebung | Vorläufige Amtsenthebung | ||||
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f | 1 | (1) Der Notar kann von der Aufsichtsbehörde vorläufig seines Amtes enthoben | f | 1 | (1) Der Notar kann von der Aufsichtsbehörde vorläufig seines Amtes enthoben |
2 | werden, | 2 | werden, | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | wenn das Betreuungsgericht der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung nach § 308 | 4 | wenn das Betreuungsgericht der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung nach § 308 | ||
5 | des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der | 5 | des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der | ||
6 | freiwilligen Gerichtsbarkeit gemacht hat; | 6 | freiwilligen Gerichtsbarkeit gemacht hat; | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | wenn sie die Voraussetzungen des § 50 für gegeben hält; | 8 | wenn sie die Voraussetzungen des § 50 für gegeben hält; | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | wenn er sich länger als zwei Monate ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde | 10 | wenn er sich länger als zwei Monate ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde | ||
11 | außerhalb seines Amtssitzes aufhält. | 11 | außerhalb seines Amtssitzes aufhält. | ||
12 | Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorläufige Amtsenthebung haben | 12 | Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorläufige Amtsenthebung haben | ||
13 | keine aufschiebende Wirkung. | 13 | keine aufschiebende Wirkung. | ||
n | 14 | (2) Ein Anwaltsnotar kann auch ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens | n | ||
15 | durch das Disziplinargericht vorläufig seines Amtes enthoben werden, wenn | ||||
16 | gegen ihn ein anwaltsgerichtliches Verfahren nach der | ||||
17 | Bundesrechtsanwaltsordnung eingeleitet worden ist. Die Vorschriften über | ||||
18 | die vorläufige Amtsenthebung nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens | ||||
19 | gelten entsprechend. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | ||||
20 | (3) Wird ein Anwaltsnotar nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens | ||||
21 | vorläufig seines Amtes als Notar enthoben, so kann das Disziplinargericht | ||||
22 | gegen ihn ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§ 150 der | ||||
23 | Bundesrechtsanwaltsordnung) verhängen, wenn zu erwarten ist, daß im | ||||
24 | Disziplinarverfahren gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1 Satz | ||||
25 | 1 Nummer 3) erkannt werden wird. | ||||
26 | (4) Die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung treten kraft Gesetzes ein, | 14 | (2) Die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung treten kraft Gesetzes ein, | ||
27 | 1. | 15 | 1. | ||
28 | wenn gegen einen Notar im Strafverfahren die Untersuchungshaft angeordnet | 16 | wenn gegen einen Notar im Strafverfahren die Untersuchungshaft angeordnet | ||
29 | ist, für deren Dauer; | 17 | ist, für deren Dauer; | ||
30 | 2. | 18 | 2. | ||
31 | wenn gegen einen Anwaltsnotar ein Berufs- oder Vertretungsverbot nach § 150 | 19 | wenn gegen einen Anwaltsnotar ein Berufs- oder Vertretungsverbot nach § 150 | ||
32 | der Bundesrechtsanwaltsordnung oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des | 20 | der Bundesrechtsanwaltsordnung oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des | ||
33 | Zivilrechts nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung verhängt ist, | 21 | Zivilrechts nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung verhängt ist, | ||
34 | für dessen Dauer; | 22 | für dessen Dauer; | ||
35 | 3. | 23 | 3. | ||
36 | wenn gegen einen Anwaltsnotar die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung | 24 | wenn gegen einen Anwaltsnotar die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung | ||
37 | zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung mit sofortiger | 25 | zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung mit sofortiger | ||
38 | Vollziehung verfügt ist, vom Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung an für die | 26 | Vollziehung verfügt ist, vom Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung an für die | ||
39 | Dauer ihrer Wirksamkeit. | 27 | Dauer ihrer Wirksamkeit. | ||
t | 40 | (5) Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach | t | 28 | (3) Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach |
41 | Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt. | 29 | Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt. |
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