(1) 1Rohertrag ist das Entgelt, das für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen ist. 2Umlagen, die zur Deckung der Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen.
(2) Für Grundstücke oder Grundstücksteile,
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 16.12.2022 I 2294
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230;
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